Bundesamt für Verfassungsschutz muss Anwaltskosten zur Abwehr von Presseanfragen bekannt geben. Dies hat das VG Köln – 6 K 5480/18 – mit Urteil vom 11. Juli 2019 geurteilt. Partsch & Partner hatten in dem Verfahren die Zeitung Rhön- und Saalepost vertreten.
VG Köln
Urteil vom 11. Juli 2019
- 6 K 5480/18 -
Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz über die Höhe bestimmter Rechtsanwaltsgebühren; Geheimhaltungsinteressen dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Rhön Medien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Industriestraße 8, 97616 Bad Neustadt,
Klägerin,
Rechtsanwälte Partsch & Partner Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 50,10707 Berlin, Gz.: 180/1801/149-18,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln,
Gz.: Z13-017-570004-0070-0025/18 S,
Beklagte,
wegen Presserechts
Orientierungssatz
1. Ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch aus Art. 10 Abs. 1 EMRK besteht neben dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht. Der in der EMRK normierte Anspruch kann insoweit in der Sache nicht weiter reichen als der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch. Zwischen diesen beiden Auskunftsansprüchen besteht ein Gleichlauf.(Rn.34)
2. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten.(Rn.36)Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen daher einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden können.(Rn.38)
3. Die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Sachmaterie Bundesverfassungsschutz schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Deshalb kann sich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht aus § 4 PresseG ergeben.(Rn.40)
4. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stelle an der Vertraulichkeit der begehrten Informationen besteht.(Rn.42) Der Auskunftsanspruch ist insoweit durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen.(Rn.44)Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert damit eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine inhaltliche Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt.(Rn.46)
5. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist in den Blick zu nehmen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine hohe Bedeutung haben und dass Auskünfte möglicherweise Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen können.(Rn.48)Insoweit überwiegt das Informationsinteresse der Presse, wenn Auskünfte über in einem bestimmten Zeitraum verauslagter Rechtsanwaltskosten begehrt wird.(Rn.55)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie hoch waren die Kosten der vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Abwehr von presserechtlichen Anfragen beauftragten Anwälte jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018?
2. Wie hoch waren die Kosten der vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Abwehr von archivrechtlichen Anfragen beauftragten Anwälte jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018?
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Verlegerin der S.
- und T.
und des S.
- und T1.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 fragte die Klägerin beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) an:
1.Wie hoch waren die Kosten der vom BfV mit der Abwehr von presserechtlichen Anfragen beauftragten Anwälte jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018?
2.Wie hoch waren die Kosten der vom BfV mit der Abwehr von archivrechtlichen Anfragen beauftragten Anwälte jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018?
3.Warum akzeptiert das BfV keine erstinstanzlichen Entscheidungen in den o.g. Fällen? Wer trifft beim BfV die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln?
4.Gibt es zum Verhalten gegenüber der Presse eine Weisung aus dem Bundeskanzleramt?
Das BfV lehnte die Beantwortung der Fragen mit Schreiben vom 27. Juli 2018 mit der Begründung ab, dass die angefragten Informationen im geheimen Wirtschaftsplan gemäß § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) veranschlagt seien. Dieser Wirtschaftsplan liege ausschließlich dem Vertrauensgremium vor; eine weitergehende Offenlegung sei nicht möglich, sodass auch eine Auskunft zur Höhe der angefragten Anwaltskosten des BfV im Rahmen der schriftlichen Anfrage nicht erfolgen könne.
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin eine Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gestellt, mit der sie die Gesamtsumme der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten erfragte. Das BMWi beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 3. August 2018, in dem es auszugsweise hieß:
"Dem BMWi sind für die Rechtsanwaltsbeauftragung im Verfahren 2 K 111.15 Kosten von 7.140,00 EUR und im Verfahren OVG 12 B 8.17 (bisher) Kosten von 16.893,13 EUR entstanden."
Am 4. August 2018 erschien ein Artikel auf der Internetseite X.
.de, in dem sich der Autor auf ihm vorliegende Rechnungen bezieht, woraus erkennbar sei, dass die öffentliche Hand in zwei Gerichtsverfahren Steuergelder in Höhe von mehr als 100.000,00 EUR an die Rechtsanwaltskanzlei S1.
T2.
E.
ausgegeben habe, obwohl der Bundestag über eine eigene Rechtsabteilung verfüge.
Die Klägerin hat am 5. August 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die öffentliche Hand viele ihrer bisherigen Verfahren trotz anwaltlicher Vertretung verloren habe und die Verfahren daher nur dem Zweck gedient hätten, die Herausgabe von Informationen zu verzögern. Dies sei ein erheblicher Missstand, den sie durch die streitgegenständliche Anfrage aufzuklären versuche. In der Sache sei § 4 PresseG NRW die richtige Anspruchsgrundlage, zumindest aber der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableitbare verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK. Eine Reduktion des presserechtlichen Informationszugangsanspruchs sei verfassungswidrig, soweit er sich ausschließlich auf Tatsachen beziehe. Ihrem Auskunftsersuchen stehe weder ein Verweigerungsgrund aus § 4 Abs. 2 PresseG NRW noch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der angefragten Informationen entgegen. § 10a BHO sei keine Geheimhaltungsvorschrift, sondern allenfalls eine Vorschrift über die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen. Die Offenlegung der mit den Fragen 1 und 2 angeforderten Informationen habe keine Relevanz im Rahmen der übrigen Ausgaben des BfV. Denn diese Informationen ließen keine Rückschlüsse auf neue Einsatzfelder des BfV zu, sodass das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen das Geheimhaltungsinteresse des BfV überwiege. Auch sei die Verwendung von Geldern nicht geheimhaltungsbedürftig, sodass berechtigte schutzwürdige Interessen an deren Geheimhaltung nicht vorlägen. Sie verlange auch keine Aufschlüsselung der Gelder, die an externe Rechtsanwaltskanzleien geflossen seien, sondern die Nennung der Gesamtsumme. Hieran bestehe erst recht kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse, zumal die Beauftragung einer externen Rechtsanwaltskanzlei keine grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Aufgabe von Sicherheitsbehörden darstelle. In diesem Zusammenhang könne § 10a Abs. 2 BHO auch keinen normativen Maßstab dafür setzen, dass die Offenlegung von Rechtsanwaltskosten ausgeschlossen werde. Da die externen Rechtsanwälte von Steuergeldern bezahlt worden seien, bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Gesamtsumme.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, folgende Fragen zu beantworten:
1.Wie hoch waren die Kosten der vom BfV mit der Abwehr von presserechtlichen Anfragen beauftragten Anwälte jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018?
2.Wie hoch waren die Kosten der vom BfV mit der Abwehr von archivrechtlichen Anfragen beauftragten Anwälte jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018?
3.a) Warum akzeptiert das BfV keine erstinstanzlichen Entscheidungen in den o.g. Fällen?
b) Wer trifft beim BfV die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln?
4.Gibt es zum Verhalten gegenüber der Presse eine Weisung aus dem Bundeskanzleramt?
Das BfV hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 die Fragen 3a, 3b und 4 beantwortet. Sodann hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 das Verfahren hinsichtlich dieser Fragen für erledigt erklärt. Dieser teilweisen Erledigungserklärung hat sich das BfV mit Schriftsatz vom 25. Januar 2019 unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, folgende Fragen zu beantworten:
1.Wie hoch waren die Kosten der vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Abwehr von presserechtlichen Anfragen beauftragten Anwälte jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018?
2.Wie hoch waren die Kosten der vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Abwehr von archivrechtlichen Anfragen beauftragten Anwälte jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018?
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme und Vertiefung des im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Vortrags im Wesentlichen ergänzend vor, dass die der Webseite X1.
.de vorliegenden Rechnungen, auf welche sich die Klägerin beziehe, nicht das BfV beträfen, sondern ausschließlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Weiterhin sei § 4 PresseG NRW nicht die richtige Anspruchsgrundlage, um Bundesbehörden zur Auskunftserteilung zu verpflichten. Auch sei ein nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herleitbarer Anspruch unbegründet, denn diesem stünden berechtigte schutzwürdige öffentliche Interessen entgegen. Dies ergebe sich bereits aus der Geheimhaltungsvorschrift des § 10a BHO, wonach auch Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung geheimhaltungsbedürftig seien. Zwar seien diese Honorare ohne nachrichtendienstlichen Bezug, jedoch liefe eine Veröffentlichung dieser Informationen dem Grundgedanken der Geheimhaltung des Wirtschaftsplans zuwider. Denn durch die Offenlegung der Ausgaben sei es möglich, Rückschlüsse auf den verbleibenden Umfang der nachrichtendienstlichen Ausgaben und der damit verbundenen Ausgabeermächtigungen zu ziehen, welche aber einen nicht offenlegungspflichtigen Überblick über die Art und Weise der Arbeit der Nachrichtendienste verschaffe. Eine Kontrolle der Ausgaben des BfV übe gemäß § 10a Abs. 2 BHO ausschließlich das Vertrauensgremium aus, welches über den von der Klägerin erfragten Zeitraum von 2014 bis 2018 keine Beanstandungen hinsichtlich der Kosten der Nachrichtendienste des Bundes für Zahlungen an externe Berater vorgenommen habe. Ein darüber hinausgehendes Auskunftsinteresse sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das presserechtliche Auskunftsbegehren ist auf eine schlicht-hoheitliche Tätigkeit gerichtet.
Die Klage ist auch begründet.
Anspruchsgrundlage für das Auskunftsersuchen der Klägerin ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 03.04.2019 - 15 B 1850/18 -, juris, Rn. 7.
Ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten aus Art. 10 Abs. 1 EMRK besteht neben dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht. Der in der EMRK normierte Anspruch kann in der Sache nicht weiter reichen als der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwischen diesen beiden Auskunftsansprüchen besteht ein Gleichlauf. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bislang keinen Anlass für eine Korrektur des durch das nationale Recht jeweils gefundenen Ergebnisses am Maßstab der Konventionsnormen gesehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 7 C 24/15 -, juris, Rn. 45.
Mit Blick auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris, Rn. 14.
Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen daher einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 - 6 VR 1.18 -, juris, Rn. 14; Urteile vom 29.06.2017 - 7 C 24.15 -, juris, Rn. 62 ff., vom 16.03.2016 - 6 C 65.14 -, juris, Rn. 13 ff., vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 24, und vom 20.02.2013 - 6 A 2.12 -, juris, Rn. 17 ff.
Dies ist hier der Fall. Der hier vorrangig geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW kann die Beklagte nicht zur Auskunftserteilung verpflichten. Denn dem Bund steht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GG die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) sowie nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG für die Einrichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu. Die Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie "Bundesverfassungsschutz" schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 B 1112/15 -, juris, Rn. 15; zum Bundesnachrichtendienst: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - 6 VR 2.15 -, juris, Rn. 11.
Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet aber dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 16, vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 24, und vom 20.02.2013 - 6 A 2.12 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 B 1112/15 -, juris, Rn. 27.
Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 B 1112/15 -, juris, Rn. 29.
Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert damit eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine inhaltliche Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017 - 6 VR 1.17 -, juris, Rn. 18 m. w. N.
Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist in den Blick zu nehmen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine hohe Bedeutung haben und dass Auskünfte möglicherweise Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen können.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.12.2018 - 6 L 1932/18 -, juris, Rn. 51.
Dabei sind zwar Auskünfte in der Regel zu erteilen und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden, jedoch sind diese nur zu erteilen, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar operative Vorgänge der Nachrichtendienste betreffen bzw. weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf operative Vorgänge zulassen.
Vgl. VG Köln, a. a. O, juris, Rn. 58.
Die Auskunftserteilung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führt zu keiner relevanten Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das BfV.
Die Beklagte macht geltend, dass der Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen der abwägungsfeste Ausschlussgrund des Schutzes der operativen Tätigkeit des BfV entgegenstünde.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 A 3.15 -, juris, Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30.11.2015 - 20 F 7.15 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 B 1112/15 -, juris, Rn. 40 und Rn. 81.
Dieser Ausschlussgrund ist hier offensichtlich nicht gegeben. Die Beantwortung der Fragen führt ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das BfV. Denn die Offenlegung der Gesamtsumme der im benannten Zeitraum verausgabten Rechtsanwaltskosten ist offensichtlich keine Information, die Rückschlüsse auf die Art und Weise der Arbeitsweise des BfV erlaubt. Ausgaben für anwaltliche Beratung und Vertretung einerseits und Ausgaben für nachrichtendienstliche Tätigkeiten andererseits stehen weder unmittelbar noch mittelbar in einem Zusammenhang. Auch hängen die jeweiligen Ausgaben weder unmittelbar noch mittelbar voneinander ab oder bedingen einander. Operative oder sonst geheimhaltungsbedürftige Tätigkeiten des BfV werden durch die Beantwortung der streitgegenständlichen Anfrage nicht berührt.
Die von den Vertretern des BfV in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken führen zu keiner anderen Bewertung. Diese trugen sinngemäß vor, dass bei einer Vielzahl von Auskünften über vermeintlich nicht geheimhaltungsbedürftige Haushaltsposten bzw. Ausgaben Rückschlüsse auf die dem BfV für operative nachrichtendienstliche Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Mittel möglich seien. Dies sei deshalb der Fall, da der Gesamthaushalt des BfV veröffentlicht sei. Wenn nun die Summe der vermeintlich nicht geheimhaltungsbedürftigen Haushaltsposten bzw. Ausgaben bekannt würde, könnte diese vom Gesamthaushalt abgezogen und der Betrag, der dem BfV dann noch für operative Tätigkeiten zur Verfügung steht, errechnet werden. Diese Information wiederum sei insbesondere für die Nachrichtendienste anderer Staaten von Interesse. Ungeachtet dessen, dass die Kammer das dargestellte Szenario schon nicht für sonderlich plausibel erachtet, fehlt es aber auch insoweit an einer nachvollziehbaren Darlegung, weshalb es aufgrund der hier konkret in Rede stehenden Auskunftsbegehren zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das BfV kommen kann. Das von den Vertretern des BfV in der mündlichen Verhandlung entworfene Szenario enthält eine Vielzahl von Unbekannten und theoretischen Annahmen und stellt sich für die Kammer als eher fernliegend und spekulativ dar. Jedenfalls ist in diesem Szenario aber ein hinreichend konkreter Bezug zu der streitgegenständlichen Anfrage der Klägerin nicht erkennbar. Im Übrigen wäre auch bei zukünftigen Auskunftsersuchen zu prüfen, ob durch die Auskunftserteilung (mittelbar) Rückschlüsse auf die operative Tätigkeit des BfV gezogen werden könnten. Hierfür ist nicht zuletzt auch der jeweilige Kontext maßgeblich, zu dem auch bereits veröffentlichte oder öffentlich zugängliche Informationen gehören.
Dem Auskunftsersuchen steht auch § 10a BHO nicht entgegen. Nach § 10a Abs. 2 Satz 1 BHO kann der Bundestag aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes in Ausnahmefällen die Bewilligung von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der Wirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) abhängig machen. Nach Satz 3 sind die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste vom Bundesministerium der Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen. Satz 4 bestimmt, dass das Vertrauensgremium die Abschlussbeträge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushaltsausschuss mitteilt. Die Mitglieder des Vertrauensgremiums sind nach Satz 5 zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wirtschaftsplan des BfV zu den geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen im Sinne von § 10a Abs. 2 Satz 1 BHO gehört. Allerdings ist der Wirtschaftsplan des BfV als solcher nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Auskunftsbegehrens. Es geht gerade nicht um im Wirtschaftsplan veranschlagte (Haushalts-)Titel. Vielmehr betrifft die streitgegenständliche Presseanfrage konkrete, in der Vergangenheit liegende Ausgaben. Dies hat der für den Wirtschaftsplan zuständige Vertreter des BfV in der mündlichen Verhandlung der Sache nach bestätigt. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 10a BHO auf das streitgegenständliche Auskunftsbegehren überhaupt unmittelbare Anwendung findet.
Gegen die Annahme, dass § 10a Abs. 2 BHO dem streitgegenständlichen Auskunftsbegehren entgegengehalten werden kann, spricht, dass § 10a BHO selbst keine unbedingte Geheimhaltungsbedürftigkeit des Wirtschaftsplans des BfV begründet, sondern diese unter den Vorbehalt eines abweichenden Beschlusses des Bundestags stellt, vgl. § 10a Abs. 2 Satz 3 BHO. Von der im Gesetz angelegten Geheimhaltungsbedürftigkeit des Wirtschaftsplans des BfV sind Abweichungen damit ausdrücklich vorgesehen. Hinzukommt, dass § 10a Abs. 2 BHO die parlamentarische Kontrolle nicht vollends ausschließt, sondern durch die Beschränkung der Haushaltsberatung auf das Vertrauensgremium in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränkt.
Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 -, juris, Rn. 137.
Ebenso wenig wie § 10a Abs. 2 BHO eine Kontrolle nachrichtendienstlicher Haushalte kategorisch ausschließt, kann diese Norm dem verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch stets entgegengehalten werden. Denn ein Normverständnis, wonach der Wirtschaftsplan des BfV in Gänze und unweigerlich dem verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch vollständig entzogen wäre, ließe sich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kaum vereinbaren. Ein solches Normverständnis widerspräche dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach presserechtliche Auskünfte regelmäßig zu erteilen sind und nur in Ausnahmefällen verweigert werden dürfen. Für den geheim- bzw. nachrichtendienstlichen Bereich gilt grundsätzlich nichts anderes. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch verlangt eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Die pauschale Geheimhaltung sämtlicher Bestandteile des Wirtschaftsplans des BfV verhinderte die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung. Für nicht im Wirtschaftsplan veranschlagte, in der Vergangenheit vom BfV getätigte Ausgaben gilt nichts anderes.
Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass - wie oben dargelegt - die Beantwortung der streitbefangenen Auskunft ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das BfV führt; geheimhaltungsbedürftige Informationen in Bezug auf operative oder sonstige nachrichtendienstliche Tätigkeiten des BfV werden durch die begehrte Auskunft nicht berührt.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die hier in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten nicht geheimhaltungsbedürftig. Denn geheimhaltungsbedürftig wären nur solche Ausgaben, die im Rahmen operativer Tätigkeiten bzw. nachrichtendienstlicher Aufgaben angefallen sind oder hierauf in hinreichend konkreter Weise Rückschlüsse erlauben. Allein hieran können die Beklagte und das BfV ein Geheimhaltungsinteresse haben.
Die Offenlegung der begehrten Informationen ist auch möglich. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen steht es der Beklagten frei, geheimhaltungsbedürftige oder nicht relevante Daten wie beispielsweise die Aktenzeichen der Verfahren unkenntlich zu machen bzw. von der Auskunftserteilung auszunehmen. Der Klägerin kommt es ausschließlich auf die Offenlegung der Gesamtsumme an, die für externe Rechtsberatung und -vertretung aufgewendet wurden. Da es sich bei den vom BfV verausgabten Rechtsanwaltskosten ausschließlich um öffentliche Mittel handelt, besteht an ihrer Offenlegung auch ein berechtigtes öffentliches Interesse. Schließlich ist der tenorierte Auskunftsanspruch in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Anfrage vom 19. Juli 2018 beschränkt. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung. Mit ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Ablauf des Jahres 2018 einem erneuten Auskunftsbegehren ebenfalls nicht entsprochen hätte. Insofern stellte sich die Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin auf die Zeit bis zum 19. Juli 2018 als bloße Förmelei dar.
Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Gemessen an diesen Maßstäben entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat die ursprünglichen Fragen 3b und 4 beantwortet, nachdem sie die Beantwortung mit Schreiben vom 27. Juli 2018 und damit vor Klageerhebung zunächst abgelehnt hat. Die Beklagte hat die Klägerin daher klaglos gestellt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie insoweit die Kosten des Verfahrens trägt. Ob die Klägerin hinsichtlich der Frage 3a hier möglicherweise unterlegen gewesen wäre, weil sich diese Frage nicht auf Tatsachen bezog und in der konkreten Form so möglicherweise nicht zu beantworten war, kann dahinstehen. Denn hinsichtlich dieser Teilfrage wäre die Klägerin nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen, so dass die Kosten in Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).