Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) muss Dieselskandal-Unterlagen an ZDF herausgeben. Dies hat das VG Schleswig Holstein – 6 A 222/16 – in der Verhandlung vom 22. April 2019 geurteilt. ZDF wurde von Partsch & Partner vertreten.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2019
- 6 A 222/16 -
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
In der Verwaltungsrechtssache
des ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Herrn , Redaktion Frontal 21, Unter den Linden 36-38, 10117 Berlin
- Klägerin –
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Partsch und andere,
Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin, - 336/16 –
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg
- Beklagte –
Beigeladen:
1. Audi AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Abraham Schot, Auto-Union-Str. 1, 85045 Ingolstadt
2. Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Herbert Diess, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg
3. Seat Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernhard Bauer, Max-Planck-Straße 3-5, 64331 Weiterstadt
Proz.-Bev. Zu 1-3: Rechtsanwälte Posser Spieth Wolfers und andere Palais Holler, Kurfürstendamm 170, 10707 Berlin, - B-00012 BW/SLB –
Streitgegenstand: Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. April 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2016 und des Bescheids vom 25. April 2017 sowie des Bescheids vom 3. November 2016 der Klägerin Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
Alle Unterlagen, die mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für folgende Modelle in Verbindung stehen: VW-Amarok 2.0 Liter sowie die 2.0 Liter-Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt,
ausgenommen die Dokumente 25, 28, 30, 32, 180, 181, 328 und 399 der Anlage Be4 und personenbezogene Daten.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Akteneinsicht in Unterlagen der Beklagten hinsichtlich der von der Beklagten genehmigten Software-Updates in Bezug auf die von den Beigeladenen genutzten Abschalteinrichtungen bei der Diesel-Motorenbaureihe EA 189.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen der größten deutschen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, bei der Beklagten um eine Bundesoberbehörde.
Mit Schreiben vom 18. April 2016 wandte sich die der Chefredaktion der Klägerin unterstehende Redaktion der Sendung „Frontal 21“ an die Beklagte und bat um Akteneinsicht in jene Unterlagen, die mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für die Modelle VW-Amarok 2.0-Liter sowie die 2.0 Liter-Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo in Verbindung stehen würden sowie in jene Unterlagen, aus denen hervorgehen würde, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den vorgenannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung verstehe und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gelten würde. Die Klägerin stützte ihren Antrag insbesondere auf § 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), hilfsweise auf § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sowie auf Art. 5 GG und Art. 10 EMRK und setzte der Beklagten eine Frist zur Auskunftserteilung bis zum 9. Mai 2016, für den Fall der Ablehnung bis zum 28. April 2016.
Mit Bescheid vom 28. April 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Bereitstellung zu dem gewünschten Termin nicht erfolgen könne. Zunächst müsse die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geprüft werden, da Ausschlussgründe gem. § 8 Abs. 1 Satz Nr. 3 UIG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UIG vorliegen könnten. Die jeweiligen Prüfungen könnten nur nacheinander durchgeführt werden, weil zunächst eine Abstimmung mit der Ermittlungsbehörde nach § 8 UIG erforderlich sei. Anschließend sei die betroffene Herstellerin zu etwaigen Ausschlussgründen des § 9 UIG anzuhören. Insoweit werde keine Möglichkeit gesehen, rechtskonform bis zum 9. Mai 2016 Akteneinsicht zu gewähren.
Am 27. Mai 2016 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Frist zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch spätestens am 18. Mai 2016 abgelaufen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhörungen nicht parallel durchgeführt werden könnten. Eine Berufung auf schutzwürdige Belange i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UIG scheide auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 2. HS UIG aus, da das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Sowohl die Besitzer von Diesel-PKW, die nicht die erforderlichen Abgasnormen einhielten, als auch die von den zu hohen Immissionen betroffenen Bürger hätten einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie die Beklagte mit ihren Entscheidungen rechtmäßige Zustände herstellen wolle. Zudem handele es sich um Emissionen gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, so dass auch aus diesem Grunde der Ausschlussgrund nicht eingreifen würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016, der Klägerin zugestellt am 24. August 2016, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und berief sich auf mehrere Ausschlussgründe des UIG.
So seien Teile der ihr vorliegenden Dokumente als urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UIG anzusehen mit der Folge, dass der Ausschlussgrund der sonstigen Belange gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG vorliege.
Im Übrigen lägen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG vor. Als Betriebsgeheimnisse kämen vorliegend unter anderem die konkreten technischen Daten und Spezifikationen der betroffenen Aggregate – insbesondere die zum Nachweis der Entfernung der Abschalteinrichtungen notwendige Darstellung der Funktionsweise sowie die dazu verwendeten Steuer- und Umschaltstrategien – in Betracht. Als Geschäftsgeheimnis seien die Details der geplanten Maßnahmen sowie die Aufschlüsselung der betroffenen Fahrzeuge anzusehen, da diese als markt- bzw. wettbewerbsrelevant einzuschätzen seien. Die streitgegenständlichen Dokumente seien zudem geeignet, Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu ermöglichen. Es lägen auch keine Emissionen gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG vor, die zu einem Wegfall der Ausschlussgründe führen würden, da der Emissionsbegriff lediglich Informationen über Art und Menge der Emissionen sowie deren Zusammensetzung umfassen würde, nicht aber Angaben über Vorgänge, die zur Freisetzung der emittierten Stoffe führen würden.
Die in den Dokumenten detailliert beschriebenen komplexen technischen Sachverhalte seien für die Volkswagen AG (VW AG) essenziell, weil die technische Konstruktions- und Funktionsweise von wesentlichen Fahrzeugkomponenten wie den Aggregaten und den darauf abgestimmten Methoden zur Abgasnachbehandlung für die Innovationsfähigkeit und damit letztlich auch für die Wettbewerbsstellung der VW AG von herausragender Bedeutung sei. Weiterhin würden die enthaltenen wirtschaftlich relevanten Daten sensible, die Marktposition begründende bzw. beeinflussende Geschäftsdaten darstellen. Dem Geheimhaltungsinteresse der VW AG sei im Rahmen der Abwägung ein besonderer Stellenwert beizumessen, da eine auf die Offenlegung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gerichtete Maßnahme, einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Dem Informationsinteresse könne nur der Vorzug gegeben werden, wenn sich bei der Einzelabwägung ergäbe, dass die Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen hätten und dies sei hier nicht der Fall. Es sei nicht erkennbar, dass der Informationsanspruch der Realisierung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe helfe. Ein besonderer vordergründiger Umweltschutzaspekt sei in der Rundfunktätigkeit der Klägerin nicht zu erkennen. Sie verfolge als öffentlich-rechtliche Anstalt vielmehr das ureigene individuelle Interesse an Rechercheergebnissen und darauf basierender medialer Berichterstattung.
Zudem könne der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Hinblick auf laufende Gerichts- oder Ermittlungsverfahren eingreifen. Sowohl diesbezüglich als auch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG könne mangels durchgeführter Anhörungen der Betroffenen jedoch keine abschließende Stellungnahme erfolgen. Hinsichtlich des Anspruchs auf ein faires Verfahren sah die Beklagte den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. UIG als nicht gegeben an mit der Begründung, dass die begehrten Dokumente nur Präsentationen zum Lösungsvorgehen sowie Gutachten von Tests und Prüfungen zur Nachweisführung enthalten würden.
Aufgrund der von der Klägerin gesetzten kurzen Frist sei es insgesamt unmöglich gewesen, dem gestellten Antrag unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze, unter anderem der Durchführung von Anhörungen betroffener Dritter und der Gewährung von Rechtsmitteln gegen eine möglicherweise zu gewährende Einsicht, zu entsprechen, so dass der Antrag innerhalb der Frist abzulehnen gewesen sei. Aufgrund der ultimativ kurzen Fristsetzung sowie der deutlichen Hervorhebung im Antragsschreiben habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die gesetzte Frist für die Klägerin hochrelevant gewesen und bewusst gesetzt worden sei. Daher seien diese Fristen der Antragsprüfung zugrunde gelegt worden.
Die Klägerin hat am 23. September 2016 Klage erhoben.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2016 erneut das Auskunftsbegehren der Klägerin abgelehnt mit dem Hinweis, wegen der Geeignetheit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, liefen vor einer Entscheidung über die Offenbarung noch die Anhörungen der betroffenen Fahrzeughersteller. Erst nach deren Abschluss könne über den Ausschlussgrund des § 9 UIG entschieden werden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Braunschweig in Bezug auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 mitgeteilt, dass das dort laufende Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der VW AG alle Fahrzeuge einschließe, in welche die Motoren des Typs EA 189 und EA 288 verbaut seien. Alle mit diesen Verfahren verbundenen Dokumente seien von der Staatsanwaltschaft Braunschweig angefordert worden.
Mit Schreiben vom 8. November 2016 hat die Klägerin vorsorglich Widerspruch gegen das Schreiben vom 3. November 2016 eingelegt.
Mit Bescheid vom 25. April 2017 hat die Beklagte das Akteneinsichtsbegehren der Klägerin wiederholt abgelehnt und diese Entscheidung unter anderem erneut mit dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz Nr. 3 UIG begründet. Einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 31. Januar 2017 sei zu entnehmen, dass eine auch nur teilweise Veröffentlichung der an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Unterlagen dazu führen würde, dass durch die Ermittlungen Betroffene im Umweg über die Medien Kenntnisse über die bei der Ermittlungsbehörde vorliegenden Informationen erlangen würden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Unterlagen könne, insbesondere wenn sie, medienüblich der Kürze der Berichterstattung geschuldet, aus dem Zusammenhang genommen veröffentlicht würde, den Anspruch der Beschuldigten oder anderer Personen auf ein rechtstaatlich faires Ermittlungsverfahren beeinträchtigen. Dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe stehe hier das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entgegen.
Eine Anfrage bei den Betroffenen habe zudem ergeben, dass diese der Bekanntgabe der Informationen umfassend widersprochen hätten. Die Betroffenen hätten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ausführlich dargelegt, dass die angeforderten Kommunikationsvorgänge Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Hierbei handele es sich beispielsweise um Auflistungen von eingesetzten Aggregatvarianten zu jedem Fahrzeugmodell einschließlich Motorkennbuchstaben und Genehmigungsnummern, die Rückschlüsse über den Umfang der jeweils durchgeführten Serviceaktion zuließen. Eine Offenlegung dieser Daten sei geeignet, die Wettbewerbssituation zu Lasten der Betroffenen nachteilig zu verändern. Die angefragten Schriftstücke würden auch keine Informationen zu Art, Menge bzw. Zusammensetzung der Abgasemissionen enthalten; vielmehr stelle der Inhalt gezielt auf die Vorgänge ab, die zur Freisetzung dieser führen würden bzw. die Freisetzung verminderten. Über die Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 zur Abwägung mit dem öffentlichen Interesse hinaus wurde von der Beklagten ergänzend ausgeführt, dass in dem Aufklärungsauftrag der Bevölkerung durch die Klägerin zwar eine wichtige öffentliche Funktion liege, dem Schutz der Geheimnisse jedoch eine schwerwiegendere Stellung anzuerkennen sei.
Mit Verfügung vom 15. September 2017 hat die Kammer die Beklagte zur Aktenvorlage aufgefordert bzw. bei Nichtvorlage um entsprechende Konkretisierung der einzelnen Aktenbestandteile gebeten.
Auf die gerichtliche Aktenanforderung hat die Beklagte am 1. November 2017 eine Sperrerklärung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 20. Oktober 2017 vorgelegt, mit welcher die Beklagte angewiesen wurde, der gerichtlichen Verfügung nicht nachzukommen. Zur Begründung hieß es, die herauszugebenden Akten enthielten geheimzuhaltende Vorgänge in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen, welche technisches Wissen der Urheber, insbesondere auf dem Gebiet der verwendeten Abgastechnologie, wiedergeben würden. Die Preisgabe dieser Informationen sei geeignet, die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachhaltig zu beeinflussen. So würde die Offenlegung dieser Informationen Mitbewerbern ermöglichen, auf Grundlage der veröffentlichten Informationen Strategien zu entwickeln, die geeignet wären, den genannten Unternehmen wirtschaftliche Verluste beizubringen. Dem Wesen nach geheim zu halten seien auch Akten, die zugleich Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft seien.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2017 hatten die von der Beklagten beteiligten und mit Beschlüssen vom 12. Februar 2017 beigeladenen Fahrzeughersteller Stellung genommen und sich insbesondere unter Bildung von Fallgruppen auf die Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (Fallgruppe 1 – personenbezogene Daten), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – Fallgruppen 2 bis 5), § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG (Fallgruppe 6 – freiwillige Übermittlung) sowie § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG (Fallgruppe 7 – laufende Gerichtsverfahren bzw. Ermittlungsverfahren) bezogen.
Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Fallgruppen 2 bis 5 hatten die Beigeladenen im Wesentlichen vorgetragen, dass die in der Fallgruppe 2 enthaltenen Unterlagen zu den Freigabemessungen konkrete Informationen über die Zahl der in den betroffenen Fahrzeugclustern zusammengefassten Fahrzeuge sowie über die konkret betroffenen Fahrzeugmodelle und deren Emissionsstufe enthalten würden. Bei der Fallgruppe 3 handele es sich um technische Informationen über die betroffenen Motor- und Fahrzeugvarianten (Prüfberichte, Repräsentanten- und Verifikantenmessungen), die Rückschlüsse auf weitere Motor- und Fahrzeugvarianten zuließen. Die ebenfalls enthaltenen Eigendiagnostikprotokolle würden überdies detaillierte Auskunft über die verschiedenen Betriebsparameter der Fahrzeuge geben, insbesondere Emissionsverhalten, Abgasrückführung und Einspritzstrategie. Bei den Informationen der Fallgruppe 4 handele sich um technische Dokumentationen, in welcher internes Wissen ihrer technischen Entwicklungsabteilung enthalten sei. Die Freigabebestätigungen der Beklagten (Fallgruppe 5) würden Rückschlüsse über die rechtlichen Erwägungen der Beklagten in ihren Bescheiden vom 15. Oktober 2015 und damit auf den zugrundeliegenden Sachverhalt zulassen. Dadurch würden Informationen zur technischen Ausgestaltung und rechtlichen Bewertung des in den betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten verwendeten Abgasrückführungssystems vermittelt. Sämtliche Informationen der Fallgruppen 2 bis 5 seien geeignet, die Wettbewerbssituation der Beigeladenen nachteilig zu verändern und seien überdies freiwillig übermittelt worden (Fallgruppe 6).
Zudem würden die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG vorliegen, insbesondere, da sich eine Bekanntgabe der Informationen in erheblichem Umfang auf die für den Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirken würde, welche auch über das anerkannte Prinzip der Waffengleichheit der ZPO ausgedrückt werde. Die Veränderungen durch das Software-Update seien bereits Gegenstand diverser Verfahren und Beweisbeschlüsse. Auch die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stünde einer Herausgabe entgegen, da anderenfalls die Vorschriften der § 475 und § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO umgangen werden würden. Gleiches gelte für das gegen die VW AG von der Staatsanwaltschaft Braunschweig betriebene Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren würde ebenfalls verletzt werden, da eine Bekanntgabe aufgrund des hohen medialen Aufsehens gravierende nachteilige Auswirkungen auf die verfahrensrechtliche Stellung der Gesellschaften habe, insbesondere, da diese von Dritten genutzt werden könnten, um Druck auf die jeweiligen Entscheidungsträger aufzubauen.
Die Beigeladenen hatten ihrem Schriftsatz eine umfangreiche Tabelle beigefügt, aufgegliedert in 462 Dokumentenpositionen (etwa 4000 Seiten), zu denen neben einer Kurzbezeichnung der Ausschlussgrund mit Kurzbegründung und Fallgruppenbezeichnungen aufgeführt worden waren. Mit Schriftsatz vom 7. August 2018 hatten die Beigeladenen sodann eine aktualisierte, erweiterte Tabelle (Anlage Be4) übersandt. Hierin waren zwei Spalten ergänzt worden, zum einen eine Spalte „Informationen über Emissionen“ mit Angaben zu Messwerten (CO2, NOX, NO2) und zum anderen eine Spalte, aus welcher hervorging, inwieweit Schwärzungen gegenüber der Beklagten vorgenommen worden waren (teilweise Schwärzung, Komplettschwärzung oder vereinzelte Schwärzung).
Mit Schriftsatz vom 26. März 2018 hat die Klägerin die Einleitung eines in-camera-Verfahrens gem. § 99 Abs. 2 VwGO beantragt mit dem Ziel, die Erklärung des BMVI für rechtswidrig zu erklären. Das Ministerium lasse jegliche Auseinandersetzung darüber vermissen, ob die vom Gericht angeforderten Unterlagen tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden. Alleine die Tatsache, dass Unterlagen sich teilweise im Besitz einer Staatsanwaltschaft befänden, könne für sich genommen keine Berechtigung darstellen, diese Unterlagen einer Sperrerklärung zu unterwerfen. Eine Prognose, auch ob eine Aussonderung in Betracht kommen könne, stelle das Ministerium nicht an und schließlich würden auch jegliche Ermessenserwägungen fehlen.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2018 hat die Beklagte eine zweite Sperrklärung des BMVI vom 19. Juli 2018 eingereicht, in welcher sich dieses auf zwei weitere Ausschlussgründe berief. Zum einen auf die Vertraulichkeit ihrer Beratungen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG und zum anderen auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG, der interne Mitteilungen schützt. Im Übrigen wurde die Erklärung hinsichtlich der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen ausdrücklich aufrechterhalten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufdeckbarkeit und Verfolgbarkeit von Rechtsverstößen wiege schwerer als das öffentliche Interesse daran, zu erfahren, wie die Beklagte entsprechende Verstöße aufdecke.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2018 hat die Klägerin in ihren Antrag auch die zweite Sperrerklärung vom 19. Juli 2018 einbezogen.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 hat die Beklagte schließlich eine dritte Sperrerklärung des BMVI vom 23. November 2018 eingereicht, in welcher sich das BMVI vor dem Hintergrund neuer Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Braunschweig nicht mehr auf den Ausschlussgrund gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bezogen hat. Dieser zugrunde lagen zwei E-Mails der Staatsanwaltschaft Braunschweig an die Beklagte vom 5. und 13. September 2018, in welcher die Staatsanwaltschaft Braunschweig ausgeführt hatte, dass nunmehr den Verteidigern der Beschuldigten in die bisher komplettierten Aktenvorgänge vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden sei und durch die Herausgabe der Unterlagen eine Gefährdung des Untersuchungszwecks des vorliegenden Ermittlungsverfahrens zur Dieselthematik nicht zu besorgen sein dürfte. Auch die Bezugnahme auf die Ausschlussgründe gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG wurde vom BMVI nicht mehr aufrechterhalten. Stattdessen wurde nur noch der Ausschlussgrund gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) geltend gemacht.
In einer weiteren E-Mail vom 29. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig den Beigeladenen bestätigt, dass diese sich nicht mehr auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks berufen würde. Bezüglich der Akteneinsicht Dritter könne mitgeteilt werden, dass über den den Beigeladenen bekannten Akteneinhalt hinaus die Akteneinsichtsgesuche Dritter von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden seien, weil die Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen sei und schutzwürdige Interessen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Betroffener und Dritter dem entgegenstehen würden.
Die Klägerin ergänzt ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen dahingehend, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG substantiiert darzulegen, weder unter Zugrundlegung des am 12. April 2019 vom Bundesrat verabschiedeten Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG), noch im Sinne der entsprechenden und vor Inkrafttreten direkt anwendbaren Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. Juni 2016. Schon die Voraussetzungen des § 2 GeschGehG, welcher eine bundesgesetzliche Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses enthalte, lägen nicht vor, insbesondere, da die Abschalteinrichtungen und die dazugehörigen Absprachen mit der Beklagten allen Herstellern bekannt gewesen seien, ein wirtschaftlicher Wert der Informationen nicht vorgetragen worden sei und keine Ausführungen zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen von Seiten der Beigeladenen gemacht worden seien. Und auch wenn man auf den herkömmlichen Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zurückgreifen würde, seien die Kurzbegründungen in den Tabellen zu unsubstantiiert, da neben einer überschaubaren Anzahl von Textbausteinen nur die Ausnahmenorm und der geschwärzte Gegenstand wie „Auftraggeber, Name des Fahrzeugs“ etc. ohne nähere Erläuterungen angegeben worden seien.
Zudem seien rechtswidrige Vorgänge ohnehin nicht vom Geheimhaltungsbegriff des IFG und somit auch nicht des UIG umfasst. Denn an der Geheimhaltung der durch amtspflichtswidriges Handeln, Korruption und/oder Kartellverstoß entstandenen Absprachen zwischen der Beklagten und den Kfz-Herstellern bestehe kein berechtigtes Interesse. Es sei darüber hinaus fernliegend, dass die Beigeladenen der Beklagten über die technischen Grundlagen hinaus detaillierte Software-Codes, Bauzeichnungen und Funktions-Schemata übermittelt hätten. Ohnehin sei es üblich, das Modell eines Wettbewerbers zu zerlegen und zu analysieren. An den hier streitgegenständlichen Euro 5-Motoren habe aber kein Autohersteller Interesse, da diese nach heutigem Stand veraltet und für Wettbewerber uninteressant seien.
Soweit die Beigeladenen auf Eigendiagnoseprotokolle mit detaillierten Angaben zu Betriebsparametern wie Emissionsverhalten und Abgasrückführung (AGR) Bezug nehmen würden, handele es sich um Umweltinformationen über Emissionen. Denn die AGR-Rate habe unmittelbar Auswirkungen auf die -Emissionen, weil die betroffenen Fahrzeuge in der Regel über keine anderen Möglichkeiten verfügen würden, die NOx-Emissionen deutlich zu reduzieren. Und auch aus der zweiten Tabelle (Be4) der Beigeladenen gehe hervor, dass Emissionen enthalten seien, da sich konkrete Emissionswerte (NOx, CO2 und CO) fänden.
Überdies habe die Beklagte eine Abwägung einseitig zugunsten der betroffenen Autohersteller vorgenommen. So habe die Beklagte die Interessen und Belange der Beigeladenen zu 2) einseitig in den Vordergrund gestellt und deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer illegalen Abschalteinrichtungen bzw. an den Maßnahmen zu deren Beseitigung einen geradezu konzernerhaltenden Stellenwert eingeräumt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern Details zu einer als illegal erklärten Software wirtschaftlich relevant sein könnten, für die es keinen Markt und keine Interessenten geben würde. Die Beklagte habe zudem fälschlicherweise verneint, dass das Informationsinteresse der Realisierung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe helfe. Dies sei hier die im Rahmen von Art. 5 GG garantierte Rundfunkfreiheit. Diese Freiheit zur Berichterstattung sei gleichzeitig als Informationsauftrag im Staatsvertrag der Klägerin verankert. Laut ZDF-Richtlinien müsse der Sender ein besonderes Augenmerk auf Umwelt und Gesundheit richten; Themen bezüglich Gesundheit und Umwelt seien fester Bestandteil der Berichterstattung der Klägerin und insbesondere der Sendung „Frontal 21“. Es gehe darum, der Öffentlichkeit die NOx-Messwerte vor und nach dem Software-Update mitzuteilen und eine verständliche Begründung dafür zu liefern, warum die Abschalteinrichtung nach dem Update trotz unverändert hoher NOx-Emissionen im Straßenbetrieb beseitigt sein soll. Das überragende Interesse der Öffentlichkeit aufgeklärt zu werden, sei in der letzten Zeit noch angestiegen. Grund dafür seien die drohenden Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5. Die extrem hohen NOx-Emissionen im Straßenbetrieb, deren Einhaltung VW mit der illegalen Abschalteinrichtung im Prüfstand simuliert hätte, seien Hauptursache für die NO2-Grenzwertüberschreitungen in vielen deutschen Städten, die Behörden zu wirksamen Maßnahmen wie Fahrverboten zwingen würden. Darüber hinaus prüfe die Europäische Kommission eine Klage gegen Deutschland wegen der anhaltenden NO2-Grenzwertüberschreitungen und auch Hardware-Nachrüstungen würden vielfach diskutiert.
Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG könne aufgrund der vorgelegten neuerlichen Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig nicht mehr angenommen werden. Und auch der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG sei abzulehnen, da die Beklagte selbst bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen verneint habe. Die Berufung auf der Auskunftserteilung entgegenstehende Urheberrechte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG sei zudem fernliegend.
Die Klägerin hat zunächst Klage erhoben sowohl in Bezug auf die Gewährung von Akteneinsicht als auch auf Erteilung presserechtlicher Auskünfte. Die presserechtlichen Auskunftsansprüche, die mit Antrag vom 29. November 2016 noch erweitert wurden, wurden mit Beschluss der Kammer vom 12. September 2018 abgetrennt (s. Az. 11 A 659/18). Mit Schriftsatz vom 23. April 2019 hat die Klägerin auf die Herausgabe der Dokumente 25, 28, 30, 32, 180, 181, 328 und 399 der Anlage Be4 sowie auf die Vorlage von personenbezogenen Daten verzichtet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. April 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2016 und des Bescheids vom 25. April 2017 sowie des Bescheids vom 3. November 2016 der Klägerin Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
a) Alle Unterlagen, die mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für folgende Modelle in Verbindung stehen: VW-Amarok 2.0 Liter sowie die 2.0 Liter-Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo,
b) insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt
ausgenommen die Dokumente 25, 28, 30, 32, 180, 181, 328 und 399 der Anlage Be4 und personenbezogene Daten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ergänzt ihr Vorbringen dahingehend, dass eine weitergehende Detaillierung der als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gekennzeichneten Informationen nicht nur die Darlegungslast der Beklagten überspannen, sondern auch unweigerlich dazu führen würde, den Schutzzweck von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zu unterlaufen, da die Geheimnisse dann durch die Beklagte direkt preisgegeben werden würden. Aus der Tabelle der Beigeladenen gehe außerdem hervor, dass es sich nicht um Emissionen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG handele, da Umweltinformationen über Emissionen sich ausschließlich auf Emissionen beziehen würden, die direkt in die Umwelt abgegeben werden würden. Aus der Tabelle werde deutlich, dass unter anderem Messdaten und Messergebnisse benannt worden seien, welche nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem in sich geschlossenen Rollenprüfstand in einem Abgaslabor gemessen worden seien. Die so erzeugten und gemessenen Stoffe seien aber zum einen nicht in die Umwelt gelangt und gäben zum anderen auch keine Auskunft über das Emissionsverhalten der Fahrzeuge im realen Straßenverkehr wieder, da der NEFZ hierfür nicht gedacht gewesen sei. Erst die mit der VO (EU) 2016/427 eingeführten RDE-Prüfverfahren („real driving emissions“), die mit einem portablen Emissionsmessgerät (PEMS) im realen Straßenverkehr durchgeführt werden würden, gäben Aufschluss über Emissionen von Kraftfahrzeugen im realen Straßenverkehr.
Nachdem die Beklagte sich zunächst, wie auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016, auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG unter Bezugnahme auf die Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 7. und 8. Juni 2016, 17. Oktober 2016, 31. März 2017 und 27. November 2017 gestützt hat, hat sie an diesem Vorbringen aufgrund der Auskünfte der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 5. und 13. September 2018 nicht mehr festgehalten.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen ergänzen ihre Ausführungen dahingehend, dass das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) nicht anwendbar sei, da § 1 Abs. 2 GeschGehG-E einen Vorrang „öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen“ statuiere. Auch aus Art. 1 Abs. 2 lit. c) der RL 2016/943/EU gehe dies hervor. Insofern blieben die Bestimmungen des UIG und des IFG unangetastet.
Sie hätten auch ihrer Darlegungslast genügt, indem sie in den übersandten Übersichten und Schriftsätzen ausführlich zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den einzelnen Dokumenten vorgetragen hätten. Es würde den Schutzzweck des Ausschlussgrundes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG vollständig aufheben, wenn sie im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gezwungen wären, bis ins Detail oder gar Wort für Wort zu erläutern, warum die jeweils streitgegenständliche Passage Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte. Zur Fallgruppe 2 sei noch hinzuzufügen, dass Wettbewerber in die Lage versetzt werden würden, gezielt betroffene Kunden anzusprechen und eine Abwerbe-Strategie zu entwickeln, um so einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Dies gelte auch für die Dokumente der Fallgruppen 3 und 4. Daher seien diese auch als vertraulich bzw. als privileged & confidential gekennzeichnet und würden den Geheimhaltungswillen dokumentieren. Unter den Unterlagen würden sich weiterhin Typengenehmigungsbögen für einzelne Fahrzeugtypen befinden, die Konstruktionsdaten bezüglich sämtlicher genehmigungsrelevanter technischer Anforderungen, beispielsweise für die allgemeinen Baumerkmale, die Kraftübertragung des Fahrzeugtyps oder Abmessungen enthalten würden. Sämtliche Daten würden durch zeichnerische Darstellungen der technischen Entwicklungsabteilung ergänzt und veranschaulicht. Diesen ließen sich konkrete Angaben im Hinblick auf die genaue Konstruktion beispielsweise der Abgasanlage und damit Rückschlüsse auf das Emissionsverhalten entnehmen. Die Vermeidung der Entstehung von Abgasemissionen in einem Motor würde zu den wesentlichen Faktoren gehören, die Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben könnten. Strategien und technische Maßnahmen zur Reduktion der Abgaswerte seien deshalb von überragender Bedeutung, um einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Herstellern zu erlangen. Die wesentlichen technischen Zusammenhänge würden maßgeblich durch die Programmierung der Motorsteuerungssoftware festgelegt und diese Details würden mit Auskunftserteilung öffentlich. Es sei keineswegs ohne weiteres möglich, anhand der bereits verkauften Modelle die technischen Details nachzuvollziehen. Bei den Handlungsstrategien handele es sich um exklusives kaufmännisches Wissen, da konkurrierende Automobilhersteller sich im Falle der Offenlegung in ähnlichen Situationen an dieser Strategie orientieren und dadurch entsprechende Aufwendungen ersparen könnten. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei den EA 189 Motoren auch nicht um historische Modelle, da die Technik gerade für Mitbewerber auf den ausländischen Märkten weiterhin von hohem Interesse sei.
Der Emissionsbegriff i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG werde nicht erfüllt, da fahrzeuginterne Vorgänge und Zustände von diesem Begriff ausgeschlossen seien. Maßgebend sei allein die Freisetzung in die Umwelt. Die Unterlagen würden aber nur Messergebnisse zu dem Emissionsverhalten der betroffenen Fahrzeuge auf dem Rollenprüfstand in dem Laborzyklus des sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) enthalten, dessen Werte aber weder realistisch noch repräsentativ wären und nicht ansatzweise den in der Betriebspraxis entstehenden Emissionen entsprächen. Die Informationen würden sich damit nur auf fahrzeuginterne Vorgänge beziehen, insbesondere auf das Abgasrückführungssystem, welches ein Entstehen von NOx im Verbrennungsvorgang vermeide, indem die Verbrennungsluft gerade nicht in das Abgassystem des Fahrzeugs eingeleitet werde.
Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse der Beklagten sei nachvollziehbar und plausibel. Dem Gericht obliege es nicht, eine eigene Prognose über die negative Beeinflussung der Wettbewerbsposition der Gesellschaften anzustellen und diese an die Stelle der Prognose der informationspflichtigen Stelle zu setzen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mehrere Abwägungsvorgänge kumuliert zu würdigen seien. Dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaften sei bereits mit Blick auf den grundrechtlich über Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Abwägung ein besonders hoher Stellenwert beizumessen, zumal auch die anderen Ausschlussgründe mit in den Blick zu nehmen seien. Auch das klägerische Vorbringen zu den Dieselfahrverboten überzeuge nicht. Diese beträfen die Frage, inwieweit aus Umweltschutzgesichtspunkten in städtischen Luftreinhalteplänen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge vorgesehen werden müssten. Diese Thematik stehe aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den streitgegenständlichen Informationen.
Trotz der neuerlichen Auskünfte vom 5. und 13. September 2018 der Staatsanwaltschaft Braunschweig liege der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG weiter vor, da erst der Abschluss des jeweiligen Ermittlungsverfahrens den Schlusspunkt markiere, und dies gelte lediglich für fünf Angeschuldigte, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft am 15. April 2019 Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig erhoben habe. Aus dem Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin xxx vom 29. November 2018 gehe hervor, dass bislang ausschließlich die Verteidiger der Beschuldigten Akteneinsicht erhalten hätten. Die Unterlagen hätten damit den Bereich der am Ermittlungsverfahren unmittelbar Beteiligten bislang nicht verlassen, so dass eine Gefährdung des Untersuchungszwecks weiter zu besorgen sei. Schließlich bestünde durch die Offenlegung gegenüber Dritten die Gefahr, dass potentielle Zeugen der Staatsanwaltschaft bzw. zukünftige Schöffen beeinflusst werden könnten.
Aufgrund der Anklageerhebung gegen die fünf Angeschuldigten befände sich das Verfahren im Zwischenverfahren gem. §§ 199 ff. StPO mit der Folge, dass es sich um ein laufendes gerichtliches Verfahren i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Var. 1 UIG handele. Würde Dritten Akteneinsicht gewährt, würden grundlegende Verteidigungsrechte unterlaufen werden. Hinzu komme, dass in Bezug auf die Anklageerhebung die Zuständigkeit auf die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig übergegangen sei und nur dieses eine Einschätzung darüber abgeben könne, inwieweit eine Gefährdung des Verfahrens durch eine Offenlegung zu besorgen sei.
Die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen könne zudem das Recht der Beschuldigten auf rechtliches Gehör beeinträchtigen und die Beschuldigten wegen der umfangreichen medialen Berichterstattung in den Ermittlungsverfahren der permanenten Gefahr einer Vorverurteilung aussetzen. Und auch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 15. April 2019, in welcher unter Bezugnahme auf die Unschuldsvermutung keine weiteren Details geäußert wurden, lege nahe, dass eine Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen zu nachteiligen Auswirkungen des fair-trial-Grundsatzes führen könne. Aufgrund der negativen Berichterstattung der Klägerin in der Vergangenheit bestehe überdies die Gefahr, dass die Informationen nicht nur negative Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast der ZPO hätten, sondern dass die Informationen in entsprechenden Beiträgen untergebracht werden würden; bereits jetzt fänden sich in einer Vielzahl von Schriftsätzen Verweise auf Presseberichterstattungen. Diese Gefahr bestehe in besonderem Maße in Bezug auf die von der Verbraucherzentrale gegen die Beigeladene VW beim OLG BRaunschweig eingereichte Musterfeststellungsklage.
Aufgrund der Vielzahl der bestehenden Ausschlussgründe sei es unerlässlich, dass sich das Gericht selbst ein Bild von den streitgegenständlichen Informationen, die entscheidungserheblich seien, verschaffe. Auch soweit eine Verlagerung der Streitfrage in die Interessenabwägung der § 8 Abs. 1 2. HS, § 9 Abs. 1 2. HS UIG erfolge, könne diese nicht abstrakt ohne Kenntnis der streitgegenständlichen Informationen in einem angemessenen Maß vorgenommen werden.
Die Beklagte hat der Kammer die streitgegenständlichen Unterlagen am 19. Dezember 2018 in großen Teilen geschwärzt vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin erklärt hat, sowohl auf personenbezogene Daten als auch auf die im Tenor bezeichneten Dokumente zu verzichten, ist dies als Klagerücknahme auszulegen. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die das Auskunftsbegehren der Klägerin ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 28. April 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2016, vom 3. November 2016 sowie vom 25. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übermittlung der im Tenor genannten Unterlagen.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Klägerin ist als juristische Person Anspruchsberechtigte i. S. d. § 3 Abs. 1 UIG. Zwar ist strittig, ob sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf den Informationsanspruch berufen können. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht dies allerdings, wenn sich die juristische Person des öffentlichen Rechts ungeachtet ihres rechtlichen Status nach der Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) in einer mit dem „Jedermann“ vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befindet (vgl. BVerwG, Urteil v, 21. Februar 2008 - 4 C 13/07 –, NVwZ 2008, 791, 792, Rn. 23). Entsprechendes ist für die verselbständigten und grundrechtlich geschützten Verwaltungsträger (Rundfunkanstalten, Universitäten) anzunehmen (vgl. Schoch, Das IFG des Bundes in der Rechtsprechungspraxis, NVwZ 2017, 97, 99). Sie sind zwar Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Gleichwohl gehört das Sammeln von Informationen zu ihrer genuinen Tätigkeit, d. h. ihr Informationsinteresse unterscheidet sich nicht von dem des Bürgers (vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Reidt/Schiller, 89. EL (Februar 2019), UIG, § 3, Rn. 7).
Die Beklagte ist für das Informationsbegehren der Klägerin zudem informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Hiernach sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, zu denen auch die Beklagte als Bundesoberbehörde zählt.
Bei den von der Klägerin begehrten Informationen handelt es sich überdies um Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Nach dieser Regelung sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 – C 321/96 –, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris, Rn. 54). Da „alle Daten über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst werden, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 12. Juni 2003 – C-316/01 –, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 – C 321/96 –, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 31).
Die vom Klageantrag erfassten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Die von der Klägerin begehrten Informationen weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen wahrscheinlich auswirken. Denn von der Frage, welche konkrete Form der Motorsteuerung staatlicherseits für den Fortbestand der Betriebsgenehmigung gebilligt wird und in welcher Art und Weise die Beklagte die Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt und genehmigt hat, hängt ab, wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase, insbesondere Stickoxide, durch die in Deutschland zugelassenen Dieselkraftfahrzeuge der Beigeladenen ausgestoßen werden (vgl. VG A-Stadt, Urteil v. 30. November 2017 - VG 2 K 288.16 –, juris, Rn. 28 ff.; VG A-Stadt, Urteil v. 21. Juni 2018, - VG 2 K 291.16 –, BeckRS 2018, 16158, Rn. 25).
Der Informationserteilung stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Zum einen kann sich die Beklagte im Hinblick auf den Bescheid vom 28. April 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 nicht darauf berufen, ihr sei die Antragsablehnung bereits aufgrund der von der Klägerin verkürzten Frist zur Auskunftserteilung nicht möglich gewesen (1.).
Zum anderen kann sie sich hinsichtlich der Bescheide vom 22. August 2016, 3. November 2016 und 25. April 2017 nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 8 bzw. § 9 UIG berufen. Dem Informationsbegehren stehen weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (dazu 2.), eine freiwillige Datenübermittlung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 (dazu 3.), der Informationserteilung entgegenstehende Gerichts- oder Ermittlungsverfahren bzw. der fair-trial-Grundsatz gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dazu 4.) oder urheberrechtliche Gründe gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG (dazu 5.) entgegen.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten war es dieser nicht möglich, das Auskunftsbegehren der Klägerin mit Bescheid vom 28. April 2016 ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der zu knapp bemessenen Auskunftsfrist abzulehnen. Zwar sieht § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG vor, dass die Auskunftserteilung unter Berücksichtigung etwaiger von der antragstellenden Person angegebener Zeitpunkte zu erfolgen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antrag, sofern die Frist zu kurz bemessen ist, bereits aus diesem Grund zurückgewiesen werden kann. Vielmehr hat die informationspflichtige Stelle vor dem Hintergrund des Zügigkeitsgebotes in § 10 Satz 2 VwVfG in diesem Fall zu versuchen, die kürzere Frist einzuhalten (vgl. Fluck/Gündling, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 3 UIG, Rn. 219). Gelingt ihr dies nicht, bleibt dies ohne Folgen für den Informationszugang (vgl. Karg in BeckOK InfoMedienR/Karg, 24. Ed., 1. November 2018, UIG, § 3 Rn. 42) und führt nicht zu der Möglichkeit einer Antragsablehnung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beklagte bei Unmöglichkeit der Fristeinhaltung gehalten gewesen wäre, jedenfalls die gesetzliche Regelfrist von einem Monat des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG einzuhalten oder, sofern dies auch nicht möglich gewesen wäre, der Klägerin gem. § 4 Abs. 4 UIG mitzuteilen, dass eine Auskunftserteilung erst binnen der (verlängerten) Zweimonatsfrist i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG möglich gewesen wäre. Eine vorzeitige Ablehnung war ihr indes nicht möglich, insbesondere auch, da die Ablehnungsgründe abschließend in § 5 UIG normiert sind (vgl. Karg in BeckOK InfoMedienR, 24. Ed., UIG, § 3 Rn. 42).
Dies gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016, der sich ebenfalls im Wesentlichen darauf stützt, dass der Beklagten die Auskunftserteilung binnen der von der Klägerin gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei. Hinzu kommt, dass dieser Bescheid etwa vier Monate nach dem von der Klägerin eingelegten Widerspruch erging und aus dem Bescheid hervorgeht, dass trotz der verstrichenen Zeit keine Anhörung Dritter, welche die Beklagte ausweislich ihrer Ausführungen für erforderlich hielt, durchgeführt worden waren. Vielmehr lässt die Beklagte, die die einzelnen Ausschlussgründe durchgeprüft hat, jegliche Prognose im Hinblick auf das öffentliche Interesse vor dem Hintergrund der fehlenden Anhörungen offen, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, innerhalb der verstrichenen Zeit die Anhörungen der Beteiligten nachzuholen.
2. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund wegen der Informationserteilung entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, berufen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. März 2006 – 1 BvR 2111/03 –, juris, Rn. 87). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 – OVG 12 N 20/15 –, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 51). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt, wobei es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 25. Juli 2013 – BVerwG 7 B 45.12 –, juris Rn. 10 f. und Rn. 15 m.w.N.). Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Dokument als „privileged & confidential“ gekennzeichnet ist; vielmehr hat eine solche Kennzeichnung lediglich Indizwirkung (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris, Rn. 65). Insofern müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegen; anderenfalls dürfen die betreffenden Umstände trotz Kennzeichnung nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt werden (vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Reidt/Schiller, aaO, § 9 UIG, Rn. 25).
Auch vor dem Hintergrund des am 18. April 2019 verkündeten, aber erst nach der mündlichen Verhandlung am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), welches die Richtlinie 2016/943/EU umgesetzt hat, kann auf den herkömmlichen Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses weiterhin zurückgegriffen werden, da Art. 1 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie die Anwendung von Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten unberührt lässt, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Nach Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943 bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind (lit. a); die von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind (lit. b) und die Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Information besitzt, sind (lit. c). Diese Vorschrift wurde inhaltsgleich in § 2 Nr. 1 GeschGehG übernommen. Zwar ergeben sich in zweierlei Hinsicht Schnittschnellen zum Zivilrecht: So bilden erstens die Geschäftsgeheimnisse im öffentlichen Recht eine wichtige querschnittsartige Offenbarungsschranke und zum zweiten lehnt sich der dabei verwandte Begriff traditionell am Zivilrecht an (vgl. Goldhammer, Geschäftsgeheimnis-Richtlinie und Informationsfreiheit: Zur Neudefinition des Geschäftsgeheimnisses als Chance für das öffentliche Recht, NVwZ 2017, 1809, 1810). Aufgrund des eindeutigen Ausschlusses in Art. 1 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2016/943/EU, der sich auch in § 1 Abs. 2 des GeschGehG wiederfindet, sprechen im Ergebnis allerdings bessere Gründe dafür, bei dem herkömmlichen Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu bleiben, insbesondere da nach dem Unionsrecht Personen allein durch Ergreifen angemessener Geheimhaltungsvorkehrungen Informationszugangsansprüche vereiteln könnten (vgl. Guckelberger in Gersdorf/Paal, BeckOK-Info/MedienR, § 6 IFG, Rn. 17). Letztlich kann dies vorliegend jedoch dahinstehen, da es, sowohl nach der Definition, die sich in der Literatur und der Rechtsprechung in Bezug auf das UIG entwickelt hat, als auch nach der Definition des Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943 zunächst darauf ankommt, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden und ob diese ausreichend substantiiert dargelegt werden können, unabhängig von der Ausformung des Begriffes, der sich in weiten Teilen überschneidet. Erst wenn es um die definitionsmäßigen Differenzen zwischen beiden Begriffen ankäme, würde sich die Frage der sich nunmehr anbietenden und der möglicherweise in das öffentliche Recht zu transferierenden Anwendbarkeit des Geschäftsgeheimnisbegriffes fallen.
Zunächst ist ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, gehalten, zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darzulegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 – 8 A 10096/12 -, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 42). Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 –, juris, Rn. 46). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, juris, Rn. 43).
Zwar bestehen vorliegend erhebliche Zweifel daran, ob die Ausführungen in den Tabellen der Beigeladenen, die sich die Beklagte durch Übersendung zu eigen gemacht hat, ausreichend substantiiert sind, da diese im Wesentlichen aus zusammengefassten Fallgruppen und Textbausteinen bestehen, ohne die einzelnen Dokumente und Dokumenteninhalte geschweige denn ihre Erstellungsdaten und Aussteller näher zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb durchgeführte Messungen (vor und nach dem Softwareupdate) oder einzelne Fahrzeugspezifikationen (Abmessungen, etc.) Betriebsgeheimnisse darstellen sollen, da diese ohnehin nachmessbar (so wurden bereits vom ADAC mehrfach Messungen vor und nach dem Softwareupdate vorgenommen) und vielfach öffentlich zugänglich sind. Auch die Ausführungen zur Fallgruppe 5 in Bezug auf die Freigabebestätigungen der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Bewertungen in den Bescheiden der Beklagten Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige technische Einzelheiten zulassen sollten.
Eine abschließende Bewertung ist der Kammer angesichts der überwiegend geschwärzt übermittelten Unterlagen sowie der erteilten Sperrerklärungen des BMVI allerdings nicht möglich. Eine Abgabe in das in-camera-Verfahren gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hält die Kammer indes für entbehrlich, da die Kenntnis der Unterlagen nicht entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit i. S. d. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur dann anzunehmen, wenn ein inhaltlicher Bezug zum Streitgegenstand besteht und die konkreten Unterlagen oder Auskünfte zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung und Streitentscheidung ohne Zweifel benötigt werden (vgl. Posser/Wolff in BeckOK, VwGO, 47. Edition (Stand: 1. Oktober 2018), § 99, Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Denn es ist, entgegen der Ansicht der Beigeladenen, nicht erforderlich, die genauen Inhalte der Dokumente zu kennen.
Die Beantwortung der Frage, ob Unterlagen tatsächlich geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, lässt sich zwar in aller Regel erst nach Einblick in die entsprechenden Dokumente beantworten, zu der indessen nicht das Gericht der Hauptsache, sondern allein der Fachsenat nach § 189 VwGO in dem „in-camera“-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO befugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 31. August 2009 – 20 F 10/08 – juris, Rn. 4). Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen jedoch nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das „in-camera“-Verfahren (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 4; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 – 20 F 4/10 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss v. 25. Juni 2010 – 20 F 1/10 –, juris, Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss v. 28. Februar 2017 – 15 P 1/15 –, juris, Rn. 18). Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, hängt vom Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe ab; werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt (BVerwG, Beschluss v. 31. August 2009 – 20 F 10/08 – juris, Rn. 4; OVG Schleswig, aaO, Rn. 19). Allerdings kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 – 20 F 2/15 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 – 20 F 2/10 –, NVwZ 2011, 233, 234; OVG Schleswig, aaO, Rn. 18). Vielmehr hat das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen auch ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen nicht schon auf der Grundlage der abstrakten Beschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 – 20 F 2/15 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 – 20 F 2/10 –, NVwZ 2011, 233, 234 (Rn. 13); OVG Schleswig, Beschluss v. 28. Februar 2017 – 15 P 1/15, juris, Rn. 19).
Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand unstreitig ist und schon auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 – 20 F 2/15 –, juris, Rn. 6 m. w. N.). Gleiches kann gelten, wenn ohne Einblick in die entsprechenden Dokumente schon auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Sachverhalts feststeht, dass die nicht zugänglich gemachten Unterlagen vollständig freizugeben sind, weil diese keiner der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen enthalten, oder umgekehrt, weil sämtliche hierin enthaltenen Informationen geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. VGH Kassel, zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG).
Dies zugrunde gelegt kann vorliegend dahinstehen, ob und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Unterlagen tatsächlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Zwar führen die Beigeladenen zutreffend aus, dass in der Abwägung Art und Umfang der voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf den Dritten im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen sind. Da die Inhalte jedoch abstrakt beschrieben sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Kenntnis der jeweiligen Einzelinhalte, beispielsweise die detaillierte technische Funktionsweise der Anlagenbauteile oder des Abgasrückführungssystems bzw. Einzeldaten zu Messergebnissen und Motorkennbuchstaben zu einer anderweitigen Abwägung führen sollte (so auch im Fall des BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 – 20 F 2/10 – NVwZ 2011, 233, 234 (Rn. 13)).
Vor dem Hintergrund der allein bei der Beigeladenen zu 2) etwa 2,5 Millionen betroffener Fahrzeugeigentümer, die von der Einhaltung der im Genehmigungsverfahren ermittelten Emissionsgrenzwerte ausgegangen waren, sowie der Feststellung der Unzulässigkeit der von allen Beigeladenen eingesetzten Abschalteinrichtungen in den betroffenen Fahrzeugen, die zu zahlreichen Zivilverfahren, unter anderem der Musterfeststellungsklage, geführt haben, liegt es zudem durchaus nahe, den von den Beigeladenen dargelegten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jede Schutzwürdigkeit schon auf Tatbestandsebene abzusprechen. Denn wenn sich die Information auf strafbare Handlungen oder sonstige Rechtsverstöße bezieht, besteht kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil v. 12. März 2008 – 7 E 5426 – BeckRS 2008, 37834, S. 17; Blatt in Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 6, Rn. 63 m. w. N.). Zwar gilt dies nicht ausnahmslos. So ist nicht jede auf ein rechtswidriges Verhalten hinweisende Information ohne weiteres aus dem Schutzbereich des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ausgeschlossen. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Rechtsverstoß vorliegt, der gleichzeitig tragende Grundsätze der Rechtsordnung berührt (vgl. VG Frankfurt a. M., aaO; OVG Schleswig, Beschluss v. 22. Juni 2005 – 4 LB 30/04 –, juris, Rn. 54). Schließlich kann der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch dann verneint werden, wenn das betreffende rechtswidrige Verhalten durch die Bestandskraft oder Rechtskraft einer dazu ergangenen Entscheidung verbindlich geklärt ist (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 6, Rn. 96). Angesichts der Dimension der betroffenen Fahrzeuge und Kunden sowie der erforderlichen Software-Updates zur Wiederherstellung eines gesetzeskonformen Zustandes und der bestandskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit der verwendeten Abschalteinrichtungen, sind die genannten Voraussetzungen nicht von der Hand zu weisen.
Letztlich kann dies aber offenbleiben, ebenso wie die Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständlichen Informationen „Umweltinformationen über Emissionen“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG enthalten. Zwar sprechen aufgrund der tabellarischen Auflistung unter Angabe von Emissionswerten gute Gründe dafür, in vielen Fällen von Emissionsdaten auszugehen, die zu einer gesetzlichen Vorrangentscheidung führen (vgl. BVerwG vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189, Rn. 45; Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, zum gleichlautenden § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG, Rn. 45, 46, beck-online). Angesichts der pauschal gehaltenen Tabelle und der in vielen Teilen vollgeschwärzten Unterlagen, die größtenteils nicht paginiert sind und eine Zuordnung der tabellarischen Nummerierung zu den Einzeldokumenten erschweren, ist aber ein „Herausfiltern“ von Informationen über Emissionen und damit ein Aussondern dieser Informationen nicht abschließend möglich und im Ergebnis auch unerheblich.
Denn das Interesse der Beigeladenen an der Vertraulichkeit ihrer hier geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der begehrten Unterlagen zurückzutreten, § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. HS UIG. Die Prognose der Beklagten, dass das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen das öffentliche Interesse überwiegt, ist nicht nachvollziehbar und nicht als vertretbar anzusehen. Denn die Bescheide der Beklagten setzen sich in erster Linie ausschließlich mit den vorrangigen Interessen der Beigeladenen auseinander und verkennen die Reichweite des öffentlichen Interesses. So stellt die Beklagte im Hinblick auf die Klägerin in erster Linie auf deren Interesse an einer öffentlichen – möglicherweise verkürzten – Berichterstattung ab, setzt sich jedoch nicht mit der Zielsetzung des UIG und den öffentlichen Informationsinteressen auseinander. Gerade dies wäre aber angesichts der verfehlten Klimaschutzziele und der in der Öffentlichkeit viel diskutierten Klimaschutzpolitik notwendig gewesen.
Die vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses der Klägerin gegen das Interesse der Beigeladenen am Ausschluss des Informationszugangs geht folglich zu Lasten der Beigeladenen und der Beklagten aus. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 20. April 2018 (6 A 48/16) im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe in Zusammenhang mit Unterlagen, die sich auf die am 15.Oktober 2015 erfolgte Anordnung zum Rückruf von VW-Dieselfahrzeugmodellen der Motorenbaureihe EA 189 bezogen haben, ausgeführt:
„Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. HS UIG kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis setzt dabei voraus, dass mit dem Antrag ein von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 aaO, Rn. 98) verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt demzufolge nicht allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da anderenfalls das öffentliche Interesse stets überwiegen würde und eine Abwägung damit entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris, Rn. 98). Vielmehr bedarf es einer argumentativ-wertenden Abwägung im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zumindest deutlich reduziert sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten steht, z. B. einem ungenehmigten Produktionsverfahren, da es gerade zu den Zielsetzungen des Umweltinformationsrechts gehört, die Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs zu prüfen sowie etwaige behördliche Versäumnisse aufzudecken (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 – 20 F 23/07 –, juris, Rn. 13 im Hinblick auf den Abwägungsvorgang des öffentlichen Interesses mit den Geheimhaltungsinteressen eines Unternehmens bezogen auf ein unerlaubtes Produktionsverfahren; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 22). Denn das Umweltinformationsgesetz zielt darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 – 20 F 23/07 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss v. 21.2.2008 – 20 F 2.07 –, juris, Rn. 24).
Dies zugrunde gelegt überwiegt hier das Veröffentlichungsinteresse. Die Öffentlichkeit hat ein erhebliches, über das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehendes und auch von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse daran, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, die von Behördenseite ergriffen wurden, die umstrittenen Abschalteinrichtungen zu beseitigen, möglichst umfassend offengelegt werden (vgl. zur Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Vorhaben Stuttgart 21: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 –, juris, Rn. 50 ff.). Denn gerade diese Kenntnis ermöglicht ein Urteil darüber, ob und in welcher Weise die unzulässige Tätigkeit der Beigeladenen behördlich überwacht wurde und ob es hier gegebenenfalls auch Versäumnisse gegeben haben könnte. Und auch die Beklagte hat in ihrem internen Vermerk vom 3. Februar 2016 festgestellt, dass die Anzahl der Nachfragen konstant hoch und das öffentliche Interesse ebenfalls als hoch einzuschätzen ist.
Seit Bekanntwerden der umstrittenen Abschalteinrichtungen im September 2015, welche in Deutschland in etwa 2,5 Millionen Fahrzeuge verbaut ist, ist das mediale Interesse an dem Vorgang bezüglich der betroffenen Fahrzeuge seit Jahren unverändert hoch. Der Vorgang um die Beigeladene, der in der Presse auch unter dem Namen „Dieselgate“ bekannt geworden ist, hat letztlich dazu geführt, dass sich die in Deutschland betroffenen Verbraucher dem von der Beklagten angeordneten und von der Beigeladenen entwickelten Softwareupdate unterziehen müssen; anderenfalls steht das Erlöschen ihrer Betriebserlaubnis im Raum. Dieses Softwareupdate, welches geeignet sein soll, die Abschalteinrichtung zu beseitigen, ist dabei seit ihrer Entwicklung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf die Lebensdauer der Motoren und die Auswirkungen auf die Umwelt umstritten und weiterhin von großem öffentlichen und medialen Interesse
Ein weiterer Indikator für das besondere öffentliche Interesse an der Transparenz aller sich möglicherweise durch das Softwareupdate auswirkender Tätigkeiten ist zudem der Umstand, dass es bereits zu zahlreichen Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten in Deutschland gekommen ist und mittlerweile der gesamte Vorgang Gegenstand zweier Untersuchungsausschüsse gewesen ist (vgl. BT-Drs. 18/8392 und 18/12900 – Bericht der Untersuchungskommission des Bundestags, u. a. bezogen auf die Zuständigkeiten auch der Beklagten und möglicher Hinweise auf das Vorliegen von Abschalteinrichtungen bei den zuständigen Stellen sowie Auswirkungen auf die Umwelt (Gesamtseitenzahl: 707) und den am 22. April 2016 veröffentlichten Bericht der Untersuchungskommission Odenwald. Dabei beleuchtet der Bericht der Untersuchungskommission unter Leitung von Herrn vvv neben der Analyse des Sachverhaltes auch die Bewertung der von VW angebotenen Abhilfemaßnahmen einschließlich Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, technischer und zeitlicher Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Kunden- bzw. Halterinteressen sowie die Vorgabe und Kontrolle der Umsetzung der VW-Abhilfemaßnahmen.
Vor diesem Hintergrund ist gerade der Kommunikationsvorgang zwischen der Beklagten und der Beigeladenen bezüglich der technischen Beseitigung der Abschalteinrichtung zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von erheblichem öffentlichen Interesse.
Auf Seiten der Beigeladenen ist demgegenüber – selbst wenn man das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, welches in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, bejahen würde – von weniger gewichtigen Geheimhaltungsinteressen auszugehen. Welche konkreten Nachteile der Beigeladenen durch die Veröffentlichung des Kommunikationsvorganges, der sich lediglich auf die Durchführung der technischen Beseitigung der Abschalteinrichtung bezieht, drohen könnten, hat die Beigeladene zum einen, wie bereits ausgeführt, schon nicht substantiiert dargelegt. Dagegen, dass im Ergebnis tatsächlich Nachteile zu befürchten sind, spricht ohnehin, dass es sich vorliegend nicht um interne Konzernkommunikation handelt, sondern ausschließlich um Schriftverkehr zwischen der Beigeladenen und der Beklagten zur Beseitigung des Problems. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es um die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes geht, nachdem die Beklagte die verwendeten Abschalteinrichtungen der Beigeladenen als nicht gesetzeskonform eingestuft hat. Insoweit ist die Schutzwürdigkeit des Kommunikationsvorganges schon aus diesem Grunde als erheblich reduziert anzusehen und vermag sich nicht gegen das erhebliche öffentliche Interesse in diesem Fall durchzusetzen.“
Diese Ausführungen, die sich die Kammer zu eigen macht, sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar betrifft der von den Beigeladenen in der Fallgruppe 5 genannte Bescheid vom 15. Oktober 2015 in Bezug auf die Feststellung der unzulässigen Abschalteinrichtung lediglich die Beigeladene zu 2). Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wurden von ihr jedoch auch bei den Beigeladenen zu 1) und 3) unzulässige Abschalteinrichtungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Motoren festgestellt und entsprechende bestandskräftige Auflagenbescheide zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtungen gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 3) erlassen.
Hinzuzufügen ist noch, dass gerade angesichts der verfehlten Klimaschutzziele und der seit Jahren unverändert bestehenden verbreiteten medialen Aufmerksamkeit das öffentliche Interesse weiterhin als außerordentlich hoch zu bewerten ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der in einigen Innenstädten geltenden Fahrverbote und der diesbezüglich geführten öffentlich wirksamen Verwaltungsverfahren (vgl. die Entscheidungen des BVerwG vom 27.2.2018 – 7 C 30/17 – NJW 2018, 2067 zur Umweltzone Stuttgart und vom 27.2.2018 – 7 C 26/16 –, NJW 2018, 2074 – Luftreinhalteplan Düsseldorf). Zwar betreffen die verhängten Fahrverbote nicht ausschließlich die Fahrzeuge der Beigeladenen, sondern sämtliche Dieselfahrzeuge unterhalb der Euro 6 Norm. Dennoch bleibt festzuhalten, dass sich die Thematik der Fahrverbote gerade vor dem Hintergrund der zu hohen Stickstoffdioxid-Immissionsgrenzwerte in den Innenstädten gestellt hat und eben diese Werte von den Beigeladenen durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen deutlich überschritten wurden. Diese starke Überschreitung der Stickstoffdioxid-Werte soll nunmehr durch die Software-Updates auf das im Rahmen der Genehmigungserteilung zulässige Maß reduziert worden sein und gerade um die Überprüfung der Einhaltung dieser (nicht überhöhten) Werte durch die Beklagte und deren damit einhergehende Auswirkungen auf die Umwelt geht es hier.
3. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG ist ebenfalls abzulehnen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Schutzzweck dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung die vertrauensvolle Zusammenarbeit informationspflichtiger Stellen mit ihren Informationsgebern (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 42 m. w. N.; vgl. BR-Drs. 439/04, S. 40, 41 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 12/7138 zu § 7 UIG a. F.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Beigeladenen hätte, da die Beklagte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen verneint und es so unterlassen hat, detailliert darzulegen, welche konkreten Interessen der Beigeladenen in welchen konkreten Unterlagen aus welchen Gründen schutzwürdig sein sollen (vgl. VG A-Stadt, Urteil v. 19. Dezember 2017 – 2 K 236/16 –, S. 18). Und überdies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ohnehin keine freiwillige Übermittlung von Seiten der Beigeladenen stattgefunden hätte, sondern die Beigeladenen vielmehr zur Übermittlung der von ihnen streitgegenständlichen gestellten Dokumente verpflichtet gewesen seien. Die insoweit pauschal gehaltenen Angaben in den Tabellen der Beigeladenen, die lediglich jeweils dokumentenbezogen die Norm des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG wiederholen und denen zufolge es sich bei sämtlichen Dokumenten um freiwillig übermittelte Informationen handelt, reichen vor dem Hintergrund der von der Beklagten bestandskräftig erlassenen Bescheide nicht aus, um eine freiwillige Übermittlung darzulegen.
4. Darüber hinaus ist auch ist der Ausschlussgrund i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG in Bezug auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht (mehr) einschlägig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Das Bekanntwerden der Informationen kann nur dann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 -, juris, Rn. 17 zum gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g Alt. 3 IFG). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil v. 15. November 2012 – 7 C 1.12 –, juris, Rn. 40). Die Entscheidung, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen werden kann, muss dabei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 18).
Aufgrund der E-Mails der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 5. und 13. September 2018 kann nicht mehr von nachteiligen Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren ausgegangen werden. Denn in der E-Mail vom 5. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig gegenüber der Beklagten ausdrücklich dahingehend Stellung genommen, dass durch die Herausgabe der Unterlagen eine Gefährdung des Untersuchungszwecks des vorliegenden Ermittlungsverfahrens zur NOx-Dieselthematik nicht zu besorgen sein dürfte. Dies hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig in einer weiteren E-Mail vom 13. September 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Soweit die Beigeladenen, im Gegensatz zu der Beklagten, weiter an ihren Ausführungen festhalten, dass der Ausschlussgrund einer Herausgabe vollumfänglich entgegensteht, mit der Begründung, dass Dritten weiterhin keine Akteneinsicht gewährt wird, steht diesen Ausführungen die von den Beigeladenen selbst eingeholte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 29. November 2018 entgegen. So schreibt Frau Oberstaatsanwältin xyz in der betreffenden E-Mail, dass sich die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Gewährung der Akteneinsicht an die Verteidiger gerade nicht mehr auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks und damit verknüpfte Ausschlussgründe nach UIG und IFG beruft. Weiter schreibt sie, dass über den den Beigeladenen bekannten Akteninhalt hinaus die Akteneinsichtsgesuche Dritter abgelehnt worden sind. Damit bezieht sich die Ablehnung der Akteneinsichtsgesuche Dritter nach dem Wortlaut eindeutig auf die übrigen, hier nicht streitgegenständlichen Aktenbestandteile. Dass nunmehr nach Anklageerhebung gegen einen Teil der Beschuldigten eine Gefährdung des Strafverfahrens am Landgericht Braunschweig eingetreten sein soll, ergeben sich auf der Grundlage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Braunschweig keinerlei Hinweise. Insoweit wird auch von der Beklagten nichts vorgetragen.
Da es sich ausschließlich um den technischen und organisatorischen Vorgang zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtungen durch die Beigeladenen handelt, ist darüber hinaus nicht ersichtlich und auch schwer vorstellbar, weshalb es bei dem in den begehrten Dokumenten enthaltenen Informationen, wie beispielsweise den technischen Details, Zeichnungen und Messergebnissen, möglich sein sollte, nachteilige Auswirkungen auf das Strafverfahren herbeizuführen, zumal die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 selbst angegeben hat, dass eine Betroffenheit natürlicher Personen nicht erkennbar sei, da die begehrten Dokumente nur Präsentationen zum Lösungsvorgehen sowie Gutachten von Tests und Prüfungen zur Nachweisführung enthielten.
Die obigen Ausführungen gelten ebenfalls für das von den Beigeladenen angeführte Ordnungswidrigkeitenverfahren i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Weder sind hier von Seiten der Staatsanwaltschaft Ausführungen erfolgt, noch ist erkennbar, welches Ordnungswidrigkeitenverfahren nachteilig durch welche Informationen betroffen sein soll. Dies hat schließlich auch die Beklagte nicht als Ausschlussgrund anerkannt.
Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen geeignet sein könnte, laufende Zivilverfahren gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Alt. UIG zu beeinträchtigen. Abgesehen davon, dass hier eine substantiierte Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf mögliche Verfahren nicht gelungen ist, da dieser Ausschlussgrund von den Beigeladenen lediglich pauschal für alle Dokumente geäußert worden ist und keinerlei Entsprechung in den tabellarischen Auflistungen findet, dient die Regelung ohnehin nur dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen, nicht jedoch dem Schutz eines Beteiligten eines anhängigen Gerichtsverfahrens vor einer Veränderung seiner verfahrens- und materiell-rechtlichen Position (vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. November 2010 – 7 B 43/10 –, juris, Rn.12; vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 SchlHIZG, juris, Rn. 50).
Auch das von den Beigeladenen angeführte Prinzip der Waffengleichheit, vor allem die für den (deutschen) Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, ist bei einem Informationszugang nicht per se negativ betroffen; eine solche Betrachtungsweise würde im Ergebnis zu einer weitgehenden Bereichsausnahme für sämtliche mit einem laufenden Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Dokumente führen (vgl. VG A-Stadt Urteil v. 21. Juni 2018 – 2 K 291/16 –, BeckRS 2018, 16158, Rn. 50). Geschützt wird vielmehr allein der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung und nicht der Prozesserfolg einer Partei (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, juris Rn. 17). Insofern schützt die Norm nicht vor einer materiell für den jeweiligen Verfahrensgegner nachteiligen Entscheidung des Gerichts in einem anhängigen (Zivil-) Gerichtsverfahren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 6.12.2012 – 4 LB 11/12 –, juris, Rn. 50). Eine nachteilige Auswirkung auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens kann nur dann gegeben sein, wenn die Gewährung des begehrten Informationszugangs zu einer Beweisvereitelung eines Beteiligten oder einer erheblichen Verzögerung der Durchführung des Gerichtsverfahrens führen kann (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris, Rn. 52). Hierfür sind jedoch weder Anhaltspunkte ersichtlich noch sonst vorgetragen.
Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. UIG ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Bei dem Anspruch auf ein faires Verfahren geht es weniger um die unmittelbar für den Entscheidungsausgang bedeutsame Veränderung der Verfahrensposition eines Beteiligten als vielmehr darum zu vermeiden, dass die Öffentlichkeit oder einzelne am Verfahrensausgang interessierte Personen mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausüben. Geschützt werden soll also – neben dem Betroffenen – als öffentlicher Belang die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Entscheidungsorgane (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 89. EL, UIG, § 8, Rn. 31; BVerwG, Urteil v. 28. Oktober 1999 – 7 C 32.98 –, juris, Rn. 27). Informationsfreiheitlich wird dem Ausschlusstatbestand „faires Verfahren“ damit auch die Funktion zugeschrieben, durch eine Verweigerung des Informationszugangs die Vorverurteilung durch Dritte zu verhindern (vgl. Schoch, IFG; § 3, Rn. 135; BVerfG, Beschluss v. 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14 – NJW 2015, 1235, Rn. 20, 24). Dies zugrunde gelegt scheitert der Ausschlussgrund bereits daran, dass die Beigeladenen nicht ausreichend dargelegt haben, welche nachteiligen Auswirkungen die Preisgabe welcher der auf den etwa 4000 Seiten enthaltenen Informationen auf welches konkrete Verfahren haben sollte. Wie bereits ausgeführt geht es bei den streitgegenständlichen Informationen ausschließlich um den technischen und organisatorischen Vorgang zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtungen ohne, wie die Beklagte ausgeführt hat, Betroffenheit natürlicher Personen, so dass eine nachteilige Beeinflussung oder Vorverurteilung möglicher Betroffener nicht ersichtlich ist.
5. In Bezug auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG aus urheberrechtlichen Gründen sind die Voraussetzungen bereits nicht dargetan, da weder die Beklagte noch die Beigeladenen im Einzelnen substantiiert dargelegt haben, weshalb und in Bezug auf welche Informationen vorliegend ein Verstoß gegen das Urhebergesetz vorliegen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 u. 3, § 155 Abs. 2, 159 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist, ausgehend von dem Rechtsgedanken in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, unter Kostenaspekten von Geringfügigkeit auszugehen und die Kosten der Beklagten und den Beigeladenen aufzuerlegen. Da die Beigeladenen in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt haben, ist es sachgerecht, sie – auf Seiten der Beklagten – anteilig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu beteiligen. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte und die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.