Bundesministerium für Wirtschaft muss Honorare von PWC zu Air Berlin Gutachten offenlegen.
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn ,
c/o Axel Springer SE,
Axel-Springer-Straße 65, 10969 Berlin,
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtiqte:
Partsch & Partner Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtiqte:
Rechtsanwälte Redeker, Sellner und Dahs, Leipziger Platz 3, 10117 Berlin,
hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ,
den Richter am Verwaltungsgericht und
die Richterin
am 23. April 2018 beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch das Honorar der Beratungsgesellschaft PwC für die Prüfung (rechtlich und/oder wirtschaftlich) des Überbrückungskredites an Air Berlin durch die Bundesrepublik Deutschland war.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller ist Journalist und Mitglied der Chefredaktion der Tageszeitung „Bild“.
Er bat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Bundesministerium - mit E-Mail vom 13. Februar 2018 unter Bezugnahme auf zwei Artikel in der benannten Zeitung um Auskunft zu folgenden Fragen:
Wie hoch war das Honorar der Beratungsgesellschaft PwC für die Prüfung (rechtlich und/oder wirtschaftlich) des Überbrückungskredites an Air Berlin durch die Bundesrepublik Deutschland?
Sollte Auftragsgeber nicht das BMWi gewesen sein, wer war Auftragsgeber?
Auf diese Anfrage teilte das Bundesministerium mit, eine entsprechende Anfrage sei gegenüber der Zeitung bereits am 12. Februar 2018 abschließend beantwortet worden; darauf werde verwiesen. In letzterer Antwort wurde insbesondere auf die Notwendigkeit der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie die im Internet veröffentlichte Antwort vom 7. Februar 2018 auf eine parlamentarische Anfrage hingewiesen; dort hieß es:
PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) ist nach einem Ausschreibungsverfahren 2017 im Rahmen eines Mandatarvertrages mit dem Bund für die Begleitung von Großbürgschaftsverfahren für Einzelengagements des Bundes für die gewerbliche Wirtschaft tätig. PwC wird auf Basis dieses Mandatarvertrages bezahlt. Er gilt für die Begleitung aller Großbürgschaftsfälle. Die Bezahlung erfolgt pauschal (inklusive Reisekosten) für bestimmte Leistungspakete. Die Höhe der Kosten können nicht veröffentlicht werden, da es sich um sensible Informationen von PwC handelt, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens schutzwürdig sind. Unter Abwägung zwischen dem Auskunftsanspruch des Deutschen Bundestages einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von PwC andererseits hat die Bundesregierung die abgefragten Informationen als Verschlusssache „VS-Ver- traulich" eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.
Bei der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 31. Januar 2018 war ein Mitarbeiter des Mandatars anwesend. Die Kosten für die Begleitung sind von der pauschalen Vergütung umfasst.
Zur Begründung seines am 15. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Eilrechtsschutzantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Ein Anordnungsanspruch bestehe.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung liege nicht vor. Ob Vorgänge geheim gehalten werden müssten, bestimme sich nicht ihrer formellen Einstufung, sondern danach, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Einstufung zum Zeitpunkt der Entscheidung (noch) vorlägen. Vorliegend spreche nichts dafür, die Honorarhöhe einer privaten Beratungsgesellschaft für eine vergangene Zeit und Leistung zu verheimlichen, noch dazu, da diese Honorare angeblich in einem Vergabeverfahren (wohl freihändig) vereinbart und entschieden worden seien.
Auch ein schutzwürdiges privates Interesse liege nicht vor. Zwar könnten die Beraterhonorare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, doch löse nicht jede Verletzung privater Interessen die Sperrwirkung eines Ausschlussgrundes aus, sondern nur solche eines schutzwürdigen privaten Interesses. Hier überwiege aber seine Pressefreiheit. Die Presse habe in der Bundesrepublik Deutschland eine tragende Rolle. Das Interesse von PwC oder der Antragsgegnerin an der Verheimlichung von Honoraren für vergangene Zeiten müsse geringer bewertet werden. Sie beträfen keinen sensiblen Bereich und führten zu keinem Wettbewerbsnachteil. Die nächste Ausschreibung finde erst in viereinhalb Jahren statt. Wegen des zu erwartenden Zuschnitts auf PwC werde allein diese ein Angebot abgeben. Im Übrigen würden sich die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Berechnung für das Angebot verändert haben. Auch sei das Ausschreibungsverfahren für die Begleitung von Großbürgschaftsverfahren für Einzelengagements des Bundes für die gewerbliche Wirtschaft bereits abgeschlossen. Ferner spreche einiges dafür, dass die Geheimhaltung mehr im Interesse der Antragsgegnerin als im Interesse von PwC erfolge. Die Insolvenz von Air Berlin KG habe monatelang die Medien dominiert, schließlich seien Steuergelder für die misslungene „Rettungsaktion" der Air Berlin durch eine Bürgschaft verschwendet worden. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Einzelheiten des Verfahrens, zu denen auch die vorliegend begehrten Auskünfte zählten.
Die Preismodule seien von Anfang an auf PwC zugeschnitten gewesen, so dass es sich nicht um eine wettbewerblich relevante Information handele. Auch betreffe sie „totes Wissen“, da die nächste Ausschreibung erst in viereinhalb Jahren stattfinden werde und sich allein schon die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Berechnung des Aufwandes verändert haben würden.
Es bestehe ein Anordnungsgrund. Die Insolvenz von Air Berlin und alle damit zusammenhängenden Geschehnisse hätten monatelang die Medien dominiert und seien auch heute noch Thema der aktuellen Tagespresse. Dabei seien - wie zwei Artikel aus seiner Zeitung belegten - die Beratungskosten Anfang dieses Jahres in den Vordergrund gerückt. Auch in der parlamentarischen Arbeit habe die streitgegenständliche Frage, wie die o.g. Anfrage zeige, eine erhebliche Bedeutung. Insbesondere unter Berücksichtigung des zeitnahen Ausscheidens der gegenwärtigen geschäftsführenden Wirtschaftsministerin Brigitte Zypries bedürfe es einer schnellstmöglichen Klärung der Verantwortung für ein finanz- und ordnungspolitisches Desaster mit hohen Kosten für den Steuerzahler. Es bestehe ein hoher Gegenwartsbezug, zumal die Insolvenz der Air Berlin erst 2017 eingetreten sei und die Kosten jetzt politisch diskutiert würden. Es obliege der Presse allein, sich ein Thema oder ein Teilthema auszusuchen und dazu zu recherchieren.
Der Hilfsantrag werde gestellt, sollte dem Vortrag der Antragsgegnerin zu entnehmen sein, dass es keine Honorarnote für die Begutachtung des Überbrückungskredites allein gegeben habe, sondern nur eine Honorarsumme für die Jahresberatung bei Bürgschaften.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm folgende Frage zu beantworten:
Wie hoch war das Honorar der Beratungsgesellschaft PwC für die Prüfung (rechtlich und/oder wirtschaftlich) des Überbrückungskredits an Air Berlin durch die Bundesrepublik Deutschland?, hilfsweise:
Wie hoch ist das Jahreshonorar von PwC für den Mandatarvertrag mit der Antragsgegnerin für die Begleitung von Großbürgschaftsverfahren für Einzelengagements des Bundes für die gewerbliche Wirtschaft für 2017?
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Es fehle am Anordnungsgrund. An der begehrten Auskunft bestehe kein gesteigertes öffentliches Interesse. Der Vortrag des Antragstellers belege ein solches nicht. Das gesteigerte öffentliche Interesse an der Insolvenz von Air Berlin und der Gewährung des Überbrückungskredites erstrecke sich nicht auf die Honorarfragen der Beratungsgesellschaft. Die zwei Artikel aus der Zeitung, für die er arbeite, reichten hierfür nicht. Auch sei es unzulässig, von einer einzelnen Frage eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf ein gesteigertes öffentliches Interesse zu schließen. Dessen Frage habe zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Abgeordnetentätigkeit im Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dessen Sitzung vom 31. Januar 2018 gestanden. Der Hinweis auf ein Ausscheiden der geschäftsführenden Bundesministerin vermöge ein gesteigertes öffentliches Interesse nicht zu begründen. Im Übrigen sei die Gewährung des Überbrückungskredites eine gemeinsame Entscheidung der Bundesregierung, namentlich unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, gewesen.
Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Auskunftserteilung ständen überwiegende schutzwürdige Interessen öffentlicher und privater Natur entgegen.
Der hier betroffene Mandatarvertrag sei als Rahmenvereinbarung öffentlich ausgeschrieben worden. Er sei von ihr vorgegeben worden und enthalte fünf Preismodule, für die die Bieter hätten bieten müssen. Eine Beschränkung auf einzelne Preismodule sei ausgeschlossen gewesen, die Bieter hätten demnach für jedes Preismodul einen Preis anbieten müssen. Der Gesamtangebotspreis sei auf Basis angenommener Mengengerüste ermittelt worden, die im Rahmen des Vergabeverfahrens für alle Bieter transparent gewesen seien. Während der Laufzeit des Mandatarvertrages begleite PwC den Bund bei Bürgschaftsverfahren von der Antragstellung bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde bzw. bei einer Inanspruchnahme des Bundes bis zur Schadensabwicklung anhand vordefinierter Leistungspakete. Die Bearbeitung der einzelnen Bürgschaftsanträge werde nicht separat ausgeschrieben, dies sei gerade Kennzeichen einer Rahmenvereinbarung.
Hier seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von PwC betroffen. Es handele sich um aktuelle Umsätze, mithin nicht um „totes“ Wissen, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes keine Bedeutung hätte. Im Gegenteil stehe zu befürchten, dass die Wettbewerber ihr Angebotsverhalten in künftigen Ausschreibungsverfahren an den über die Preisgestaltung von PwC gewonnenen Erkenntnissen ausrichten könnten. Sämtlichen relevanten Mitbewerbern sei die vorgegebene Leistungsbeschreibung bekannt und es sei ein Festpreis vereinbart worden. Aufgrund ihrer Fachkunde könnten sie einschätzen, welche Kosten für die einzelnen Leistungen in etwa anfielen. Sie könnten ihre Gebote in der nächsten Ausschreibung 2022 hieran ausrichten. Die Preise von 2017 seien auch bei einer Ausschreibung im Jahr 2022 noch relevant. Wie die Erfahrung zeige, hätten sich die gebotenen Preise im Vergleich zu 2010 nicht erheblich geändert. Erhebliche Veränderungen seien auch danach nicht zu erwarten. Auch würden sich die von ihr durch die Leistungsbeschreibung vorgegebenen Rahmenbedingungen der Mandatartätigkeit aufgrund der immer gleich ablaufenden Prüftätigkeit nicht ändern. Es handele sich um eine „statische Materie“.
Auch werde vorliegend nach aktuellen Umsätzen von PwC gefragt. Ein sach- und branchenkundiger Dritter könne aus der angefragten Honorarhöhe Rückschlüsse auf die Angebote von PwC zu den betroffenen Preismodulen ziehen. Auch habe die Honorierung - die unabhängig vom Inhalt der nachfolgenden Entscheidung erfolgte - mit der politischen Entscheidung der Gewährung des Überbrückungskredites nichts zu tun.
Die Einstufung der angefragten Informationen als Verschlusssache sei materiell zu Recht erfolgt. Die Antragsgegnerin habe - aus Gründen der besten Eignung und der Kosten - ein Interesse daran, den Kreis möglicher Interessenten für die Mandatartätigkeit groß zu halten, zumal es sich ohnehin um einen verhältnismäßig kleinen Kreis in Betracht kommender Wirtschaftsprüfer handele. Sie würde sich gegenüber PwC auch vertragsbrüchig und ggf. schadensersatzpflichtig verhalten.
Der Hilfsantrag sei unzulässig. Der Antragsteller habe die darin angefragte Information zu dem Jahreshonorar 2017 bei der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt angefragt.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - NJW 2018, 485, juris Rn. 17 f. m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50, juris Rn. 12).
Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs liegen hier vor.
aa. Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse, nämlich als Mitglied der Chefredaktion der Tageszeitung „Bild“, zu den auskunftsberechtigten Personen, er begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 - juris Rn. 12 und Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56, juris Rn. 30; Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 85), nämlich zu der (tatsächlichen) Höhe eines bestimmten von der Antragsgegnerin an PwC geleisteten Honorars, und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015-6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 9 ff.).
bb. Der Erteilung der begehrten Auskunft stehen keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen in Gestalt privater Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen.
Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besteht, wenn die Offenlegung der dem Geheimnis zugrunde liegenden Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 26 und Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VG 27 L 259.12 - AfP 2013, 80, juris Rn. 33 m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob die Höhe des inmitten stehenden Honorars unternehmensbezogen ist, kaufmännisches Wissen betrifft und diese Summe nicht als offenkundig angesehen werden kann.
Denn es ist vonseiten der Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Offenlegung eines solchen kaufmännischen Wissens mittels der begehrten Information geeignet wäre, die Wettbewerbsposition von PwC nachteilig zu beeinflussen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass durch die Zugänglichmachung des angefragten Honorars Rückschlüsse auf die Kalkulationen, die PwC im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens des Mandatarvertrages abgegeben habe, zu erhalten seien. Nach ihrer Schilderung wurde der hier betroffene Mandatarvertrag als Rahmenvereinbarung öffentlich ausgeschrieben. Er sei von ihr vorgegeben worden und enthalte fünf Preismodule, für die die Bieter hätten bieten müssen. Eine Beschränkung auf einzelne Preismodule sei ausgeschlossen gewesen, die Bieter habe demnach für jedes Preismodul einen Preis anbieten müssen. Es handele sich um Festpreise für die einzelnen Preismodule, die auch alle Reise- und sonstigen Kosten des Auftragsnehmers umfassten. Zu jedem Modul seien die jeweiligen Leistungsinhalte festgelegt. Der Gesamtangebotspreis sei auf Basis angenommener Mengengerüste ermittelt worden, die im Rahmen des Vergabeverfahrens für alle Bieter transparent gewesen seien. Sie zieht daraus den Schluss, dass es für die anderen Wettbewerber um den Mandatarvertrag mit der Kenntnis der fünf Preismodule und der Leistungsbeschreibungen möglich sei, Rückschlüsse auf die einzelnen von PwC gebotenen Festpreise für die betroffenen Module zu ziehen, womit sie für das folgende Ausschreibungsverfahren gegenüber PwC einen Wettbewerbsvorteil erhielten. Dieses Vorbringen überzeugt nicht.
Dass allein mit der Offenlegung vertraglich vereinbarter Honorarpauschalen die dahinterstehende Kalkulation nicht erkennbar wird, liegt auf der Hand. Auch in der Zusammenschau von Pauschalen einerseits und zugehörigen Leistungsbeschreibungen andererseits erhellt sich noch nicht, auf welchen Kalkulationsgrundlagen die jeweiligen Vergütungen basieren (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 15 B 1289/16 - AfP 2017, 245, juris Rn. 27, VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 a.a.O. juris Rn. 28). So liegt es auch hier.
Es ergibt sich auch keine nennenswerte nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit von PwC durch die Offenlegung der Honorarleistungen (vgl. OVG Münster a.a.O. juris Rn. 28). Es ist von der Antragsgegnerin schon nicht näher dargetan, welche Anzahl der in dem Mandatarvertrag enthaltenen fünf Leistungsmodule berührt ist, ob die begehrte Auskunft überhaupt mehr als ein Modul betrifft. Auf welche Weise die übrigen im Verfahren von 2017 beteiligten Mitbewerber - bei vier Interessenbekundungen und letztlich zwei Angebotsabgaben - folglich belastbare und - über Vermutungen hinausreichende - konkrete Rückschlüsse auf die auch zu den anderen (vier) Leistungsmodulen abgegebenen Preisgebote und insbesondere den Gesamtangebotspreis ziehen könnten, ist nicht erklärt und ergibt sich auch sonst nicht.
Es mag entsprechend den ausdrücklichen Ausführungen der Antragsgegnerin von ihr in der künftigen Ausschreibung im Jahr 2022 ein im Wesentlichen vergleichbarer Leistungsumfang nachgefragt werden, der sich wegen der immer gleich ablaufenden Prüftätigkeit nicht ändern werde. Dass sich in einem Zeitraum von vier Jahren auch die Kalkulationsgrundlagen der an der Ausschreibung Beteiligten nicht in erheblichem Maße ändern würden, wie die Antragsgegnerin meint, bleibt indes spekulativ. Der folgernde Schluss, dass die Gebote stets auf dem gleichen Niveau blieben, überzeugt nicht. Der einmalige Vergleich mit den Zahlen aus der Ausschreibung von 2010 trägt dies noch nicht. Auch kann einem im Verfahren von 2017 unterlegenen Bieter, der im Jahr 2022 den Zuschlag erhalten möchte, ein stets gleichbleibendes Gebot schon aus tatsächlichen Gründen nicht unterstellt werden. Dass der Kreis der für die Mandatartätigkeit in Betracht kommenden und sich bewerbenden Wirtschaftsprüfer verhältnismäßig klein ist, vermag hieran nichts zu ändern.
Im Übrigen stände das hier in Rede stehende Geheimhaltungsinteresse nicht ohne Weiteres einer Auskunftserteilung entgegen. Denn das öffentliche Interesse an der Offenlegung tritt nicht schon dann zurück, wenn dadurch in grundrechtliche geschützte Rechte eines Vertragspartners der auskunftspflichtigen Stelle eingegriffen würde (vgl. OVG Münster a.a.O. juris Rn. 23). Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, muss vielmehr im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen ermittelt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 - OVGE BE 31, 191, juris Rn. 5 m.w.N.). Ein besonderes öffentliches Interesse an der Kenntnis von Vertragsbeziehungen besteht unter anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht werden. Das öffentliche Informationsinteresse zielt nicht nur auf Transparenz, um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder nachvollziehen zu können, sondern auch auf alle rechtlichen Verpflichtungen, die die öffentliche Hand eingegangen ist (vgl. OVG Münster a.a.O. juris Rn. 23). Im vorliegenden Fall ginge diese Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aus, denn die oben dargestellte Schlussfolgerung der Antragsgegnerin überzeugt nicht.
cc. Schutzwürdige Interessen folgen auch nicht aus der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Geheimhaltungspflicht aufgrund der Einstufung der Informationen als Verschlusssache „VS-Vertraulich“.
Die formale Einstufung der Einschätzung als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) begründet kein Auskunftsverweigerungsrecht. Erforderlich ist ein materieller Geheimhaltungsgrund, der eine solche Einstufung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016
OVG 6 B 59.15 - LKV 2017, 38, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 - VG 27 L 324.16 - m.w.N.; s.a. für IFG: VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2016
VG 2 K 180.14 - juris Rn. 36 ff.). Ein solcher ist vorliegend schon nicht plausibel dargelegt.
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG bestimmt, dass Verschlusssachen entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in den Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH eingestuft werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Dabei können nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SÜG im öffentlichen Interesse auch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geheimhaltungsbedürftig sein. Hierauf beruft sich die Antragsgegnerin. Angesichts des oben Ausgeführten kann dem indes nicht gefolgt werden, so dass ein materieller Geheimhaltungsgrund fehlt. Die von der Antragsgegnerin aufgezeigte Möglichkeit, dass sich PwC oder ein andere Wettbewerber aus Furcht vor einer nachträglichen Offenlegung seiner internen Kalkulationen nicht noch einmal an der Abgabe eines Angebotes beteiligen werde, erschließt sich nicht. Wie bereits gezeigt, eröffnet die hier begehrte Auskunft keinen Zugang zu etwaigen Kalkulationsgrundlagen. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch das Argument der Antragsgegnerin nicht, die Offenlegung des angefragten Honorars würde für sie schädlich sein, weil ihr Interesse an einem möglichst großen Kreis von Interessenten für die Mandatartätigkeit, um im Wettbewerb das bestgeeignete Unternehmen hierfür zu gewinnen, beeinträchtigt würde. Die angenommenen Auswirkungen erweisen sich als unsubstantiiert.
dd. Es ist von der Antragsgegnerin vorliegend nicht vorgetragen worden, dass der Auskunftsanspruch, wie er vom Antragsteller begehrt wird, nicht zu erfüllen wäre, weil etwa die damit angestrebte Information nicht vorläge. Einer vom Antragsteller gewünschten „Formulierungshilfe bei der Antragstellung“ bedurfte es daher nicht. Die Antragsgegnerin kann den Bezugsrahmen (etwa konkrete Honorarhöhe, Kosten nach Modul Bürgschaftsvergabeprüfung, Einzelhonorierung o.ä.) gegebenenfalls in ihrer Antwort kenntlich machen.
b. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche erforderlich und zugleich ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen; die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014-
1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30 unter Hinweis auf VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 - juris Rn. 12 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 19 ff. und vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 - ZUM-RD 2017, 49, juris Rn. 4 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015-6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 22).
Den genannten Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt. Die Insolvenz der Air Berlin im Jahr 2017 und ihre Folgen (Verkauf von Unternehmensteilen, Fortsetzung des Insolvenzverfahrens u.ä.) sind weiterhin ein aktuelles und in der Presse behandeltes Thema. Dies belegen auch die vom Antragsteller vorgelegte Berichterstattung - nicht nur der eigenen Zeitung - sowie die schriftliche Frage eines Bundestagsabgeordneten an die Bundesregierung. Dagegen vermag der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Frage der Honorierung von PwC in keinem direkten Zusammenhang mit der Gewährung des Überbrückungskredites für Air Berlin durch die Antragsgegnerin stehe, nicht durchzudringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.
Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.