Das OVG Berlin- Brandenburg hat den Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ am 11. Dezember 2019 für unwirksam erklärt, da u.a. die Eigentümerinteressen vom Plangeber, der Landeshauptstadt Potsdam, nicht ordnungsgemäß abgewogen wurden. Damit hat das Gericht den zweiten Bebauungsplan der Landeshauptstadt Potsdam, der einen Rad- und Fußgängerweg am Ufer des Griebnitzsees plant, für rechtswidrig erklärt. Rechtsanwalt Dr. Partsch vertrat 14 Grundstückseigentümer in beiden Normenkontrollverfahren.
OBERVERWALTUNGSGERICHT
BERLIN-BRANDENBURG
OVG 2 A 23.18 Verkündet am 11. Dezember 2019
In der Normenkontrollsache
des Herrn Prof. Dr. ,
, Potsdam,
Antragstellers, bevollmächtigt:
Partsch & Partner Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin,
gegen
den Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam,
Antragsgegner, bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,
hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2019 durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts und die Richter am Oberverwaltungsgericht und sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:
Der Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ der Landeshauptstadt Potsdam in der Fassung vom 6. April 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 28. April 2016, und in der Fassung vom 7. November 2012, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 29. November 2012, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der streitgegenständliche Bebauungsplan betrifft das südliche Ufer des Griebnitzsees in Potsdam-Babelsberg. Das Ziel des Bebauungsplans ist, den Uferbereich als öffentliches Erholungsgebiet zu gestalten und die Voraussetzungen für die Errichtung eines öffentlichen Uferwegs zu schaffen. Dazu hatte die Antragsgegnerin in einem 1991 eingeleiteten Verfahren im November 2007 bereits den Bebauungsplan Nr. 8 „Griebnitzsee“ beschlossen. Diesen Plan hat der Senat in mehreren Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 26.07 u.a. - für unwirksam erklärt.
Das etwa 12,9 ha umfassende Plangebiet erstreckt sich am südlichen Ufer des Griebnitzsees von der Allee nach Glienicke im Nordwesten bis zur Gemarkungsgrenze nach Berlin im Osten. Es bezieht einen Teil der Wasserfläche ein. Das Plangebiet ist abgesehen von einigen Bootshäusern und Stegen weitgehend unbebaut. Südlich davon besteht eine überwiegend in den 1920er Jahren auf großen, gärtnerisch gestalteten Grundstücken entstandene Bebauung in Form von vielfach unter Denkmalschutz stehenden Villen und Landhäusern, die zu der seit dem späten 19. Jahrhundert errichteten Villenkolonie Neubabelsberg gehört. Die Gärten der am Griebnitzsee gelegenen Gebäude hatten in der Entstehungszeit durchgehend Wasserzugang. Teilweise waren Stege, Bootshäuser und Pavillons vorhanden. Einen öffentlichen Uferweg gab es nicht. Nach 1933 wurden jüdische Grundstückseigentümer vertrieben und enteignet. Während der deutschen Teilung verlief die Grenze zwischen der DDR und Berlin (West) durch den Griebnitzsee. Ab 1961 wurden die Uferflächen für den Bau der ehemaligen Grenzanlagen der DDR in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang wurden die dem Staat nicht zur Verfügung stehenden Grundstücke enteignet und meist unter Abtrennung vom Gesamtgrundstück den damaligen Grenzsicherungsorganen zur Verfügung gestellt. In einem Abstand von rund 11 m bis 13 m verlief parallel zum Ufer der sogenannte Kolonnenweg, der als Teil der ehemaligen Grenzanlagen den Grenzposten der DDR als Fußweg diente. Nach der Maueröffnung und der Beseitigung der Grenzanlagen wurde der ehemalige Kolonnenweg von der Öffentlichkeit als Fuß- und Radweg genutzt. Der Weg besteht auf einigen Grundstücken noch im ursprünglichen Zustand, teilweise wurde er verlegt und mit einer wassergebundenen Decke versehen. Ab April 2009 sperrten Grundstückseigentümer in mehreren Bereichen den Zugang für die Allgemeinheit, weshalb der Weg gegenwärtig nur an einigen Stellen allgemein erreichbar ist.
Nach der Planbegründung steht die in das Plangebiet einbezogene Fläche des Griebnitzsees im Eigentum der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). Dasselbe gilt für einen Teil (ca. 1,2 ha) der Landflächen, überwiegend in Form eines schmalen Grundstücksstreifens entlang der Wasserkante (WSV- Grundstücke). Etwa 4,45 ha stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Hierbei handelt es sich teilweise um Flächen, die in der DDR-Zeit für den Mauerbau enteignet und nach 1990 dem Eigentum der Bundesrepublik zugeordnet wurden. Davon erwarb die Antragsgegnerin Flächen im Umfang von ca. 3,17 ha. Weitere 4,35 ha stehen im Privateigentum. Davon haben 40 Grundstücke einen Zugang zum Wasser (ggf. über die von den Grundstückseigentümern gepachteten WSV- Grundstücke).
Der Bebauungsplan setzt über etwa 2,8 km einen durchgehenden öffentlichen Uferweg fest, der als 4 m breite „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Fußweg mit zugelassenem Radverkehr“ ausgewiesen wird. Der Uferweg selbst soll 3 m breit und an beiden Seiten von 50 cm breiten Abstandsgrünstreifen gesäumt sein.
Zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Eingriffe in den Boden soll der Uferweg weitgehend in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden. Im Rahmen der Eingriffsbewertung und -bilanzierung hat die Antragsgegnerin die Neuanlegung des Uferwegs auf bisher vegetationsbestandenen Flächen (4.553 m2) als Neuversiegelung und deshalb auszugleichenden Eingriff bewertet. Im Hinblick auf die geplante Ausführung mit wasserdurchlässigem Aufbau ist sie von einer Teilversiegelung ausgegangen, für die nur ein hälftiger Ausgleich (für 2.277 m2) bereitzustellen sei. Der Ausgleich soll teilweise darüber erfolgen, dass die im Plangebiet schon versiegelten und weiterhin benötigten Wegflächen durch teilversiegelte Flächen ersetzt werden. Die verbleibende Restentsiegelungs-verpflichtung im Umfang von 1.340 m2 soll durch die dauerhafte Umwandlung von 2.680 m2 Acker in Extensivgrünland in dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Flächenpool „Schmergower Wiesen“ ausgeglichen werden. Anders als noch im ersten Entwurf des Bebauungsplans vorgesehen, hat die Antragsgegnerin die vorgesehene Bauweise des Uferwegs nicht durch eine förmliche Festsetzung angeordnet, sondern sich dazu, ebenso wie zu der Entsiegelung der schon versiegelten Wegflächen und zu der weiteren Ausgleichsmaßnahme, durch einen mit dem Satzungsbeschluss gefassten Selbstbindungsbeschluss verpflichtet.
Daneben werden öffentliche Grünflächen, überwiegend mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie teilweise als „Begleitgrün“ festgesetzt. Außerdem weist der Bebauungsplan private Grünflächen aus. Dies betrifft die zwischen dem Uferweg und dem Griebnitzsee liegenden Flächen auf Privatgrundstücken, die entweder als der privaten Gartennutzung zugängliche Grünfläche (PG 2 - Seegarten) oder als nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht sinnvoll gärtnerisch nutzbare Fläche (PG 3 - Ufergrün) festgesetzt werden, sowie die Flächen oberhalb des Uferwegs (PG 1 - Haus- und Erholungsgarten). Zwischen den PG 1 und dem Uferweg werden durch textliche Festsetzungen als Einfriedungen nur durchsehbare Metallzäune ohne massive Pfeiler bis zu einer Höhe von 1,50 m oder, wenn dies zur Sicherung der Böschung erforderlich ist, Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,50 m mit durchsehbaren Zäunen bis zu einer Höhe von 90 cm zugelassen. Zwischen dem Uferweg und den privaten Grünflächen PG 2 sind als Einfriedung nur durchsehbare Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig, zwischen dem Uferweg und den privaten Grünflächen PG 1 bis zu einer Höhe von 90 cm. Außerdem bestimmt der Bebauungsplan Standorte für Stege und Bootshäuser.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28. Mai 2009 gefasst. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Januar und Februar 2010 statt. Im März und April 2011 wurde der Planentwurf zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt. Weitere eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligungen fanden im Januar und Februar 2012 sowie im April 2012 statt. Der Bebauungsplan wurde am 7. November 2012 als Satzung beschlossen und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. November 2012 bekannt gemacht.
Als bereits zahlreiche Normenkontrollverfahren anhängig waren, die Ende 2013 zur Durchführung eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens für ruhend gestellt wurden, leitete die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Bekanntmachung von umweltbezogenen Informationen vorsorglich ein ergänzendes Verfahren ein, in dem sie im April und Mai 2015 die Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholte. Am 6. April 2016 beschloss sie den geringfügig an aktuelle Gegebenheiten angepassten Bebauungsplan erneut als Satzung und setzte ihn durch Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 28. April 2016 rückwirkend zum Datum der erstmaligen Bekanntmachung in Kraft.
Der Antragsteller ist Eigentümer des teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans belegenen Grundstücks , das sich von der X-straße bis zum Ufer des Griebnitzsees erstreckt und mit einem Wohngebäude bebaut ist.
Er hat den Normenkontrollantrag am 5. November 2013 gestellt und ihn am 8. März 2017 auf die im ergänzenden Verfahren neu bekannt gemachte Fassung des Bebauungsplans erstreckt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Die Antragsgegnerin habe die zu erwartenden Umweltauswirkungen nicht zutreffend ermittelt und damit die Vorschriften zur Durchführung der Umweltprüfung und zum Umweltbericht verletzt. Sie habe vor allem die Betroffenheit besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten nicht methodengerecht untersucht. Wegen der absehbaren Verletzung artenschutzrechtlicher Störungs- und Schädigungsverbote fehle bereits die städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung des Planes. Ein
Vollzugshindernis ergebe sich daneben aus der Unzulässigkeit der erforderlichen Enteignungen, denn es fehle hierfür, zumal angesichts des auf der gegenüberliegenden Seeseite bereits bestehenden Uferwegs, an überwiegenden Allgemeinwohlgründen. Auch die angestrebte Umrundung des Sees lasse sich nicht mehr erreichen, da die Antragsgegnerin eine Fortsetzung des Uferwegs nach Osten beim Verkauf des an das Plangebiet anschließenden Grundstücks nicht abgesichert habe. Die Antragsgegnerin habe sich in unzulässiger Weise vorab an den im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 mit Anliegern vereinbarten Verlauf des Uferwegs gebunden. Der Bebauungsplan leide auch deshalb an Abwägungsfehlern, weil die Antragsgegnerin die Zuordnung der Uferflächen zum Innen- oder Außenbereich falsch bewertet, die zu erwartende Nutzungsintensität des Uferwegs sowie den Anteil von Radfahrern fehlerhaft prognostiziert und die aus der Zulassung des Fahrradverkehrs resultierenden Gefahren nicht zutreffenden bewertet habe. Die Antragsgegnerin habe außerdem die Eigentumsbeeinträchtigungen, insbesondere im Hinblick auf die Beeinträchtigungen der Sicherheit und der Privatsphäre der Anwohner sowie mögliche Lärmbeeinträchtigungen, nicht angemessen berücksichtigt. Die zugelassenen Einfriedungen seien unzureichend. Die am Ufer festgesetzten öffentlichen Grünflächen ließen Störungen der Nachtruhe erwarten. Eine nächtliche Schließung des Uferwegs habe die Antragsgegnerin aus unzutreffenden Gründen abgelehnt. Der Bebauungsplan greife insgesamt unverhältnismäßig in das Privateigentum ein.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ der Antragsgegnerin in der Fassung vom 7. November 2012, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 29. November 2012, und in der Fassung vom 6. April 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 28. April 2016, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan in seiner aktuellen Fassung sei formell und materiell wirksam. Insbesondere habe sie den Umweltbericht den Anforderungen der Anlage 1 zum Baugesetzbuch entsprechend und auf einer hinreichend aktuellen Datenbasis erstellt. Sie habe das Abwägungsmaterial vollständig und zutreffend ermittelt. Insbesondere habe sie in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten eine umfangreiche und zutreffende Bestandserhebung unter Beachtung anerkannter Methodenstandards durchgeführt. Wie sich aus der Planbegründung ergebe, habe es keinerlei Vorabbindung hinsichtlich des Wegeverlaufs gegeben. Die unter Verwertung einer Verkehrszählung zugrunde gelegten Annahmen zur voraussichtlichen Verkehrsbelastung und zum Anteil des Radverkehrs seien nicht zu beanstanden und rechtfertigten unter Berücksichtigung aktueller Regelwerke die Zulassung des Radverkehrs. Mit den von den Anwohnern geäußerten Sicherheitsbedenken sowie denkbaren Beeinträchtigungen der Privatsphäre habe sie sich umfassend auseinandergesetzt und diese angemessen ermittelt und bewertet. Sie habe alle Belange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge eingestellt werden mussten. Ferner habe sie die Bedeutung der betroffenen privaten Belange zutreffend erkannt und den Ausgleich zwischen den privaten und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen, die in einem angemessenen Verhältnis zur objektiven Gewichtung der einzelnen Belange stehe. Die Planung sei durch das öffentliche Interesse an der Schaffung öffentlicher Grün- und Erholungsflächen sowie an der Zugänglichkeit des Seeufers und eines geschichtlich besonders bedeutsamen Landschaftsteils gerechtfertigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge verwiesen.
Entscheidunqsqründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag binnen eines Jahres nach der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 29. November 2012 gestellt und ihn binnen eines Jahres nach der nochmaligen Bekanntmachung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens am 28. April 2016, durch die die Antragsfrist erneut in Gang gesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 juris Rn. 6 f.), auf den Bebauungsplan in der neu beschlossenen Fassung erstreckt.
Der Antragsteller ist als Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans belegenen und von dessen Festsetzungen unmittelbar betroffenen Grundstücks im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
Der Normenkontrollantrag ist nicht nach der vormaligen, inzwischen mit Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehobenen Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.) unzulässig.
Dies ergibt sich nach der vom Senat bereits in mehreren Verfahren vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt Urteil vom 21. März 2019 - OVG 2 A 8.16 juris Rn. 21) schon daraus, dass die ohne Übergangsregelung erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch das laufende Normenkontrollverfahren erfasst (ebenso u.a. OVG Nordrh.-Westf., Urteile vom 15. November 2017 - 7 D 55/16.NE, juris Rn. 28 und vom 25. September 2017 -2D 18/16.NE juris Rn. 41; OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 28. September 2018 - 1 KN 19/16 juris Rn. 25; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Oktober 2017 - 3 S 642/16 juris Rn. 24 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 2 C 427/17 -, juris Rn. 19 f.; offen lassend Nieders. OVG, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 - juris Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2018 - 8 S 2368/16 -, juris Rn. 71; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 N 15.1832 -, juris Rn. 22).
Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen einer Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO a.F. nicht vor, denn der Antragsteller hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans rechtzeitig Einwendungen erhoben, an denen er im Normenkontrollverfahren festhält.
II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
1. Der im ergänzenden Verfahren gefasste Satzungsbeschluss leidet an einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Gebots der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (§2 Abs. 3 BauGB). Die Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans in der am 6. April 2016 beschlossenen Fassung.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 18). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. zum Ganzen zuletzt Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 - OVG 2 A 22.17 juris Rn. 41).
a) Ein beachtlicher Abwägungsfehler und ein Verstoß gegen das Gebot aus §2 Abs. 3 BauGB ergeben sich zunächst daraus, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend ermittelt und bewertet hat, in welchem Umfang das Eigentum der von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstückseigentümer beeinträchtigt ist, und deren private Belange deshalb nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.
aa) Setzt ein Bebauungsplan für ein bisher privat genutztes Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine andere Gemeinbedarfsfläche fest, bedarf es bei der Aufstellung des Plans zwar keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, denn mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ist noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07 -, juris Rn. 15 und vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 -, juris Rn. 24, und vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 10). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem späteren etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden.
Gleichwohl muss die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange, die hinter der Planung stehen, müssen hierbei umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 -4 CN 6.99 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 17). Das Gewicht des Eingriffs muss zudem zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 - OVG 2 A 22.17 -, juris Rn. 53 f.).
Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Das als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die materiellen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Wie bereits erwähnt, entspricht § 2 Abs. 3 BauGB inhaltlich der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 -4 CN 1.07 -, a.a.O.). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Im Einzelnen geht es um deren Wertigkeit bzw. Qualität in der gegebenen städtebaulichen Situation, um Art und Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich, die die Betroffenheit abschwächen oder kompensieren können (vgl. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 284). Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins der Belange durch die Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012 - 1 C 10546/11 -, juris Rn. 38). Die Bewertung zielt auf die Feststellung der objektiven Gewichtigkeit, die den betroffenen Belangen zukommt, und unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen. Zwar hat die Antragsgegnerin die zu erwartenden vielfältigen Eigentumsbeeinträchtigungen im Ansatz erkannt und als Themen benannt: Sie hat gesehen, dass das Eigentum der privaten Grundstückseigentümer nicht allein durch die Inanspruchnahme eines 4 m breiten Geländestreifens für den Weg betroffen ist, sondern daneben in Rechnung gestellt, dass die bis zur Uferkante durchgehenden Villengrundstücke ihren unmittelbaren Seezugang verlieren. Dies wirke sich wegen des Verlusts der Eigenschaft als Seegrundstück auf den Wert sowie auf die Nutzungsmöglichkeiten aus. Die Antragsgegnerin hat neben dem Umstand, dass zum Erreichen des Sees nunmehr ein u.a. von Radfahrern genutzter Weg überquert werden müsse, zugrunde gelegt, dass sowohl die unmittelbare Ufernutzung als auch die Nutzung der zwischen Uferweg und Wohnhaus gelegenen Flächen künftig stärker „unter der Augen der Öffentlichkeit“ erfolge, was bei einigen Eigentümern zu einem verringerten Sicherheitsgefühl führe. Weiter hat sie angenommen, dass es in Einzelfällen zu Geräuschbelästigungen in den Außenwohnbereichen der Villengrundstücke kommen könne. Die Planbegründung verhält sich ferner zu dem Unfallrisiko bei der Querung des Uferwegs sowie zu dem Einbruchsrisiko, das durch den Uferweg nicht erhöht werde. Die mit der - teilweise eintretenden - Grundstücksteilung verbundenen Nutzungseinschränkungen seien insbesondere deshalb als zumutbar anzusehen, weil allen Eigentümern ein - durch Einfriedungen abgrenzbarer - Hausgartenbereich bleibe, in dem sie sich ungestört von der Öffentlichkeit draußen aufhalten könnten (vgl. Planbegründung, Stand: 13. Januar 2016, - im Folgenden: PB -, S. 55 f. sowie ferner PB S. 89 u. 111).
Die Antragsgegnerin hat jedoch das Ausmaß der in der Planbegründung benannten Beeinträchtigungen, d.h. den konkreten Umfang des Betroffenseins der privaten Belange der einzelnen Grundstückseigentümer nicht ausreichend ermittelt. Dadurch konnte sie das objektive Gewicht dieser Belange nicht feststellen und ist dem Gebot, diese Belange zu bewerten und mit dem entsprechenden Gewicht in die nachfolgende Abwägung einzustellen sind, nicht hinreichend nachgekommen.
Die Antragsgegnerin hat nicht festgestellt, inwieweit sich die Gartenflächen in der Nähe des Uferwegs beidseitig überhaupt noch für eine private Gartennutzung eignen. Sie geht selbst davon aus, dass die Gartennutzung dort künftig stärker „unter den Augen der Öffentlichkeit“ stattfinden werde. Sie trifft aber keine Aussage dazu, in welchem Umfang der Nutzwert der betroffenen Gartenbereiche hierdurch gemindert ist. Eine nur unter den Augen der Öffentlichkeit mögliche Gartennutzung gleicht in ihrer Aufenthaltsqualität der in einem öffentlichen Park. Darin liegt eine erhebliche Einschränkung der privaten im Sinne einer im Wesentlichen unbeobachteten Nutzbarkeit der Flächen beidseits des Uferwegs.
Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt und festgestellt, welche Teile der oberhalb des Uferwegs gelegenen Hausgärten sich für eine unbeeinträchtigte private Gartennutzung, ggf. unter Berücksichtigung einer Abschirmung durch Hecken, eignen und wie gravierend die Einschränkungen sind, wenn man sie in das Verhältnis zur Größe der Gesamtgrundstücke setzt. Die Annahme, es verbleibe allen Eigentümern ein durch Einfriedungen abgrenzbarer Hausgartenbereich, in dem sie sich ungestört von der Öffentlichkeit draußen aufhalten können (PB S. 56), wird in den Aufstellungsvorgängen nicht für die betroffenen Grundstücke belegt. Hierzu wären angesichts der unterschiedlichen topografischen Verhältnisse, sowohl im Hinblick auf den innerhalb des Plangebiets unterschiedlichen Hangverlauf zum Ufer hin als auch die unterschiedlich tiefen Gartenbereiche zwischen Wohnhaus und Uferweg, konkrete Feststellungen erforderlich gewesen. Außerdem fehlt es an einer Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen im Vergleich zur bisherigen Grundstückssituation und zu den Nutzungsmöglichkeiten ohne den Bebauungsplan. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Grundstücken im Plangebiet bisher um hochwertige, großzügig geschnittene Wohngrundstücke mit einer der gehobenen Grundstücksqualität entsprechenden und auf die Lage am Seeufer ausgerichteten Bebauung handelt.
Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Flächen zwischen dem Uferweg und dem See noch für eine private Gartennutzung eignen. Die Antragsgegnerin hat diese Flächen, anders als im früheren Bebauungsplan Nr. 8, zum Teil als private Grünflächen PG 2 „Seegarten“ ausgewiesen und auf ihnen die Errichtung von jeweils 20 m2 großen Terrassen zugelassen, um etwa eine Sitzgruppe mit Tischen und Stühlen unterbringen zu können (PB S. 65). Diese durch den Uferweg vom Gesamtgrundstück abgetrennten Flächen weisen allerdings teilweise nur eine vergleichsweise geringe Tiefe auf. Sie dürfen nach der textlichen Festsetzung Nr. 22 zudem nur durch durchsehbare Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m zum Uferweg hin eingefriedet werden, was u.a. mit der Sicherung des Landschaftserlebens für die Allgemeinheit begründet wurde und dieser ermöglichen soll, „weiterhin“ einen freien Blick auf den See zu haben (PB S. 65). Unter diesen Umständen wäre für die einzelnen Grundstücke zu prüfen gewesen, welche Aufenthaltsqualität diese Flächen den Eigentümern als private Gartenflächen bei realitätsgerechter Einschätzung überhaupt noch bieten können. Soweit die Antragsgegnerin nach der Planbegründung davon ausgegangen ist, dass die Zäune durch Hecken hinterpflanzt werden können oder dass die Grundstückseigentümer bestimmte Aufenthaltsbereiche durch Hecken abschirmen können, mag dadurch der Eingriff in die bisherige im Wesentlichen unbeschränkte private Gartennutzung gemindert werden. Gleichwohl wäre zu bewerten und in die Abwägung einzustellen gewesen, wie weit die Nutzbarkeit der Gartenflächen als Privatgarten dennoch im Ergebnis eingeschränkt wird. Außerdem hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung nicht erwogen, ob hier eine Abschirmung durch höhere Hecken zulässig ist. Dies hätte allerdings die Frage aufgeworfen, ob dann nicht die Annahme, 1,20 m hohe Zäune ermöglichten der Allgemeinheit einen freien Blick über den See, unzutreffend ist.
Hinreichende Feststellungen fehlen auch zum Umfang der zu erwartenden Eigentumsbeeinträchtigungen für die selbständigen ehemaligen Mauergrundstücke, die nicht mit den angrenzenden Oberliegergrundstücken verbunden sind, sondern im Eigentum anderer Privatpersonen stehen (dazu PB S. 19). Nach der Planbegründung (PB S. 64) verbleibe in diesen Fällen mit der Festsetzung von Einfriedungsmöglichkeiten sowie der Errichtung von Terrassen jedenfalls noch eine sinnvolle Möglichkeit der auch baulichen Gestaltung des so genannten Seegartens. In welchem Umfang sich diese Flächen sowie die als private Grünfläche PG 1 ausgewiesenen Bereiche für eine private Gartennutzung eignen, wird weder ermittelt noch bewertet. Des Gleichen fehlt es an Feststellungen dazu, welcher Anteil der Grundstücke für eine privatnützige Verwendung verbleibt. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zu den Flächen PG 2.
Die fehlende bzw. unzureichende Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in die uneingeschränkte Nutzbarkeit der Gartenflächen hat dazu geführt, dass die Antragsgegnerin die privaten Belange der betroffenen Eigentümer nicht mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Dies zeigt sich deutlich bei der Darstellung der Abwägung (PB S. 56): Die Antragsgegnerin hält das „verbleibende Maß an Einschränkungen“ für zumutbar, ohne offenzulegen, wie weit die Einschränkungen reichen, und das zumutbare Maß genauer zu bestimmen. Soweit sie geltend macht, die gesamte Planung sei auf einen angemessenen Interessenausgleich angelegt (vgl. Abwägungsvotum S. 45, BI. IV/374 der Aufstellungsvorgänge des ergänzenden Verfahrens), genügt dies nicht den
oben angeführten Anforderungen. Dabei handelt es sich um einen über die Verletzung der Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB hinausgehenden Fehler im Abwägungsvorgang.
bb) Die aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie der damit verbundene Fehler im Abwägungsvorgang sind nach den Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) beachtlich.
Eine Verletzung der Pflicht, die für die Abwägung bedeutsamen Belange zu ermitteln und zu bewerten (§2 Abs. 3 BauGB) ist nach §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, wenn die Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler betrifft in der konkreten Planungssituation abwägungserhebliche und damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wesentliche Punkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 21 f.), denn das von Art. 14 GG geschützte Interesse der Eigentümer an der möglichst unbeeinträchtigten privaten Nutzbarkeit ihrer Grundstücke war angesichts deren Überplanung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche von zentraler Bedeutung für die Abwägung. Der Fehler ist zudem offensichtlich, da er sich aus der Planbegründung und damit aus zur „äußeren Seite" des Abwägungsvorgangs gehörenden, objektiv feststellbaren Umständen deutlich ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, juris Rn. 24). Die in der Planbegründung ausgeführten Erwägungen zur Abwägung der Eigentumsbeeinträchtigungen (PB S. 55 f.) sowie zu den Festsetzungen über die Einfriedungen (PB S. 63 ff.), aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen die Belange der Eigentümer gegenüber den öffentlichen Belangen zurückgestellt wurden, lassen deutlich erkennen, dass die Belange der Eigentümer ohne zureichende Feststellung ihrer Bedeutung und des Ausmaßes ihres Betroffenseins in die Abwägung eingestellt wurden.
Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit war von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Hierfür muss nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, a.a.O. Rn. 27). Dies liegt angesichts des hohen Gewichts, das den Belangen der Eigentümer bei der Abwägungsentscheidung zukam, nahe. Zwar lässt die Bedeutung, die die Antragsgegnerin den Planungszielen der Gestaltung des Uferbereichs als öffentliches Erholungsgebiet und der Errichtung eines öffentlichen Uferwegs beigemessen hat, nicht erwarten, dass sie bei hinreichender und zutreffender Bewertung des Ausmaßes der Eigentumsbeeinträchtigungen von der Planung insgesamt Abstand genommen hätte. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Planung in Bezug auf einzelne Festsetzungen anders ausgefallen wäre. Die Begründung der Festsetzungen zu den Einfriedungen zwischen dem Uferweg und den angrenzenden privaten Grünflächen (PG 1, 2 und 3) lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin damit einen Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Eigentümer am Schutz ihrer Privatsphäre sowie an der Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen angestrebt hat. Die weitreichenden Einschränkungen der Ausgestaltung und Höhe der Einfriedungen legen deshalb nahe, dass weitergehende Maßnahmen zur Abschirmung oder zu einem verbesserten Schutz der privaten Gartengrundstücke vor Einbrüchen zugelassen worden wären, ggf. unter Hinnahme stärkerer Einbußen für das Orts- und Landschaftsbild oder für das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, den Nutzern des Uferwegs die Wahrnehmung der Villenbebauung und einen freien Blick auf die Landschaft des Griebnitzsees zu ermöglichen.
Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des Fehlers im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB vor.
Die Fehler sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 3 BauGB unbeachtlich geworden. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dasselbe gilt nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für nach § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.
Eine entsprechende Rüge ist jedenfalls mit dem Antragsschriftsatz im parallelen Normenkontrollverfahren OVG 2 A 35.18 vom 25. April 2017 rechtzeitig innerhalb der durch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 28. April 2016 neu in Gang gesetzten einjährigen Rügefrist erhoben worden. Wird ein Bebauungsplan nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut bekannt gemacht, so werden die Rügemöglichkeiten des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, jedenfalls hinsichtlich der im Rahmen des ergänzenden Verfahrens neu durchgeführten Verfahrensschritte wie hier der nach Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchgeführten Abwägung neu eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 -, juris Rn. 7). Der genannte Antragsschriftsatz ist der Antragsgegnerin, wie die Antragstellerin des dortigen Verfahrens belegt hat, am 26. April 2017 per Telefax sowie am 27. April 2017 auf dem Postwege zugegangen. Er enthält eine hinreichend substanziierte Rüge der festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsmängel bzw. des damit verbundenen Abwägungsfehlers. Die nach §215 Abs. 1 BauGB erforderliche Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts verlangt eine Substanziierung und Konkretisierung, die der Gemeinde die Prüfung ermöglichen soll, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (sog. „Anstoßfunktion“). Dies schließt eine nur pauschale Rüge aus und verlangt bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 juris Rn. 5). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Antragsschriftsatz nimmt auf die Stellungnahme der Antragstellerin des dortigen Verfahrens vom 18. Mai 2015 Bezug. Diese hatte damit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung u.a. eine Fehlgewichtung der Belange der Grundstückseigentümer im Hinblick darauf beanstandet, dass die Nutzung der Ufer sowie der oberhalb liegenden Wohngrundstücke erheblich beeinträchtigt werde, weil eine private Nutzung nur noch unter Beobachtung durch die Öffentlichkeit möglich sei. Da die Einfriedungen durchsehbar errichtet werden müssten, werde das Privatleben der Grundstückseigentümer und -besitzer den Benutzern des Weges „auf dem Tablett serviert“. Die privaten Grundstücke könnten nicht mehr als von der Öffentlichkeit abgeschirmter Rückzugsort genutzt werden. Die damit erhobenen Einwände decken inhaltlich den festzustellenden Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie die fehlende Einstellung der Belange der Eigentümer in die Abwägung ab. Es handelt sich nicht um eine unzureichende nur pauschale Bezugnahme auf frühere Einwendungen. Ein hinreichender Bezug zu der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin wird mit der in dem Antragsschriftsatz enthaltenen Rüge hergestellt, die in der Stellungnahme zur Öffentlichkeitsbeteiligung behandelten Gesichtspunkte seien nicht abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Abwägung war nicht geboten, da die Antragsgegnerin die Einwendungen zuvor ohne Änderung der Planung und deren Begründung zurückgewiesen hatte.
b) Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer im Hinblick auf deren Interesse am Schutz vor Einbrüchen und an der Wahrung ihrer Privatsphäre nicht zutreffend bewertet.
aa) Die der Abwägung zugrunde gelegte Annahme, es sei nicht davon auszugehen, dass die Errichtung und öffentliche Nutzung des Uferwegs das Einbruchsrisiko am Griebnitzsee erhöhe (PB S. 56), wird nicht nachvollziehbar begründet. Dies bringt eine Fehlbewertung der Sicherheitsinteressen der Anwohner zum Ausdruck. Gegen die in der Planbegründung enthaltene Beurteilung, der Weg würde keine relevante weitere Zugangsmöglichkeit schaffen, da die Grundstücke bereits jetzt sowohl von den oberhalb liegenden Straßen als auch vom Wasser aus zugänglich seien, spricht, dass mit dem Uferweg ein weiterer Zugang zu den Hausgrundstücken geschaffen würde. Die dem Seeufer zugewandte Gartenseite ist bislang nur bei einigen dieser Grundstücke über seitliche Stichwege und daran anschließende Abschnitte des im Bestand noch vorhandenen früheren Kolonnenwegs erschlossen. Für eine Vielzahl von Grundstücken ermöglicht der Bebauungsplan dagegen erstmals einen direkten Zugang zu den uferseitigen Gartenbereichen. Dass ein zusätzlicher Zugang über den Uferweg die Gefahr von Einbrüchen trotz der schon jetzt bestehenden Möglichkeit, von der Straße auf die Grundstücke zu gelangen, erhöhen kann, liegt nahe, weil potentielle Eindringlinge auf der Straßenseite aufgrund des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs einem Entdeckungsrisiko ausgesetzt sind, das auf der Gartenseite nicht in gleicher Weise besteht. Der Uferweg erleichtert es bei lebensnaher Betrachtung, unbemerkt auf ein Grundstück zu gelangen. Zudem bietet er zusätzliche Möglichkeiten, die Grundstücke auszukundschaften. Verglichen mit dem Wasserweg würde der Uferweg den Zugang zu den Grundstücken insoweit erleichtern, als es keines Wasserfahrzeugs mehr bedürfte.
bb) Soweit die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat, aus Sicht der Polizei sei nicht von einer erhöhten Gefährdungslage auszugehen (PB S. 56), lagen dem keine hinreichend tragfähigen Erkenntnisse zugrunde.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin geht die Aussage auf eine Stellungnahme der Polizei vom 5. Juli 2011 zurück, die die Antragsgegnerin nachträglich zu den beigezogenen Aufstellungsvorgängen gegeben hat. Danach sei es vom 1. Januar 2008 bis zur Sperrung des Uferwegs im April 2009 in dem in der Anfrage der Antragsgegnerin genannten Bereich (wasserseitig gelegene Grundstücke der Karl-Marx-Straße, Virchowstraße, Rudolf-Breitscheid-Straße bzw. Stubenrauchstraße) zu einem Einbruch und von April 2009 bis Juni 2011 zu acht Einbruchsdiebstählen gekommen. Dies lasse den Schluss zu, dass mit der Sperrung des Uferwegs keine Erhöhung der Sicherheit der Grundstücke gegeben sei.
Der bloße Vergleich der Anzahl von Einbruchsdiebstählen in den Zeiträumen vor und nach der Schließung des Uferwegs trägt jedoch nicht die in der Planbegründung zugrunde gelegte Annahme, die Errichtung des Uferwegs führe nicht zu einer höheren Gefährdung, denn seit der Sperrung des Uferwegs sind weiterhin noch einige Abschnitte des Bestandsweges frei zugänglich. Die polizeiliche Stellungnahme besagt nichts dazu, in welchen Bereichen die Einbrüche stattgefunden haben und von welcher Seite die Täter auf die Grundstücke gelangt sind. Außerdem fehlt ein Abgleich mit der allgemeinen Entwicklung entsprechender Delikte.
cc) Nicht von der polizeilichen Stellungnahme gedeckt ist zudem die in der Planbegründung getroffene Feststellung, ein 1,50 m hoher Zaun biete aus polizeilicher Sicht „ausreichend Sicherheit, um potentielle Täter, die sich überhaupt von Zäunen abschrecken lassen, abzuhalten“ (PB S. 63). Die Aussage, dass ein mehr als 1,50 m hoher Zaun nicht geeignet sei, den Schutz vor Einbrechern zu verbessern, wird in der polizeilichen Stellungnahme nicht getroffen. Dort heißt es lediglich, dass ein höherer Zaun „nicht zwangsläufig“ eine höhere Sicherheit bringe und dass ein im Einzelfall bestehendes höheres Sicherheitsbedürfnis „nicht allein mit einem höheren Zaun zu erreichen“ sei. Daraus ergibt sich zwar, dass auch ein höherer Zaun keinen absoluten Schutz vor Einbrechern bietet, nicht aber, dass er nicht zu einem besseren Schutz beitragen kann. Auch die polizeiliche Aussage, dass bei einem im Einzelfall bestehenden höheren Sicherungsbedürfnis zusätzlich zu den mechanischen Sicherungen elektronische Komponenten eine Rolle spielen sollten, wird in der Planbegründung, nach der sich mehr Sicherheit nur durch zusätzliche elektronische Sicherungssysteme erzielen lasse, nicht zutreffend wiedergegeben.
dd) Ein weiterer Fehler ist darin zu sehen, dass die Festsetzungen zu den Einfriedungen zwischen dem Uferweg und den daran angrenzenden privaten Grünflächen - je nachdem, wie man sie im Einzelnen auslegt - entweder nicht zu den zugrunde liegenden Planungszielen passen oder eine unangemessene Bewertung des Interesses der Grundstückseigentümer am Schutz ihrer Privatsphäre zum Ausdruck bringen.
Nach der textlichen Festsetzung Nr. 19 sind als Einfriedungen zwischen dem Uferweg und den angrenzenden privaten Grünflächen „PG 1 - Haus- und Erholungsgarten“ nur durchsehbare Metallzäune ohne massive Pfeiler bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Diese offenbar auf § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 10 BbgBO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, GVBI. I S. 226, zuletzt geändert mit Gesetz vom 29. November 2010, GVBI. I Nr. 39 S. 1) gestützte Festsetzung könnte für sich genommen so verstanden werden, dass andere Einfriedungen, etwa durch Hecken, unzulässig sind. Dies vertrüge sich jedoch nicht mit der Planbegründung, die davon ausgeht, dass die Zäune mit Hecken hinterpflanzt werden (PB S. 63). Danach dürfte die Festsetzung entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen sein, dass die Einfriedungen auch aus mit Hecken hinterpflanzten Zäunen bestehen dürfen.
Zu Unstimmigkeiten führt allerdings die Annahme, die Festsetzung lasse zum Zwecke des Sichtschutzes ein Hinterpflanzen mit höheren Hecken - über die zugelassene Höhe der Zäune hinaus - zu. Für dieses Verständnis mag zwar sprechen, dass die mit dem Satzungsbeschluss gebilligten Abwägungsvoten (Anlage 3A, S. 38 ff. = BI. IV/367 ff. der Aufstellungsvorgänge zum ergänzenden Verfahren) eine Hinterpflanzung der Zäune mit Hecken als Maßnahme zum Sichtschutz und zur Verhinderung eines „Ausspähens“ der Grundstücke vorschlagen. Die Zulassung höherer Hecken träte aber mit den mit der Höhenbegrenzung der Zäune verfolgten Zielen in Konflikt. Nach der Planbegründung (PB S. 63) zur textlichen Festsetzung Nr. 19 sollen die festgesetzte Höhenbegrenzung, Materialwahl und
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Transparenz der Zäune, die weitgehend dem Bestand entsprächen, auch die Wahrnehmung der teilweise historisch bedeutsamen und das Landschaftsbild prägenden Gebäude oberhalb des Weges ermöglichen. Um die angestrebten Blickbeziehungen zu ermöglichen, wäre die Höhenbeschränkung der Zäune jedoch ungeeignet, wenn zugleich eine Hinterpflanzung durch höhere Hecken zugelassen würde.
Diese Unstimmigkeit ergäbe sich ebenso in Bezug auf die durch die textlichen Festsetzungen Nr. 22 und Nr. 23 auf 1,20 m bzw. 90 cm beschränkte Höhe der Zäune zwischen dem Uferweg und den uferseits gelegenen privaten Grünflächen PG 2 und PG 3. Nähme man konsequenterweise auch insoweit an, die Zäune dürften mit höheren Hecken hinterpflanzt werden, so widerspräche dies dem Ziel, das Landschaftserleben der Allgemeinheit zur Seeseite hin zu ermöglichen und den Nutzern des Weges einen freien Blick auf den See zu gewähren (PB S. 65).
Der Hinweis in der Planbegründung (PB S. 63), auch wenn davon auszugehen sei, dass die Zäune mit Hecken hinterpflanzt werden, seien Hecken dennoch Teile der Landschaft und beeinträchtigten das Landschaftsbild weniger als geschlossene Zäune, räumt die Unstimmigkeit nicht aus. Er ergibt allenfalls, dass es gemessen an dem Ziel, das Landschaftsbild vor Beeinträchtigungen zu schützen, keinen Widerspruch darstellen muss, einen durchsehbaren Metallzaun zu verlangen, dahinter aber gleichwohl eine blickdichte Hecke zuzulassen. An der Unstimmigkeit in Bezug auf die Höhenbegrenzung der Zäune ändert dies jedoch nichts.
Legte man die Festsetzungen zur Höhe der Einfriedungen dagegen so aus, dass Hecken nicht über die zugelassene Höhe der Zäune hinaus zulässig sind, so brächte dies eine zu geringe Bewertung des Interesses der Anwohner an einer Abschirmung zum Schutz ihrer Privatsphäre zum Ausdruck. Die in den oben genannten Abwägungsvoten vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durch eine Hinterpflanzung der Zäune mit Hecken wären angesichts der unschwer zu überblickenden Zaunhöhe von 1,50 m nicht geeignet, einen effektiven Sichtschutz zu vermitteln
ee) Diese Bewertungsfehler sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB beachtlich.
Sie betreffen wesentliche, in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtliche Punkte, die der Antragsgegnerin bekannt waren, denn nach der Planbegründung waren die Sicherheitsinteressen der Anwohner und deren Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre für die Festsetzungen zur Höhe und Ausgestaltung der Einfriedungen der privaten Grünflächen PG 1 von abwägungserheblicher Bedeutung. Die Bewertungsfehler sind im oben dargelegten Sinne offensichtlich, denn sie ergeben sich klar und deutlich aus der Planbegründung. Sie waren von Einfluss auf das Abwägungsergebnis, da die konkrete Möglichkeit bestand, dass bei einer anderen Bewertung der mit der Anlegung des Uferwegs einhergehenden Einbruchsgefahr höhere Zäune zur Einfriedung der Wohngrundstücke und weitergehende Maßnahmen zu ihrer optischen Abschirmung zugelassen worden wären.
Die Fehler sind rechtzeitig innerhalb der durch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans neu in Gang gesetzten Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB und entsprechend den Substanziierungsanforderungen dieser Vorschrift gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden.
Die fehlerhafte Bewertung des Interesses der Eigentümer am Schutz vor Einbrüchen ist jedenfalls durch den der Antragsgegnerin am 27. März 2017 zugegangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 6. März 2017 in dem parallelen Normenkontrollverfahren OVG 2 A 13.18 rechtzeitig und hinreichend substanziiert gerügt worden. Dort wird beanstandet, dass weder die Privatbelange noch die Belange der Umwelt ausreichend ermittelt und bewertet worden seien. Hinsichtlich der Privatbelange wird gerügt, die Sicherheit der betroffenen Eigentümer sei weiterhin gefährdet, zum einen aus der Zerschneidung mit einer Verkehrsfläche und zum anderen dadurch, dass die seeseitigen Grundstücke nur durch einen Zaun von 1,20 m Höhe geschützt werden. Mit der Beanstandung einer unzutreffenden Bewertung der Sicherheitsbelange aus der Zerschneidung der Grundstücke mit einer Verkehrsfläche bezieht sich der Schriftsatz hinreichend konkret auf die Beurteilung der mit der Anlegung des Weges einhergehenden Gefährdungslage insgesamt. Da diese, wie durch die Verweisung auf S. 56 der Planbegründung auf die späteren Ausführungen „zum Aspekt Sicherheit und Zäune“ deutlich wird, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Annahme der Antragsgegnerin steht, ein 1,50 m hoher Zaun biete ausreichende Sicherheit für die Grundstücke ober halb des Uferwegs, waren die Rügen sachhaltig und konkret genug, um eine Anstoßwirkung in Bezug auf die festgestellten Bewertungsfehler zu entfalten.
Die unzutreffende Bewertung der Interessen der Grundstückseigentümer an einer besseren Abschirmung ihrer Grundstücke und der sich aus der nicht stimmig begründeten Zurückstellung dieser Interessen ergebende Abwägungsfehler sind mit dem bereits benannten Antragsschriftsatz vom 25. April 2017 im parallelen Normenkontrollverfahren OVG 2 A 35.18 rechtzeitig und hinreichend substanziiert gerügt worden. Wie bereits ausgeführt, hat die dortige Antragstellerin in der in Bezug genommenen Stellungnahme eine Fehlgewichtung der Belange der Grundstückseigentümer beanstandet, weil eine private Nutzung der Uferflächen sowie der Wohngrundstücke oberhalb des geplanten Uferwegs nur noch unter Beobachtung durch die Öffentlichkeit ermöglicht werde. Außerdem wird dort die Begründung für die Festsetzung durchsehbarer Metallzäune angegriffen. Die Rüge betrifft damit im Kern den oben dargelegten Bewertungsfehler. Dass sie der weiteren Frage nicht nachgeht, ob eine hinreichende Abschirmung durch hinter den Zäunen gepflanzte Hecken erreicht werden kann, steht dem nicht entgegen. Entscheidend für die Anstoßwirkung der Rüge ist, dass die Antragsgegnerin aufgrund des angeführten Sachverhalts erkennen konnte, auf welche Belange und welche Festsetzungen sich die Rüge beziehen sollte. Der mitgeteilte Sachverhalt gab der Antragsgegnerin hinreichend konkrete Vorgaben für eine Überprüfung.
c) Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus den öffentlichen Belang des Bodenschutzes nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt, indem sie angenommen hat, die zur Begrenzung der Neuversiegelung vorgesehene Ausführung des Uferweges in weitgehend wasser- und luftdurchlässiger Bauweise sei mit der durch den Selbstbindungsbeschluss übernommenen Verpflichtung zur Errichtung des Weges in dieser Bauweise hinreichend gewährleistet. Dadurch ist die Antragsgegnerin zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, der in der Errichtung des Weges liegende Eingriff in das Schutzgut Boden stehe als öffentlicher Belang der Planung nicht entgegen. Denn über den Selbstbindungsbeschluss ist die Umsetzung der zum Schutz dieser Belange erforderlichen Bauweise nicht verbindlich sichergestellt. Die damit eingegangene Selbstverpflichtung könnte durch einen anderslautenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ohne Konsequenzen für den Bestand des Bebauungsplans wieder aufgehoben oder inhaltlich geändert werden.
aa) Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die Gemeinde muss deshalb bereits im Rahmen der Abwägung über die Erforderlichkeit von Festsetzungen, die Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zur Folge haben können, sowie über sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen entscheiden und dabei die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht berücksichtigen.
Die Aufstellungsvorgänge machen deutlich, dass die Antragsgegnerin in der geplanten Ausführung des Uferwegs in weitgehend wasser- und luftdurchlässiger Bauweise, jedenfalls soweit dies die durch den Weg erstmals versiegelte Fläche betrifft, eine aus Gründen des Bodenschutzes gebotene Maßnahme zur Begrenzung der Neuversiegelung auf das notwendige Maß (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) bzw. eine Maßnahme zur Vermeidung weitergehender Eingriffe in den Naturhaushalt (vgl. § 13 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) gesehen hat. So soll die Verwendung eines weitgehend wasser- und luftdurchlässigen Aufbaus dazu dienen, den mit der zusätzlichen Flächenversiegelung im Plangebiet verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft zu minimieren, da ein solcher Aufbau insbesondere für den Erhalt der Bodenfunktionen einen deutlich geringeren Eingriff darstelle (PB S. 55). Ferner hat die Antragsgegnerin die geplante Bauweise sowie den dafür angenommenen geringeren Versiegelungsfaktor für die gesamte in Betracht kommende Fläche des Weges in die Eingriffsbewertung und -bilanzierung eingestellt und auf dieser Grundlage die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen berechnet.
Der Bedeutung der vorgesehenen Bauweise als aus naturschutzrechtlichen Gründen notwendiger Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahme wird es indes nicht gerecht, dass die Antragsgegnerin ihre Umsetzung lediglich durch einen Selbstbindungsbeschluss abgesichert hat, statt sie im Bebauungsplan verbindlich vorzuschreiben. Eine entsprechende Festsetzung wäre nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Maßnahme zum Schutz des Bodens zulässig gewesen und war im ersten Planentwurf (Stand 26.01.2011, vgl. Planbegründung vom 24.02.2011, S. 36 f.) auch vorgesehen. Soweit die Antragsgegnerin den Verzicht auf eine förmliche Festsetzung damit begründet hat, ein Selbstbindungsbeschluss wäre auch zur Gewährung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ausreichend (PB S. 55), trägt dies nicht. Die Antragsgegnerin bezieht sich damit auf die Rechtsprechung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen einseitige Erklärungen der Gemeinde als „sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB an eine hinreichende Sicherung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genügen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, juris Rn. 49 ff. zum damaligen § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB; vgl. die in der Planbegründung zitierte Kommentierung von Krautzberger/Wagner in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz- berger, BauGB, 114. EL 2014, § 1a Rn. 101; jetzt: Wagner, ebd., Stand September 2019, § 1a Rn. 131). Die Berufung darauf geht jedoch daran vorbei, dass die Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, nach der anstelle von Darstellungen und Festsetzungen vertragliche Vereinbarungen und sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, sich nach der gesetzlichen Regelung auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 200a Satz 1 BauGB), nicht aber auf Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Eingriffen bezieht. Ein hinreichender Grund, die gelockerten Anforderungen an die Absicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die häufig nur an anderer Stelle erfolgen können und schon deshalb planextern geregelt werden müssen, auf Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu erstrecken, besteht jedenfalls dann nicht, wenn diese, wie hier, ohne weiteres durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden können.
Der Verzicht auf eine Festsetzung erscheint auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil angesichts der topografischen Verhältnisse nicht auszuschließen war, dass an einigen Stellen auf andere Bauweisen zurückgegriffen werden muss, um den straßenrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. PB S. 55). Die Antragsgegnerin hat deshalb die Formulierung gewählt, dass der Uferweg lediglich „weitgehend“ bzw. „in der Regel“ in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zu errichten sei und in dem Selbstbindungsbeschluss davon die Bereiche ausgenommen, in denen dies aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich sei. Dieser Vorbehalt hätte einer förmlichen Festlegung der grundsätzlich beabsichtigten Bauweise nicht zwingend entgegengestanden. Die Zulassung einer in einzelnen Bereichen erforderlichen abweichenden Bauweise hätte durch eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder im Rahmen der Planumsetzung im Wege einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) geregelt werden können.
bb) Dieser Abwägungs- und Bewertungsfehler ist nach den Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB und des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB beachtlich.
Der Fehler betrifft in der konkreten Planungssituation im Hinblick auf § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und §§ 13 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG abwägungsbeachtliche Punkte. Er ist im oben dargelegten Sinne offensichtlich, da sich aus der Planbegründung klar ergibt, dass der Verzicht auf eine förmliche Festsetzung auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen beruht. Der Fehler ist auch ergebnisrelevant, da angesichts der in dem ersten Planentwurf enthaltenen Festsetzung davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die beabsichtigte bauliche Ausführung des Uferwegs bei zutreffender Beurteilung durch eine textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan angeordnet hätte
Der Fehler ist entsprechend den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB rechtzeitig und substanziiert gerügt worden. Eine hinreichende Rüge ist mit dem der Antragsgegnerin, wie bereits ausgeführt, rechtzeitig zugegangenen Antragsschriftsatz vom 25. April 2017 im parallelen Normenkontrollverfahren OVG 2 A 35.18 erhoben worden. Die Antragstellerin des dortigen Verfahrens hatte in dem in Bezug genommenen Einwendungsschreiben den Verzicht auf eine Festsetzung zur Oberflächenbeschaffenheit des Weges (Abschnitt 5.1.9 der Planbegründung) beanstandet. Die „informelle Absichtserklärung in der Planbegründung“ ermögliche der Antragsgegnerin ein willkürliches, nicht nachprüfbares Vorgehen bei der Herstellung des Weges. Diese Rüge spricht den Sachverhalt, aus dem sich der Abwägungsfehler ergibt - den Verzicht auf eine verbindliche Festsetzung zur baulichen Ausführung des Weges gemessen an der mit dem Substanziierungserfordernis bezweckten Anstoßwirkung im Kern hinreichend konkret an. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin des parallelen Normenkontrollverfahrens eine verbindliche Festsetzung zur Beschaffenheit des Weges in dem Einwendungsschreiben nicht aus Gründen des Naturschutzes, sondern wegen der sonst zu befürchtenden Beeinträchtigung der Interessen der Eigentümer und des Landschaftsbildes für erforderlich gehalten hat.
d) Die festgestellten beachtlichen Fehler führen - jeweils für sich genommen - zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 6. April 2016.
Die Annahme einer Teilunwirksamkeit kommt in Betracht, wenn einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nur die für einen bestimmten Planbereich getroffenen Festsetzungen unwirksam sind, die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 4 CN 6.16 -, juris Rn. 29; Urteil des Senats vom 21. März 2019 - OVG 2 A 8.16 -, juris Rn. 43).
Hier fehlt es jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung. Der Bewertungsund Abwägungsfehler in Bezug auf die Eigentümerbelange betrifft die Festsetzungen zum Uferweg, nämlich die Ausweisung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sowie die Festsetzungen zu den Einfriedungen der angrenzenden privaten Grünflächen entlang dieser Verkehrsfläche. Ohne diese Festsetzungen wäre der Bebauungsplan, durch den die Voraussetzungen für die Errichtung des Uferwegs geschaffen werden sollen, jedoch nicht aufgestellt worden. Ähnliches gilt für die Abwägungsfehler in Bezug auf die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer am Schutz vor Einbrüchen und an der Wahrung ihrer Privatsphäre. Diese betreffen jedenfalls die Festsetzungen zu den Einfriedungen entlang des Uferwegs. Dass der Bebauungsplan ohne entsprechende Festsetzungen aufgestellt worden wäre, lässt sich nach Inhalt und Ablauf des Planungsverfahrens nicht annehmen. Der Abwägungsfehler beim Verzicht auf eine förmliche Festsetzung zur Bauweise des Uferwegs betrifft ebenfalls die Festsetzung des Weges, ohne die der Bebauungsplan nicht aufgestellt worden wäre.
Der Bebauungsplan ist nicht durch den ursprünglichen Satzungsbeschluss vom 7. November 2012 wirksam festgesetzt worden.
Für die Entscheidung über den Normenkontrollantrag ist auch die Wirksamkeit dieses Satzungsbeschlusses zu prüfen. Schlägt nämlich wie hier ein ergänzendes Verfahren fehl, das sich auf ein abgeschlossenes Bauleitplanverfahren bezieht, und hat die Gemeinde keinen Aufhebungsbeschluss in Bezug auf den ursprünglichen Satzungsbeschluss gefasst, so wirken die Rechtsfolgen des ursprünglichen Verfahrens fort, sofern dieses Verfahren nicht von einem Fehler infiziert war. War der ursprüngliche Satzungsbeschluss wirksam, bestand zwar kein Anlass für ein ergänzendes Verfahren. Führt die Gemeinde es gleichwohl durch, sei es vorsorglich, sei es seine Notwendigkeit irrtümlich annehmend, hat dies nicht zur Folge, dass der ursprüngliche Satzungsbeschluss allein durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens außer Kraft tritt. Nach dem Grundsatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt, verliert er seine rechtliche Wirkung erst, wenn das ergänzende Verfahren mit einem neuen Satzungsbeschluss fehlerfrei sein Ende gefunden hat. Ansonsten gilt der ursprüngliche Satzungsbeschluss weiter, sofern er seinerseits wirksam zustande gekommen und durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 30 f.).
Der Satzungsbeschluss vom 7. November 2012 leidet an beachtlichen formellen und materiellen Mängeln.
aa) Die diesem Beschluss vorangegangene Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) ist nicht fehlerfrei durchgeführt worden, denn die hierzu erfolgten Auslegungsbekanntmachungen entsprachen nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Danach muss die Gemeinde neben dem Ort und der Dauer der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe Angaben dazu bekannt machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an den Inhalt der Auslegungsbekanntmachung in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - konkretisiert. Wie es dort ausgeführt hat, dient die Regelung der Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, die darauf gerichtet sind, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Den Angaben über die verfügbaren Umweltinformationen soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Anstoßwirkung zukommen. Hierfür ist es unerlässlich, dass die Bekanntmachung der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglicht, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Die Gemeinde ist deshalb verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 juris, Leitsatz sowie Rn. 15 ff.; Urteil des Senats vom 23. November 2017 - OVG 2 A 17.15 -, juris Rn. 43).
Die Auslegungsbekanntmachungen in den Amtsblättern der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2011, vom 22. Dezember 2011 und vom 29. März 2012 werden diesen Anforderungen nicht gerecht. In ihnen wird der Inhalt der verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen nur abstrakt beschrieben. Soweit die Art der Unterlagen benannt wird („Landschaftspflegerischer Fachbeitrag“, „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“, „Faunistische Sonderuntersuchungen“, „Fachgutachten Artenschutz“), lassen sich daraus keine hinreichend aussagekräftigen Informationen über deren Inhalt ableiten. Dasselbe gilt, soweit die in den Unterlagen thematisierten Schutzgüter oder Umweltbelange benannt werden. Die Auslegungsbekanntmachungen beschränken sich insoweit auf abstrakte Angaben (z.B. „Natur und Landschaft“, „Artenschutz“, „Immissionsschutz“, „Naturschutz“, „Wasserrecht“). Unter diese Begriffe lassen sich vielfach mehrere Umweltbelange subsumieren. So lässt etwa der Begriff des Artenschutzes offen, in Bezug auf welchen (Tier- oder Pflanzen-)Arten, sei es auch nur gattungsmäßig, die Betroffenheit untersucht und welche Arten von Auswirkungen dabei betrachtet wurden. Die Angaben bleiben ohne jede Anschaulichkeit. Sie vermitteln keine konkreten Vorstellungen davon, welche möglichen Umweltbeeinträchtigungen aufgrund des geplanten Vorhabens in Betracht zu ziehen waren und welche Informationen der Antragsgegnerin dazu vorlagen. Die Auslegungsbekanntmachungen verfehlen damit das Ziel, der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung über die behandelten Umweltbelange als Grundlage einer möglichen Beteiligung zu ermöglichen.
Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Da nicht lediglich einzelne Angaben dazu gefehlt haben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren, sondern die Angaben insgesamt nicht konkret genug waren, liegen die Voraussetzungen der internen Unbeachtlichkeitsklausel des §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b BauGB nicht vor.
Der Fehler ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn er ist von der Antragstellerin des parallelen Verfahrens OVG 2 A 31.18 im Begründungsschriftsatz vom 29. November 2013, der der Antragsgegnerin nach dem von der Antragstellerin des dortigen Verfahrens vorgelegten Empfangsbekenntnis am selben Tag zugegangen ist, rechtzeitig gerügt worden.
bb) Der Satzungsbeschluss vom 7. November 2012 leidet daneben an den gleichen oder ähnlichen Abwägungs- bzw. Bewertungsfehlern, die hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 6. April 2016 festzustellen waren.
Es fehlt ebenfalls an einer hinreichenden Bewertung des Ausmaßes der Eigentumsbeeinträchtigungen und damit der Belange der betroffenen Grundstückseigentümer (vgl. S. 49 f. der Planbegründung vom 5. Juni 2012). Demgemäß wurden bereits bei dem ursprünglichen Satzungsbeschluss die Eigentümerinteressen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit, insbesondere das Interesse der Anwohner an einem hinreichenden Schutz vor Einbrüchen, wurde nicht erwogen. Die Begründung der Festsetzungen zur Art und Höhe der Einfriedungen weist ebenfalls entweder eine Unstimmigkeit oder eine Fehlbewertung der Eigentümerinteressen am Schutz ihrer Privatsphäre auf. Die Belange des Bodenschutzes wurden wie beim Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren nicht mit dem objektiv gebotenen Gewicht berücksichtigt.
Die Fehler sind aus den zum Satzungsbeschluss vom 6. April 2016 dargelegten Gründen im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB jedenfalls teilweise beachtlich. Die die Bewertung der Eigentümerbelange betreffenden Fehler sind von der Antragstellerin des parallelen Verfahrens OVG 2 A 31.18 im Begründungsschriftsatz vom 29. November 2013 rechtzeitig gerügt worden und deshalb nicht unbeachtlich geworden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB). Ob die Rügemöglichkeit des § 215 Abs. 1 BauGB durch die erneute Bekanntmachung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens in Bezug auf den ursprünglichen Satzungsbeschluss vom 7. November 2012 neu eröffnet wurde und so die danach erhobene Rüge des Verzichts auf eine förmliche Festsetzung der Bauweise des Uferwegs noch berücksichtigt werden kann, kann offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
Angesichts der über die vorstehenden Ausführungen hinausgehenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass nicht geprüft und entschieden werden musste, ob der Bebauungsplan wegen weiterer Fehler unwirksam ist; dies bleibt mit der vorliegenden Entscheidung offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.