Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur muss Unterlagen zum Dieselskandal aufrgrund von Klage des Journalisten Hans Koberstein (ZDF) herausgeben. VG 2 K 291.16
VG Berlin
Urteil vom 21. Juni 2018
– 2 K 291.16 –
Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu den Informationen über den sogenannten Dieselskandal
Leitsatz
1. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Umweltinformationsgesetz nicht erfasst. Dies ergibt die unionsrechtliche Auslegung der Norm.
2. Zu den Darlegungsobliegenheiten im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz (Schutz von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren).
3. Es ist davon auszugehen, dass der von einer Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens Beauftragte dieser das Recht einräumt, das Gutachten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen; das erfasst regelmäßig auch das Recht der Behörde zur Informationserteilung nach den einschlägigen Informationszugangsgesetzen. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz ist insoweit nicht einschlägig.
Orientierungssatz
Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntgeben der Umweltinformation den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die aktenführende Behörde im Zusammenwirken mit der Ermittlungsbehörde darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des Ablehnungsgrundes sind herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger Einsicht zu gewähren in die in der Anlage B 25 als
Dokument 108,
Dokument 126 (mit Ausnahme der Seiten 181-199, 204),
Dokument 129,
Dokument 222
und in der Anlage B 26 als
Dokument 18 (mit Ausnahme der Seiten 357, 359 f., 388, 390, 416),
Dokument 496,
Dokument 497,
Dokument 505,
Dokument 506 (mit Ausnahme der Seiten 223-255, 273-283, 296-297),
Dokument 515,
Dokument 518 (mit Ausnahme der Seiten 42-45, 54-55, 57-59, 83, 84, 86, 88-89, 91, 92, 99),
Dokument 532
bezeichneten Unterlagen, aber ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte sowie die Beigeladenen zu je 5 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen trägt der Kläger jeweils zu 80 % und im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Journalist, beantragte am 18. April 2016 auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes, hilfsweise des Informationsfreiheitsgesetzes beim Beklagten Einsicht in folgende Unterlagen:
„1. alle dem Bundesministerium vorliegende Unterlagen, die mit der Überprüfung der erteilten Freigabe von Software-Updates für folgende Modelle in Verbindung stehen: VW Amarok 2,0 Liter sowie die 2,0 Liter-Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo,
2. insbesondere jene dem Bundesministerium vorliegende Unterlagen, aus denen hervorgeht, was das BMVI oder das Kraftfahrtbundesamt im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderung der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als ‚entfernt‘ gilt.“
Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 lehnte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) den Antrag des Klägers ab; Unterlagen, die für den Antrag einschlägig seien, lägen beim BMVI nicht vor. Ferner stünde dem Begehren des Klägers bereits der ungeschriebene Ablehnungsgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Den Widerspruch des Klägers wies das BMVI mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 zurück mit der Begründung, auch eine erneute Recherche habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einschlägiger Aktenbestandteile ergeben.
Mit seiner am 24. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Für sämtliche begehrten Informationen sei das Umweltinformationsgesetz einschlägig. Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich. Ferner sei die Beklagte gehindert, sich auf Ablehnungsgründe zu berufen, auf die sie sich nicht bereits im Verwaltungsverfahren berufen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Abschalteinrichtung und den diesbezüglichen Software-Updates um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Die Geheimhaltung rechtswidriger Vorgänge sei nicht geschützt. Ohnehin überwiege aber insoweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen berufen. Sie trage durch ihr Verhalten maßgeblich dazu bei, dass der Staatsanwaltschaft die zu einer Prüfung der konkreten Unterlagen erforderliche Zeit fehle. Im Übrigen überwiege auch hier das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, weil es bei der Thematik um eines der größten Wirtschaftsverbrechen der Nachkriegszeit gehe und er nicht aus einem Individualinteresse heraus, sondern als Presseorgan handele. Auf die Vertraulichkeit von Beratungen könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Beratungen mit den veröffentlichten Berichten der Untersuchungskommission abgeschlossen seien. Ebenso wenig stünden Rechte am geistigen Eigentum entgegen, weil die Überreichung eines Gutachtens an die Behörde das Einverständnis des Verfassers in die bestimmungsgemäße Verwendung dieses Gutachtens impliziere. Überdies sei eine Berufung auf die Ablehnungsgründe des § 9 des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgesetz) ausgeschlossen, soweit es um Informationen über Emissionen – wie hier – gehe; insbesondere gehe es in den Laborverfahren ausschließlich um die Feststellung von Emissionen.
Nachdem der Kläger im Laufe des Verfahrens auf den Zugang zu zahlreichen Unterlagen und auf Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen verzichtet hat und die Beteiligten ferner den Rechtstreit in der Hauptsache im Hinblick auf näher bezeichnete öffentlich auffindbare Dokumente übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016 zu verpflichten, ihm Zugang durch Einsicht zu den Informationen wie sie in den Anlagen B 11, B 25 und B 26 enthalten und mit Schriftsätzen vom 26. April 2018 und vom 1. Juni 2018 vorgelegt wurden, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Das BMVI sei keine informationspflichtige Stelle, weil es im Rahmen der Gesetzgebung im Hinblick auf zu erlassendes europarechtliches Verordnungsrecht tätig werde. Darüber hinaus hätte die Bekanntgabe etwaiger Informationen nachteilige Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten und auf die Durchführung des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens, das einen vermeintlichen Verstoß Deutschlands gegen EU-Richtlinien wegen andauernder Nichteinhaltung von Stickstoffdioxid-Grenzwerten betreffe. Das öffentliche Interesse am Informationszugang überwiege nicht das Interesse an ordnungsgemäß ablaufenden Gerichts- bzw. Ermittlungsverfahren. Ferner stünden der notwendige Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen und der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einem Informationszugang weitgehend entgegen. Zum Teil seien interne Mitteilungen einer informationspflichtigen Stelle zu schützen. Es seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen und weiterer Unternehmen sowie Rechte am geistigen Eigentum betroffen. Teilweise seien Unterlagen freiwillig von Privaten eingereicht worden und zahlreiche Dokumente seien als VS-Vertraulich eingestuft.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie berufen sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sich nicht auf Umweltinformationen über Emissionen bezögen. Emissionen seien bei Kraftfahrzeugen nur solche, die tatsächlich in die Umwelt freigesetzt würden; hier gehe es um fahrzeuginterne Vorgänge und Zustände. Die Informationen über betroffene Motortypen, Marken, Modelle, Regionen, Märkte und Arbeitsplätze sowie über die vergangene und zukünftige Vorgehensweise der Beigeladenen bei Emissions-Messungen seien besonders sensible Informationen von erheblicher aktueller Wettbewerbsrelevanz. Vor dem Hintergrund der im Raume stehenden negativen Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsstellung auch außerhalb Europas – der Motor EA 189 stehe dort „an der Spitze der Entwicklung“ – überwiege das öffentliche Informationsinteresse nicht.
Ferner hätten sie zahlreiche Unterlagen ohne rechtliche Verpflichtung an die Beklagte übermittelt. Dabei könne auch nicht auf etwaige Befugnisnormen nachgeordneter Behörden oder auf Verpflichtungen des Dritten gegenüber nachgeordneten Behörden abgestellt werden. Die Offenbarung der vertraulich übermittelten Unterlagen hätte auch nachteilige Auswirkungen auf ihre Betriebe, weil jene schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Auch überwiege das Geheimhaltungsinteresse, da anders eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Behörden nicht zu realisieren sei.
Eine Herausgabe der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf Zivilgerichtsverfahren, weil dadurch die für den Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beeinflusst werden könnte. Es sei nicht Aufgabe von Behörden, einem Prozessbeteiligten in einem Zivilprozess zu einer schlüssigen Klage zu verhelfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorganges verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
Gegenstand des Klageantrages sind bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens nur die Dokumente, die in den Anlagen B 11, B 25 und B 26 (übersandt mit Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2018) aufgelistet sind – ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne die Dokumente, die in den Anlagen vollständig rot unterlegt sind, und ohne die Dokumente 26, 586, 587, 769, 875, 927, 929, 931, 936, 988 in Anlage B 26, die lediglich aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsversehens der Beklagten nur unvollständig rot unterlegt worden sind.
Die Klage ist mit diesem Gegenstand teilweise unzulässig (I.); im Übrigen ist sie zulässig, aber nur teilweise begründet (II.).
I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Zugang zu Informationen begehrt, die zeitlich und/oder inhaltlich nicht von seinem am 18. April 2016 gestellten Informationszugangsantrag beim BMVI umfasst sind. Denn eine unverzichtbare und grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung für die Verpflichtungsklage ist die vorherige Antragstellung beim Anspruchsgegner (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – BVerwG 5 C 11.94 – BVerwGE 99, 158 = juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urteil vom 13. April 2000 – 5 S 1136/98 – NVwZ 2001, 101).
Der Antrag des Klägers beim BMVI erfasst in zeitlicher Hinsicht lediglich Dokumente, die im Zeitraum vom 18. September 2015 bis zur Antragstellung am 18. April 2016 beim BMVI erstellt wurden oder in dieser Zeit dort eingegangen sind (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017). In inhaltlicher Hinsicht betrifft der Antrag nur solche Dokumente, die mit der Überprüfung der erteilten Freigabe von Software-Updates für die Modelle VW Amarok 2,0 Liter sowie die 2,0 Liter-Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo in Verbindung stehen.
Ausgehend hiervon sind von dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag folgende Dokumente nicht erfasst:
Sämtliche in der Anlage B 11 genannten Dokumente und die Dokumente 34, 49 und 252 in Anlage B 25 sowie 529 und 535 in Anlage B 26, diese Dokumente sind nach der unbestrittenen Aufstellung der Beklagten entweder vor dem 18. September 2015 oder nach dem 18. April 2016 erstellt worden bzw. bei der Behörde eingegangen. Überdies fehlt es im Hinblick auf die Dokumente 1-3, 5-25 sowie 27-29 der Anlage B 11 am Rechtschutzinteresse des Klägers, weil er mit Schriftsatz vom 6. September 2017 auf den Zugang zu diesen Dokumenten bereits verzichtet hat.
Dokument 61 in Anlage B 25 und Dokumente 506 (dort Seiten 223-255, 273-283, 296-297), 518 (dort Seiten 42-45, 54-55, 57-59, 83, 84, 86, 88-89, 91, 92, 99) sowie 530 (dort Seiten 75, 76, 93) in Anlage B 26; diese Unterlagen enthalten nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (Opel, Daimler und Skoda), die keinen Bezug zu den im Antrag des Klägers beim BMVI aufgeführten Automodellen aufweisen.
II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet. Der ablehnende Bescheid ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten; er hat Anspruch auf Zugang zu den im Tenor genannten Dokumenten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger ist Anspruchsberechtigter. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen (1.). Das BMVI ist hierfür informationspflichtige Stelle (2.). Dem Anspruch steht teilweise ein Ablehnungsgrund entgegen (3.). Im Übrigen greifen die vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht durch (4.).
1. Die vom Kläger begehrten Informationen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, ist der Begriff der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ weit auszulegen. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 53 ff.). Erfasst sind alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris Rn. 8), wobei jedenfalls „Tätigkeiten“ auch Handlungen Privater umfasst (vgl. Urteile der Kammer vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris und vom 19. Dezember 2017 – VG 2 K 236.16 – juris; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 2 Umweltinformationsgesetz Rn. 43).
Die vom Kläger begehrten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Maßnahme oder Tätigkeit ist die Überprüfung und erteilte Freigabe von Software-Updates für die Fahrzeugmodelle VW Amarok 2,0 Liter sowie die 2,0 Liter-Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo durch das Kraftfahrtbundesamt und alle in diesem Kontext erfolgten Tätigkeiten des BMVI.
Diese Maßnahme und die damit einhergehenden Tätigkeiten weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen wahrscheinlich auswirken. Denn diese Maßnahme und Tätigkeiten zielen darauf ab, im Zusammenhang mit einer Typengenehmigung unzulässige Abschalteinrichtungen bei Dieselkraftfahrzeugen zu beseitigen und den tatsächlichen Ausstoß von Stickoxiden zu klären. Von der Art und Weise der von den betroffenen Automobilherstellern im Rahmen einer „Rückrufaktion“ durchzuführenden Nachbesserungen im Bereich der Abgasreinigungsanlage bzw. Motorensteuerung hängt ab, welche und wie viele Fahrzeugemissionen (insb. Stickoxide) bei laufendem Fahrzeugbetrieb das Fahrzeug verlassen und in die Umwelt freigesetzt werden. Bereits die Freisetzung der Fahrzeugemissionen als solche, aber auch deren konkretes Ausmaß und deren Zusammensetzung wirken sich auf Luft und Atmosphäre aus. Von der Frage, welche konkrete Form der Motorsteuerung staatlicherseits für den Fortbestand der Betriebsgenehmigung gebilligt wird, hängt ab, wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase durch in Deutschland zugelassene Dieselkraftfahrzeuge ausgestoßen werden.
2. Das BMVI ist für diese Informationen informationspflichtige Stelle. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (Satz 1). Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden (Satz 3 lit. a)). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist letzteres hier nicht der Fall.
a) Konkrete nationale Gesetzgebungsverfahren hat die Beklagte nicht benannt. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Umweltinformationsgesetz nicht erfasst. Dies ergibt die unionsrechtliche Auslegung der Norm.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Umweltinformationsgesetz findet seinen Ursprung in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Aarhus-Konvention, wo zunächst der Begriff Behörde legaldefiniert wird und es im Anschluss heißt: „Diese Begriffsbestimmung umfaßt keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln“. In Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG) heißt es ähnlich: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Begriffsbestimmung keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.“
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rn. 43) soll Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG den Mitgliedstaaten ermöglichen, geeignete Vorschriften zu erlassen, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten, wobei berücksichtigt wird, dass in den jeweiligen Mitgliedstaaten die Information der Bürger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens normalerweise hinreichend gewährleistet ist. Der Europäische Gerichtshof stellt damit allein auf die Beteiligung an nationalstaatlicher Gesetzgebung ab; er erläutert dazu, dass unter den Begriff ‚Gremien oder Einrichtungen, die in … gesetzgebender Eigenschaft handeln‘, die Ministerien fallen, die nach nationalem Recht damit betraut sind, Gesetzentwürfe vorzubereiten, diese dem Parlament vorzulegen und sich – u. a. mit Stellungnahmen – am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen“ (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C – 204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rn. 49). Der so vorgezeichnete Weg (Ausarbeitung von Gesetzentwürfen durch nationale Ministerien, die dann dem Parlament vorgelegt werden) findet keine Entsprechung im europäischen Rechtssetzungsprozess. Dort kommt den nationalen Ministerien nicht die Aufgabe zu, europäische Gesetzentwürfe auszuarbeiten und diese dann dem Europäischen Parlament vorzulegen. Vielmehr verfügt grundsätzlich die Kommission bei der Rechtsetzung der EU über das alleinige Vorschlagsrecht (zum sog. Initiativmonopol vgl. Dittert, Europarecht, 5. Aufl. 2017, S. 97).
Soweit die Beklagte mit dem Verweis auf einen sonst eintretenden Wertungswiderspruch sinngemäß einwendet, der Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Umweltinformationsgesetz ziele darauf ab, die Unabhängigkeit der Gesetzgebungsorgane und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten, mag dies auch auf der Ebene europäischer Gesetzgebung relevant sein. Allerdings wurde für das europäische Gesetzgebungsverfahren gerade nicht die Notwendigkeit gesehen, im Bereich der Umweltinformationen das Gesetzgebungsverfahren in gleicher Weise zu schützen, wie dies der deutsche Gesetzgeber getan hat. Vielmehr heißt es in Art. 2 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … ‚Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft‘ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber. Die Bestimmungen des Titels II gelten jedoch für die Organe oder die Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln“.
Der Titel II betrifft dann jedoch gerade den Zugang zu Umweltinformationen (s. bereits Urteil der Kammer vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 32 ff.).
Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf die Transparenzverordnung (Verordnung Nr. 1049/2001) bezieht, übersieht sie die o.g. speziellere Verordnung Nr. 1367/2006.
b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten die Beteiligung eines Ministeriums an einem europäischen Gesetzgebungsverfahren als Tätigwerden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Umweltinformationsgesetz ansähe, wäre das BMVI hier gleichwohl informationspflichtig.
Denn oberste Bundesbehörden sind nur dann von der Informationspflicht ausgenommen, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Durch die Formulierung „soweit“ wird ein funktional-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der gesetzgeberischen Tätigkeit und den in Rede stehenden Informationen gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rn. 49 f. und Rn. 51). Es ist zu unterscheiden, ob die von dem Informationsantrag erfassten Informationen aus einer Tätigkeit der obersten Bundesbehörde im Zusammenhang mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren oder im Zusammenhang mit anderen Aufgaben resultieren (vgl. BT-Drs. 18/1585, S. 8; Urteil der Kammer vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 40 f.).
Einen solchen funktional-inhaltlichen Zusammenhang zwischen den vom Kläger begehrten Unterlagen und dem europäischen Normsetzungsverfahren (Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für die Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG) hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Ihr pauschaler Vortrag, die begehrten Unterlagen seien auch für das vorgenannte Gesetzgebungsverfahren relevant, ist nicht geeignet, einen konkreten Zusammenhang zwischen jeder einzelnen Information in einem bestimmten Dokument und dem von ihr in Bezug genommenen Normsetzungsverfahren zu begründen. Er erscheint schon deshalb eher fernliegend, weil die vom Kläger begehrten Unterlagen nur solche sind, die sich auf konkrete Automodelle der Beigeladenen beziehen.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang, soweit es um die Dokumente 52-60, 84, 89, 98, 102, 107, 123, 124, 132, 135, 138, 141, 148, 214, 268, 277, 296, 298, 301, 303, 304, 308, 313, 328, 333, 369, 376, 377 und 380 in Anlage B 25 sowie die Dokumente 24, 27, 31, 126, 168, 189, 200, 210, 222, 240, 286, 291, 293, 308, 310, 476, 481, 486, 488-495, 498-504, 507-514, 516, 517, 519-524, 530, 534, 537, 542, 543, 545, 1016 und 1017 in Anlage B 26 geht. Denn insoweit steht dem Anspruch der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz entgegen.
Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ablehnungsgrundes liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 65). Dabei ist die Behörde allerdings nicht auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Zwar ist in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris Rn. 38) zum insoweit vergleichbaren baden-württembergischen Umweltinformationsrecht nicht zuletzt im Hinblick auf das Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu fordern, dass die den Informationszugang verweigernde Behörde gehalten ist, grundsätzlich alle von ihr erkannten Einwände gegen ein Informationsersuchen bereits im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 45). Unterlässt sie dies, folgt daraus jedoch nicht, dass sie in einem sich anschließenden Klageverfahren gehindert wäre, sich auf einen weiteren Ablehnungsgrund zu berufen, soweit ihr dieses Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren möglich gewesen wäre (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris Rn. 38 und 59). Für eine solch einschränkende Rechtsfolge bedürfte es – auch vor dem Hintergrund der im Einzelfall sehr knappen Fristen des § 3 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz – einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift; diese fehlt hier (Urteil der Kammer vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 44).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. In Bezug auf die oben genannten Dokumente sind nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen zu befürchten.
a) Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntgeben der Umweltinformation den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die aktenführende Behörde im Zusammenwirken mit der Ermittlungsbehörde darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des Ablehnungsgrundes sind herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann. Die Behörde genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass auf Grundlage der Akten (neue) Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18.12 – juris Rn. 25 zu § 3 Nr. 1 g IFG; Urteil der Kammer vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 47).
Gemessen hieran kann sich die Beklagte für die genannten Dokumente auf eine Vermutungswirkung berufen. Sie hat für die Dokumente 53-60, 84, 89, 102, 107, 296, 301, 304, 308, 313, 328, 333, 376, 377 und 380 in Anlage B 25 und die Dokumente 200, 488-495, 498-502, 507, 509, 511, 513, 517, 519, 534, 542 und 543 in Anlage B 26 eine den Anforderungen genügende, begründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorgelegt, wonach der Untersuchungszweck des Ermittlungsverfahrens zum Aktenzeichen 4... gefährdet wäre. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 unter Beifügung einer Tabelle (Anlage B 29) ausdrücklich mitgeteilt, dass diese Unterlagen „verfahrensgegenständlich“ sind. In ihrem Anschreiben an die Beklagte führt die Staatsanwaltschaft erläuternd aus, die Unterlagen seien verfahrensrelevant und mithin Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens. Die Ermittlungen dauerten an. Akteneinsicht werde bislang sämtlichen Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks verwehrt. Dieses gelte auch für die vom BMVI übermittelten Unterlagen und Daten, die im Zusammenhang mit der Dieselabgasthematik der V... AG stünden und in der als Anlage beigefügten tabellarischen Aufstellung als „verfahrensgegenständlich“ gekennzeichnet worden seien.
Auch für die übrigen in den Anlagen B 25 und B 26 aufgelisteten Dokumente (mit Ausnahme der Dokumente 108, 126, 129 und 222 in Anlage B 25 und der Dokumente 18, 496, 497, 505, 506, 515, 518, 532 in Anlage B 26) greift die Vermutungswirkung. Zwar liegt insoweit noch keine begründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vor. Die Staatsanwaltschaft hat aber zum oben genannten Ermittlungsverfahren eine (erneute) genaue Aufstellung der Beklagten vom 30. April 2018 (Anlage B 30) erhalten, die sie derzeit unter Einbeziehung des Landeskriminalamtes Niedersachsen prüft. In dieser (erneuten) Aufstellung sind zwar teilweise fehlerhafte Angaben enthalten; so ist etwa in der dem Schreiben der Beklagten beigefügten tabellarischen Übersicht zur Anlage B 25 nicht kenntlich gemacht, dass im Hinblick auf etliche Unterlagen die Staatsanwaltschaft Braunschweig bereits unter dem 15. Dezember 2017 eine begründete Einschätzung der Verfahrensrelevanz abgegeben hatte. Bei der dem Schreiben der Beklagten beigefügten tabellarischen Übersicht zur Anlage B 26 sind die Dokumente 496 und 497 als „verfahrensgegenständlich“ bezeichnet, obwohl die Staatsanwaltschaft Braunschweig für genau diese beiden Dokumente in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2017 vermerkt hatte „negativ, ggf. CO2“, und sie mit demselben Schreiben erläuternd mitgeteilt hatte: „Soweit CO2-Verbrauchsthemen der V... AG betroffen sind, ist – nach Mitteilung des damit betrauten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsteams.… im Falle der Gewährung von Akteneinsicht eine Gefährdung des Untersuchungszwecks des hier geführten Ermittlungsverfahrens 4... [sc. sog. CO2-Verfahren] nicht zu besorgen.“ Auch das Dokument 505 in Anlage B 26 hat die Beklagte als „verfahrensgegenständlich“ aufgelistet, obwohl es im Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 15. Dezember 2017 mit „negativ, StA München“ vermerkt war. Zudem hat die Beklagte das Dokument 509 in Anlage B 26 als „offen“ bezeichnet, obwohl die Staatsanwaltschaft Braunschweig dieses bereits zuvor als „verfahrensgegenständlich“ eingeordnet hatte. Ungeachtet dieser UngenaUmweltinformationsgesetzkeiten ist hier indes allein maßgeblich, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit Schreiben vom 9. Mai 2018 (Anlage B 31) – im Hinblick auf den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und den Umfang der vom Kläger begehrten Unterlagen für die Kammer nachvollziehbar – mitgeteilt hat, dass die Verfahrensrelevanz der genannten Dokumente durch das ermittelnde Landeskriminalamt Niedersachsen überprüft werde und die Überprüfung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen werde. Ein thematischer Bezug der von der Staatsanwaltschaft Braunschweig noch zu überprüfenden Dokumente zum Untersuchungsgegenstand erscheint auch naheliegend, da die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 bereits zahlreiche Dokumente als „verfahrensgegenständlich“ und damit ermittlungsrelevant bezeichnet hat.
b) Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Dokumente überwiegt nicht das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz ebenfalls geschützte Interesse an der Effektivität staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen.
Der Kläger weist für sein Interesse zwar zurecht darauf hin, dass der sog. „Dieselabgasskandal“, und vor allem dessen Behandlung durch die betroffenen Automobilkonzerne und die Exekutivorgane, von sehr hohem öffentlichem Interesse ist und er nicht aus Privatinteressen handelt. Dennoch überwiegt dieses Interesse an der Bekanntgabe der der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorliegenden Dokumente nicht das öffentliche Interesse an einer effektiven strafrechtlichen Aufklärung des sog. „Dieselabgasskandal“. Das bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig laufende Ermittlungsverfahren befindet sich (noch) in einem Stadium, in dem sämtlichen dortigen Verfahrensbeteiligten bislang Akteneinsicht unter Hinweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks verwehrt wurde. In einem solchen Verfahrensstadium ist das Interesse der Strafverfolgungsorgane, ihr Ermittlungsverfahren ungehindert von Akteneinsichts- oder Informationszugangsansprüchen durchzuführen, im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur funktionstüchtigen Strafrechtspflege (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1977 – 2 BvR 631/77 – BVerfGE 46, 214 <222> = juris Rn. 30 m.w.N. und vom 19. Juli 1972 – 2 BvL 7/71 –, BVerfGE 33, 367 <383> = juris Rn. 35 m.w.N.) höher zu bewerten. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Informationszugang für den Kläger hier nicht dauerhaft, sondern zunächst nur für die Dauer des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen ist (s. dazu Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 8 Umweltinformationsgesetz Rn. 50) und der Kläger danach die reklamierte Aufklärung des Dieselabgasskandals und dessen Behandlung durch das BMVI und die Beigeladenen betreiben kann. In diesem Kontext bedarf es keiner Entscheidung, ob in den Dokumenten auch Umweltinformationen zu Emissionen enthalten sind. Denn § 8 Abs. 1 S. 2 Umweltinformationsgesetz erfasst nicht die hier maßgebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz.
4. Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten 108, 126 (ausgenommen Seiten 181-199, 204), 129 und 222 in Anlage B 25 und zu den Dokumenten 18 (ausgenommen Seiten 357, 359 f., 388, 390, 416), 496, 497, 505, 506 (ausgenommen Seiten 223-255, 273-283, 296-297), 515, 518 (ausgenommen Seiten 42-45, 54-55, 57-59, 83, 84, 86, 88-89, 91, 92, 99) und 532 in Anlage B 26. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Ablehnungsgründe berufen.
a) Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz (nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und eines laufenden Gerichtsverfahrens) greift nicht für diese Dokumente.
aa) Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen sind für diese Dokumente nicht plausibel vorgetragen. Die Dokumente 108, 126, 129 in Anlage B 25 und die Dokumente 18, 496, 497, 505, 506, 515, 518, 532 in Anlage B 26 hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig ausdrücklich als irrelevant für dortige Ermittlungsverfahren bezeichnet (Schreiben vom 15. Dezember 2017 mit Tabelle – Anlage B 29 –). Eine ergänzende Plausibilisierung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Sie hat insbesondere nicht im Einzelnen dargelegt, dass diese Dokumente im Rahmen anderweitiger Ermittlungsverfahren ggf. Relevanz erlangen könnten, und sie hat insoweit auch keine andere Staatsanwaltschaft beteiligt.
Für das Dokument 222 in Anlage B 25 hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass dieses Dokument der Staatsanwaltschaft Braunschweig überhaupt zur Prüfung vorliegt. Es findet sich weder in der der Staatsanwaltschaft Braunschweig unter dem 8. November 2017 übersandten Liste (Anlage B 28) noch in der am 30. April 2018 übersandten Liste (Anlage B 30). Damit greift keine Vermutungswirkung und die Beklagte trifft die volle Darlegungslast, der sie bislang nicht gerecht geworden ist. Sie hat nicht näher begründet, warum das Dokument 222 in Anlage B 25 für weitere Ermittlungen bedeutsam sein soll und inwiefern dessen Bekanntgabe den Untersuchungszweck eines konkreten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden könnte.
bb) Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung laufender Gerichtsverfahren sind für diese Dokumente ebenfalls nicht ausreichend plausibilisiert. Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz dient insoweit allein dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Eine Beeinträchtigung dieses Schutzgutes ist nicht erkennbar.
Soweit die Beklagte sich auf ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beruft, mag ein derartiges Verfahren zwar ein laufendes Gerichtsverfahren im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz darstellen. Allerdings hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht, warum ein Informationszugang zu den genannten Dokumenten nachteilige Auswirkungen auf dieses Vertragsverletzungsverfahren hätte. Die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 eingereichten Anlagen B 25 und B 26 lassen für die Dokumente 108, 126, 129, 222 in Anlage B 25 sowie die Dokumente 18, 496, 497, 505, 506, 515, 518, 532 in Anlage B 26 jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dieser Frage vermissen.
Soweit die Beigeladenen darüber hinaus konkrete laufende Zivilprozesse benennen, teilt das Gericht nicht die Einschätzung, dass im Falle eines Informationszugangs negative Auswirkungen auf diese zivilgerichtlichen Verfahren zu befürchten sind. Mit ihrem Vortrag, die Bekanntgabe der Dokumente setze die Zivilgerichte unter unzumutbaren öffentlich-medialen Druck, so dass diese voreingenommen zulasten der Beigeladenen urteilen würden, verkennen die Beigeladenen die Stellung der Judikative. Es erscheint fernliegend, dass ein Richter sich aufgrund medialer Berichterstattung in seiner Entscheidungsfindung nicht mehr an Recht und Gesetz gebunden fühlte und voreingenommen urteilte. Auch das Prinzip der Waffengleichheit, vor allem die für den (deutschen) Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, ist bei einem Informationszugang nicht per se negativ betroffen. Eine solche Betrachtungsweise würde im Ergebnis zu einer weitgehenden Bereichsausnahme für sämtliche mit einem laufenden Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehende Dokumente führen. Die – eventuell aufgrund zusätzlicher Informationen ermöglichte – Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils stellt im Übrigen keine negative Auswirkung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/4/EG dar (VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 – 7 E 2109/05 – juris Rn. 56).
b) Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz, auf den sich die Beklagte im Kontext der als VS-Vertraulich eingestuften Dokumente 108 in Anlage B 25 sowie Dokumente 496, 497, 505, 506, 515, 518, 532 in Anlage B 26 beruft, ist nicht gegeben.
Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit.
Die Beklagte hat nicht spezifisch für die einzelnen Dokumente dargelegt, welches Schutzgut durch die Bekanntgabe welcher Information in welcher Weise beeinträchtigt wäre. Ihr Hinweis auf die formale Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr insoweit die (abstrakte) Darlegung der materiellen Gründe für die VS-Einstufung. Die Begründung der Beklagten, die Aufgaben des Ministeriums würden beeinträchtigt und auswärtige Beziehungen gefährdet, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21.08 – juris Rn. 19 ff. zu § 3 Nr. 4 IFG). Es fehlt schon an Angaben, zu welchem Staat etwa durch die Herausgabe der Dokumente internationale Beziehungen gefährdet werden könnten. Und der Verweis auf die Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das BMVI ist nun gar zu pauschal.
c) Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Informationsantrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen i.S.d. § 2 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Dieser Ablehnungsgrund dient der Ermöglichung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der Behörde. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Hiervon ausgehend bezieht sich der Begriff der Beratung allein auf den Beratungsvorgang. Ausgenommen vom Schutzbereich der Vorschrift sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Für die Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz ist eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Schutzgutes erforderlich, die hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Schutz innerbehördlicher Beratungen nicht auf laufende Beratungsvorgänge beschränkt ist. Die Vertraulichkeit der Beratungen kann auch wegen des Wissens um eine Offenlegung einzelner Beiträge und Meinungsbekundungen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – juris Rn. 22 ff.).
Bei Informationen, die die Willensbildung der Regierung betreffen, ist im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz zudem der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu berücksichtigen. Die Darlegungslast liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft. Sie muss eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar darlegen (OVG Münster, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 – juris Rn. 59 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 65 f.). Dies ist der Beklagten nicht gelungen.
Die Beklagte beruft sich für die Dokumente 496, 497, 505, 506, 515, 518, 532 (Protokolle der Untersuchungskommission) in Anlage B 26 auf den Schutz des Beratungsverlaufs in der Untersuchungskommission. Nach dem Vortrag der Beklagten sollen die Protokolle „über die bloßen Beratungsergebnisse hinaus auch den Beratungsverlauf“ wiedergeben; die Beklagte hat aber nicht dargetan, in welchen Protokollen und an welcher Stelle des jeweiligen Protokolls sich Informationen zum Beratungsverlauf befinden. Dies wäre aber angezeigt gewesen, da die Beklagte in einem parallelen Verfahren (VG 2 K 288.16) zu ebendiesen Protokollen der Untersuchungskommission einerseits vorgetragen hat, die Protokolle seien als rein intern zu verwendende Ergebnisprotokolle erstellt worden und andererseits wiederum meinte, es handele sich um „Informationen zum Beratungsverlauf innerhalb der Untersuchungskommission“.
Unabhängig hiervon rechtfertigt aber das Vorbringen der Beklagten schon nicht die Annahme nachteiliger Auswirkungen. Ihr Einwand, die Offenlegung des Beratungsverlaufs würde dazu führen, dass eine zukünftige offene Meinungsbildung und eine effektive funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung nicht mehr gewährleistet wären, wenn die Beteiligten befürchten müssten, dass ihr Beratungsverhalten im Anschluss öffentlich werde, greift nicht durch. Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten. Unklar bleibt vor allem, warum die inzwischen mehr als zwei Jahre alten Protokolle derzeit die aktuellen und noch ausstehenden Beratungen der Untersuchungskommission beeinträchtigen könnten. Der auf der Grundlage der Protokolle erstellte erste Bericht der Untersuchungskommission liegt öffentlich zugänglich vor. Dieser Beratungsvorgang ist damit abgeschlossen. Zwar bildet der Abschluss eines solchen Verfahrens keine unüberwindbare zeitliche Grenze, sondern gehört zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – juris Rn. 23 f., 30; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 – VG 2 K 48.14 – juris Rn. 47). Die Beklagte hat insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt, warum eine Offenlegung der „alten“ Protokolle künftige Beratungen gefährdet. Dass Kommissionsmitglieder in Zukunft nicht mehr frei ihre Meinung bekunden würden, weil ihre Haltung bekannt werden könnte, trägt in dieser pauschalen Form nicht. Es erscheint dem Gericht fernliegend, dass Kommissionsmitglieder ihre Meinung nicht mehr offen sagen, wenn die Protokolle – nach Abschluss des zu veröffentlichenden Berichts – zugänglich gemacht werden. Von den Mitgliedern in einer Untersuchungskommission darf ebenso wie von anderen Entscheidungsträgern in Parlamenten, Verwaltung und Justiz erwartet werden, dass diese sich professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte widerstehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467/11 – juris Rn. 107).
d) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz für die Dokumente 126 und 222 in Anlage B 25 und das Dokument 18 in Anlage B 26.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Interne Mitteilungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz sind ausschließlich solche, die den Binnenbereich einer informationspflichtigen Stelle nicht verlassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – juris Rn. 35, Urteil der Kammer vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 70). Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz findet zudem in zeitlicher Hinsicht nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses Anwendung. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz bezweckt den Schutz der Behörde vor Störungen eines konkreten laufenden Entscheidungsprozesses und beugt damit einem „Mitregieren Dritter“ vor. Soweit ein solches „Mitregieren“ nach Abschluss eines Entscheidungsprozesses ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass mehr für den sehr umfangreichen – gewissermaßen pauschalen – Ausschluss von Informationsansprüchen durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz. Geschützt ist mithin der interne Diskussionsprozess bis zur abschließenden Entscheidung (Urteile der Kammer vom 18. Februar 2015 – VG 2 K 48.14 – juris Rn. 42 und vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 70).
Die drei genannten Dokumente sind nach der Beschreibung der Beklagten zwar interne Mitteilungen im Sinne der Vorschrift. Allerdings betreffen alle drei Dokumente abgeschlossene Entscheidungsprozesse.
Dokument 126 in Anlage B 25 („Sprechzettel mit Anlagen für die Sitzung des AVI-Ausschusses“) diente offenbar der Vorbereitung der 63. Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur, die am 13. April 2016 stattgefunden hat (s. BT-Drs. 18/8102, S. 18) und mit Schluss dieser Sitzung abgeschlossen ist.
Bei Dokument 222 in Anlage B 25 („BMVI Mails wegen Entschließungsantrag; EU-Parlament (Entschließungsantrag)“) stammen die E-Mails aus der Zeit vom 2. bis 16. Oktober 2015 und betreffen einen abgeschlossenen Antrag.
Bei Dokument 18 in Anlage B 26 (Antwort auf ein Schreiben des belgischen „Deputy Prime Minister Kris Peeters“) war der Vorgang mit dem (abgesandten) Antwortschreiben des Bundesministers vom 22. März 2016 abgeschlossen.
e) Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz liegt nicht vor. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen besteht nach dieser Vorschrift nicht, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Das Urheberrecht schützt nach § 1 und § 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – juris Rn. 77 ff. zum Umweltinformationsgesetz und Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89.09 – juris Rn. 36 ff. zum IFG). Allerdings ist es – auch wenn etwa das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts im Kern unübertragbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG) – aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG zulässig, Dritten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) einzuräumen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Bei gegen Entgelt erstellten (Sachverständigen-)Gutachten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – juris Rn. 66 ff. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz mit zahlreichen weiteren Nachweisen; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – BVerwG 7 C 2.14 – juris Rn. 37 ff. zu § 6 Satz 1 IFG). So liegt der Fall hier.
Die Beklagte macht für das Dokument 129 in Anlage B 25 (Rechtsgutachten von Dr. B...) ohne Erfolg Rechte des geistigen Eigentums geltend. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Rechtsgutachten von Dr. B... um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt; hierzu ist von der Beklagten im Einzelnen nicht vorgetragen worden. Jedenfalls besteht aber die Vermutung, dass die Nutzungsrechte an diesem Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachter auf den Auftraggeber übertragen worden sind. Die Beklagte hat das Gutachten gegen Entgelt beauftragt (s. Dokument 132 in Anlage B 25 [„BMVI Beauftragung Prof. B... und Vertrag zwischen BMVI und Prof. B...“]). Damit ist davon auszugehen, dass der Behörde als Auftraggeberin vom Gutachter das Nutzungsrecht zur behördlichen Aufgabenerfüllung eingeräumt wurde; das erfasst regelmäßig auch das Recht der Behörde zur Informationserteilung nach den einschlägigen Informationszugangsgesetzen (s. auch Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89.09 – juris Rn. 37 f. zu § 6 Satz 1 IFG).
f) Die Beklagte dringt auch mit der Berufung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz nicht durch. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Umweltinformationsgesetz).
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Dokument als „privileged & confidential“ gekennzeichnet ist. Zwar hat die informationspflichtige Stelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Umweltinformationsgesetz in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegen müssen. Ist dies nicht der Fall, dürfen die betreffenden Umstände trotz Kennzeichnung nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt werden (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 9 Umweltinformationsgesetz Rn. 25).
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt, wobei es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – BVerwG 7 B 45.12 – juris Rn. 10 f. und Rn. 15 m.w.N.).
Die Beklagte beruft sich darauf, dass in dem Dokument 108 in Anlage B 25 und in den Dokumenten 496, 497, 505, 506 und 518 in Anlage B 26 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten seien.
Von dem genauen Inhalt des Dokuments 108 in Anlage B 25 (Felduntersuchung des Kraftfahrtbundesamtes mit Messbericht) kann sich das Gericht kein Bild machen. Denn weder die Beklagte noch die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erklären können, was unter „Felduntersuchung“ zu verstehen ist. Die Beklagte hat zu Dokument 108 lediglich pauschal behauptet, es handele sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ohne jedoch genauer, etwa abschnittsweise, darzulegen, welche konkreten Passagen dieses Dokuments genau welche Art von Geheimnis wiedergeben und warum Interessen der Beigeladenen im Falle eines Zugänglichmachens nachteilig betroffen wären. Auch die als Anlage B 37 ohne weitere konkrete Inbezugnahmen eingereichte Stellungnahme der Beigeladenen lässt keinerlei konkrete Darlegung von Passagen erkennen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten könnten.
Entsprechendes gilt für die Dokumente 496, 497 und 505 in Anlage B 26.
Die nach dem Vortrag der Beklagten in den Dokumenten 506 und 518 in Anlage B 26 enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind – wie oben unter I. ausgeführt – bereits nicht Streitgegenstand.
Die von den Beigeladenen eingereichten Anlagen Be1, Be2 und Be3 (tabellarische Übersichten) sind zum Nachweis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ungeeignet. Denn die dort verwendete Nummerierung der Dokumente weicht von der bisherigen maßgeblichen Nummerierung durch die Beklagte so signifikant ab, dass eine konkrete Zuordnung des neuen Vorbringens der Beigeladenen zum bereits bestehenden umfangreichen Sach- und Streitstand dem Gericht in angemessener Zeit nicht möglich und daher nicht zumutbar ist. Es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Anspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz aus den tabellarischen Übersichten der Beklagten und den beigeladenen Dritten einen schlüssigen Sachvortrag der informationspflichtigen Behörde zusammenzustellen.
Unbeschadet dessen genügt der Vortrag der Beigeladenen nicht den Anforderungen an eine plausible Darlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Denn das Vorbringen der Beigeladenen, betroffen seien Motortypen, Marken, Modelle, Regionen, Märkte und Arbeitsplätze sowie ihr Vorgehen bei Emissionsmessungen, ist in dieser Form jedenfalls zu pauschal.
g) Dem Informationszugang steht schließlich nicht § 9 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz entgegen.
Nach dieser Vorschrift dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind jedenfalls die Interessen privater Dritter geschützt (vgl. BR-Drucks. 439/04, S. 40; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 – juris Rn. 24).
Die Beklagte weist für die Dokumente 496, 497, 505, 506 und 518 in Anlage B 26 (Protokolle der Untersuchungskommission) darauf hin, dass ihr verschiedene Unternehmen Informationen übermittelt hätten, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein. Sie hat allerdings nicht konkret dargelegt, welche Unterlagen in den Dokumenten genau „freiwillig“ eingereicht worden sein sollen. Darüber hinaus fehlt es an näheren Ausführungen der Beklagten dazu, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen dieser Unternehmen hätte. Der Hinweis der Beklagten, bei den in den Unterlagen enthaltenen Informationen handele es sich zum überwiegenden Teil um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung die Unternehmen ein überwiegendes Interesse hätten, greift schon deshalb nicht, weil die Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus systematischen Gründen bei der Prüfung des § 9 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz nicht relevant sein kann. Denn dieser Aspekt ist bereits durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz abgedeckt (VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 – juris Rn. 24 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz).
Der Verweis der Beklagten auf „andere Interessen der Unternehmen“ ist zu vage. Soweit die Beklagte darauf rekurriert, dass das Vertrauen der Unternehmen an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit erschüttert werde, wenn Unterlagen herausgegeben würden, überzeugt dies nicht. Offen bleiben kann, ob § 9 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz überhaupt die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen einer informationspflichtigen Behörde und Dritten schützen soll. Denn hier liegt jedenfalls eine Sachverhaltskonstellation vor, die von § 9 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz nicht geschützt wird. Nach den Berichten aus den USA im September 2015 zu Abschalteinrichtungen und umweltschädlichen Autoabgasen ging es hier – bei objektiver Betrachtung – nicht mehr um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beigeladenen mit der Beklagten, sondern für die Beklagte um Aufklärung und für die Beigeladenen um Schadensbegrenzung.
h) Die Beklagte kann dem Informationsanspruch des Klägers auch nicht rechtsvernichtend entgegenhalten, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen verursache einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, und es sei nicht möglich, bei der Vielzahl der begehrten Dokumente detaillierter als geschehen vorzutragen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich eine informationspflichtige Stelle im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen kann. Denn selbst wenn dieser rechtsvernichtende Einwand möglich wäre, dann müsste die informationspflichtige Stelle den konkreten Verwaltungsaufwand benennen und etwa anhand einzelner Dokumente exemplarisch für die jeweiligen Ablehnungsgründe plausibilisieren. Dies hat die Beklagte nicht getan.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 155 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die – im Verhältnis zum restlichen Streitgegenstand – geringen Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen; denn der Kläger hat den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem er die dafür notwendigen Informationen zur öffentlichen Verfügbarkeit erhalten hatte.
Soweit der Kläger im Laufe des Klageverfahrens auf den Zugang zu personenbezogenen Daten verzichtet und der Sache nach die Klage insoweit zurückgenommen hat, hat er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen.
Da die Beigeladenen in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt haben, ist es sachgerecht, sie – auf Seiten der Beklagten – anteilig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen. Im Gegenzug entspricht es auch der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten zu jeweils 80 % dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Anforderungen an die Darlegung des Ablehnungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz (Schutz strafrechtlicher Ermittlungen) durch die informationspflichtige Behörde zu stellen sind (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).