Stadt Dortmund muss Informationen aus dem Personenstandsregister bekannt geben.
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des Herrn , c/o Axel Springer SE, Bild Redaktion Westfalen, Dietrich-Oppenberg-Platz 1,45127 Essen,
Antragstellers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partsch und Partner, Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin,
Gz.: 91/18,
gegen
die Stadt Dortmund, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Dortmund, 44122 Dortmund,
Gz.:30/Jus-1 P 35530 (33),
VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN
am 28. Mai 2018
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. , die Richterin am Verwaltungsgericht und die Richterin Dr. beschlossen:
1.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine erweiterte Meldeauskunft zur Person A, geb...., letzte bekannte Anschrift:..., ohne deren Eltern davon
zu unterrichten, hinsichtlich folgender Angaben zu
erteilen:
frühere Namen,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Im Übrigen - hinsichtlich der Ziffern 5. und 7. - wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 2/9, die Antragsgegnerin trägt 7/9.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine erweiterte Melderegisterauskunft zur Person Frau A, geb...., letzte bekannte Anschrift:..., ohne deren Eltern davon zu unterrichten,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine erweiterte Melderegisterauskunft zur Person Frau A, geb...., letzte bekannte Anschrift:..., zu erteilen,
ist im Hauptantrag zulässig und begründet, soweit eine erweiterte Meldeauskunft zu den Punkten,
frühere Namen
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
Ausland auch den Staat,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des
Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben
im Ausland auch den Staat,
verlangt wird.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich einer Auskunft über
frühere Anschriften sowie
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
hat der Antrag keinen Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) so auszulegen, dass er sämtliche von § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) erfassten Auskünfte verlangt. Eine Beschränkung auf die früheren Anschriften der Betroffenen ist weder dem Antrag an die Antragsgegnerin vom 17. Februar 2018, noch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das erkennende Gericht zu entnehmen, auch wenn der Antragsteller darauf hinweist, dass unter anderem die vorherigen Adressen von Interesse seien.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 3, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Auskunft der Fall ist, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat mit der im Hinblick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Auskunftsanspruchs aus § 45 Abs. 1 BMG bzw. aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) hinsichtlich der Angaben über
frühere Namen,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
Ausland auch den Staat,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des
Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
glaubhaft gemacht. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Auskunft über
frühere Anschriften, sowie
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
ist der Anspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 45 Abs. 1 BMG hat jedermann einen Anspruch auf erweiterte Melderegisterauskunft, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist.
Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung ein solches Interesse an der von ihm erstrebten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, soweit er die Angaben über die Punkte 1.-4, 6., 8. und 9. des § 45 Abs. 1 BMG verlangt.
Berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftiger Abwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Es genügt somit ein tatsächliches Interesse, das Bestehen einer anerkannten Rechtsposition ist nicht vorausgesetzt. Im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist die grundrechtlich gewährleistete Pressefreiheit zu berücksichtigen und § 45 BMG im Lichte der Pressefreiheit auszulegen. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Vielfach haben die Medien im Rahmen ihrer publizistischen Tätigkeit Interesse an Daten nach Abs. 1. Insoweit kann auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse darstellen. Auf der anderen Seite sind auch Geheimhaltungsinteressen der durch die Auskunft betroffenen Personen zu beachten. Bei der Prüfung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen vorliegen, muss also eine Interessenabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftssuchenden und dem Geheimhaltungsinteresse sowie den sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erfolgen.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2015 - 5 C 15.2318 -, juris, OVG NRW Urteil vom 18. Oktober 2017 - 15 A 651/14 -, Rn. 98, juris, Süßmuth, Bundesmeldegesetz, § 45 Rn. 4, 5, 8; Ehmann, KommunalPraxis BY 2001,252, 253.
Hinsichtlich der Auskunft zu den Punkten 1.-4, 6., 8. und 9. des § 45 Abs. 1 BMG stellt das vom Antragsteller geltend gemachte publizistische Interesse, welches sich aus dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ergibt, ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne dar.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er mithilfe der dortigen Daten die Umstände eines Verbrechens im Rahmen der Jugendkriminalität aufklären möchte, deren Opfer die verstorbene Frau A war. Nach den glaubhaften Ausführungen des Antragstellers besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung dieser Umstände, da es sich sowohl bei der mutmaßlichen Täterin als auch beim Opfer des Verbrechens um Jugendliche handele, hier also exemplarisch ein Fall von besonders schwerer Jugendkriminalität vorliege. Aufzuklären sei daher, wie das Opfer in die Gesellschaft des gewalttätigen Milieus geraten konnte. Der Antragsteller möchte insbesondere Erkenntnisse zum sozialen Hintergrund der Tat erlangen. Das Opfer soll Cannabis konsumiert und in einer Jugendhilfeeinrichtung gelebt haben. Dies diene wiederum dem Ziel der Recherchen zur Jugendkriminalität in Deutschland, die für die Gesellschaft von großer Bedeutung sei. Ein Interesse der Öffentlichkeit ist nach dem Geschehen aus der umfangreichen Berichterstattung über den Fall in Print- und Internetpresseangeboten deutlich geworden.
Der Antragsteller hat zudem hinreichend glaubhaft gemacht, warum er die Angaben für seine Recherche benötigt, er ermittelt also nicht völlig „ins Blaue hinein“. Es ist der auskunftspflichtigen Stelle bzw. dem Gericht zwar nicht möglich zu bewerten, ob die erbetene Auskunft zu sinnvollen Ergebnissen führen kann, jedoch muss die im Einzelnen begehrte Auskunft jedenfalls in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem angegebenen Rechercheziel stehen, das letztlich das öffentliche Informationsinteresse begründet.
Vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschluss vom
16. November 2011- 26 L 1431/11 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014- 4 K 3466/13-, Rn. 52, sowie Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 4 L 2130/16 -, jeweils juris.
Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen, Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt.
BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, Rn. 30; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2015 - 5 C 15.2318 -, Rn. 23; jeweils juris.
Nur wenn nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise die begehrten Auskünfte für den Antragsteller hilfreich sein könnten, der Antragsteller offenbar nur ins Blaue hinein Angaben aus der erweiterten Melderegisterauskunft erhalten möchte, um Anhaltspunkte für gegebenenfalls „weitere Rechercheansätze“ zu erhalten und dabei unklar bleibt, wie die von ihm erstrebten Daten aus der erweiterten Melderegisterauskunft das Rechercheziel erreichen könnten, kann die Auskunft schon unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Auskunft verweigert werden.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2015 - 5 C 15.2318 Rn. 23, juris.
Der Antragsteller hat die ihm bekannten Umstände zur Tat an sich sowie zu den Lebensumständen des Opfers der Tat dargelegt, Anhaltspunkte dargestellt, aufgrund derer er annimmt, durch die Melderegisterauskunft weitere Erkenntnisse erlangen zu können, und dargelegt, warum er sich weitere Erkenntnisse durch die Angaben der erweiterten Melderegisterauskunft erhofft, nämlich dass er Erkenntnisse über das soziale Umfeld des Opfers erlangen will. Zwar dürfte sich aus der erweiterten Melderegisterauskunft nicht ergeben, ob das Opfer Cannabis konsumiert hat. Dass der Antragsteller aus den objektiven Angaben zu den Punkten 1.-4, 6., 8. und 9. des § 45 Abs. 1 BMG auf das soziale Umfeld des minderjährigen Opfers schließen können wird, ist aber nachvollziehbar.
Vgl. Hartmut Häußermann „Ungleichheit und Wohnen" in Neue Gesellschaft/Frankfurter Hefte Nr. 10/2009, 42 ff.
Ein publizistisches Interesse kann jedenfalls dann auch an Daten eines Opfers eines Verbrechens glaubhaft gemacht werden, wenn es sich um eine Beziehungstat im weiteren Sinne handelt. Dies ist hier der Fall, denn es gibt Anhaltspunkte, dass sich die mutmaßliche Täterin und das Opfer augenscheinlich zumindest vom Sehen kannten. Vor diesem Hintergrund können Angaben zum Opfer der Tat durchaus Erkenntnisse beinhalten, die für den Antragsteller von Relevanz sein können. In diesem Fall wird man vom Opfer auch auf die Täterin, und insgesamt auf den Kreis der betroffenen Jugendlichen schließen können. Vor dem Hintergrund, dass der Presse bei ihren Ermittlungen ein gewisser Spielraum zugebilligt werden muss, können Recherchen auch zum Opfer der Tat ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 45 Abs. 1 BMG darstellen.
Dem publizistischen Interesse des Antragstellers kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Polizei für die Aufklärung des Verbrechens zuständig sei, da der Antragsteller ersichtlich nicht die juristische Dimension des Falls, sondern die gesellschaftlichen Umstände darstellen möchte.
Das publizistische Interesse des Antragstellers kann allerdings dann kein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 45 Abs. 1 BMG darstellen, wenn diesem Interessen des Einwohners gegenüberstehen, über dessen Daten eine erweiterte Auskunft erteilt werden soll, und die Interessen des Einwohners überwiegen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 15 A 651/14 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2015 - 5 C 15.2318 -, Rn. 20; jeweils juris.
Durch die Auskunft betroffen wird zunächst grundsätzlich die Person, über die die Auskunft erteilt wird.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass diese Person als Minderjährige (ca.
15 Jahre alt) durch ein Gewaltverbrechen zu Tode gekommen ist. Die Identität eines Opfers eines Verbrechens, sowie deren Angehörigen, sind insbesondere bei Minderjährigkeit des Opfers im Pressekodex des Presserats besonders geschützt.
http ://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/# panel-ziffer_8 schutz_der_persoenlichkeit_, abge
rufen am 28.05.2018.
Soweit der Antragsteller die Angaben über die Punkte 1.-4, 6., 8. und 9. des § 45 Abs. 1 BMG verlangt, steht das Interesse der im Melderegister eingetragenen Verstorbenen dem Interesse des Antragstellers allerdings nicht entgegen.
Die Rechtsposition des im Melderegister Eingetragenen genießt grundsätzlich grundrechtlichen Schutz. Soweit es um Privatpersonen geht, folgt aus dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Vgl. zur vergleichbaren Grundbucheinsicht: BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 Rn. 23, juris, ferner: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2017 - 17 K 414/14 -, Rn. 87, juris, unter Verweis auf: BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 -1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274-350, "Online-Durchsuchung", juris, Rn. 198 m.w.N.
Für die Verstorbene gilt aber lediglich das postmortale Persönlichkeitsrecht. Dieses kann dem Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht entgegen gehalten werden.
Der postmortale Persönlichkeitsschutz folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und erfasst zum einen postmortal den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht und den Verstorbenen insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen erstreckt sich der postmortale Persönlichkeitsschutz auf den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, und schützt vor einer "Verfälschung" des Lebensbildes.
BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A
3.15 -, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017-7 C 24.15 -, Rn. 55; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. Oktober 2017 - 8 K 1889/16 -, Rn. 29, jeweils juris.
Beide Ausprägungen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes werden nicht durch die Offenlegung wahrer Tatsachen berührt, da hiermit weder eine herabwürdigende oder erniedrigende oder vergleichbare Behandlung noch eine Verfälschung des Lebensbildes verbunden ist.
BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A
3.15 -, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017-7 C 24.15 -, Rn. 55: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. Oktober 2017 - 8 K 1889/16 -, Rn. 29, jeweils juris.
Unabhängig hiervon kann der postmortale Persönlichkeitsschutz bereits verstorbener Betroffener nicht als Ausschlussgrund für die Auskunftserteilung anerkannt werden, solange diese nicht die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen berühren. Denn der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist.
BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A
3.15-Juris.
Die objektiven Daten des Melderegisters sind zum einen wahre Tatsachen und zum anderen der Sozialsphäre der Verstorbenen zuzuordnen. In der Erforschung und Veröffentlichung des sozialen Umfelds der Verstorbenen ergibt sich keine herabwürdigende oder erniedrigende oder vergleichbare Behandlung und es droht auch keine Verfälschung des Lebensbildes. Anders wäre dies eventuell zu beurteilen, wenn sich aus den genannten Meldedaten Erkenntnisse zum angeblichen Cannabis-Konsum der Minderjährigen ergäben. Dies ist aber nicht der Fall.
Hinsichtlich der Auskunft über die früheren Adressen sowie des Namens und Anschrift des gesetzlichen Vertreters der Verstorbenen (Zif. 5. und 7. des § 45 Abs. 1 BMG) kann der Antragsteller jedoch trotz der vorstehenden Ausführungen kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 45 Abs. 1 BMG glaubhaft machen. Denn im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses ist neben dem - hier abgelehnten - Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen ein möglicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angehörigen durch die Weitergabe ihrer eigenen (oben genannten) Daten und die daraus resultierende Berichterstattung zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung sind die Geheimhaltungsinteressen der nahen Angehörigen mit dem Veröffentlichungsinteresse des Antragstellers abzuwägen. Diese Abwägung zwischen dem Auskunftsersuchen des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Angehörigen fällt, was die Auskunft hinsichtlich der früheren Adressen sowie die Angabe zu gesetzlichen Vertretern anbelangt, zulasten des auskunftsersuchenden Antragstellers aus.
Neben der Person, über die die erweiterte Melderegisterauskunft erteilt wird, können auch weitere Personen durch die Auskunft betroffen sein. Vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit der durch die Auskunft Betroffenen sind im vorliegenden Fall auch die nahen Angehörigen der betroffenen Person selbst betroffen, da durch die Mitteilung der früheren Adressen der Verstorbenen sowie des Namens und der Anschrift des gesetzlichen Vertreters (vgl. Zif. 5. und 7. des § 45 Abs. 1 BMG) Wohnadressen der Angehörigen, höchstwahrscheinlich der Eltern (§ 1629 BGB), der Presse zugänglich gemacht werden könnten. Auch ihre Interessen sind daher in die Abwägung mit einzustellen. Demgegenüber besteht für die Kammer (mit Blick auf Zif. 8 des § 45 Abs. 1 BMG) angesichts der Minderjährigkeit und grundsätzlichen Eheunfähigkeit der Verstorbenen (§ 1303 BGB) vorliegend kein Anlass, auch die Interessen eines Ehegatten oder Lebenspartners in die Abwägungen einzustellen, zumal auch die Antragsgegnerin die Existenz eines solchen nicht geltend gemacht hat.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angehörigen aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist vorliegend betroffen, da bei Angabe der früheren Adressen der Jugendlichen sowie bei den Angaben über die gesetzlichen Vertreter des Kindes, Namen und Wohnorte der Angehörigen, und damit personenbezogene Daten, offenbar würden. Dieser grundrechtliche Schutz der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG besteht unabhängig davon, ob die eigene Adresse unter dem eigenen Namen genannt wird, oder im Zusammenhang mit anderen Daten, beispielsweise als frühere Wohnadresse eines Dritten, da der Umstand der Offenlegung unerheblich ist. Jede Offenlegung persönlicher Daten eröffnet grundsätzlich zunächst den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Melderegister enthält eine Fülle von personenbezogenen Daten aus dem persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Wenn Dritten eine erweiterte Meldeauskunft gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene informationelle Selbstbestimmungsrecht.
Vgl. zur vergleichbaren Grundbucheinsicht: BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, Rn. 23, juris, ferner: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2017 - 17 K 414/14 -, Rn. 87, juris, unter Verweis auf: BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 -1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274-350, "Online-Durchsuchung", juris, Rn. 198 m.w.N.
In der Bekanntgabe der früheren Meldeadressen sowie der Angabe der gesetzlichen Vertreter der verstorbenen Minderjährigen liegt auch ein Eingriff in diesen Schutzbereich, der nur gerechtfertigt wäre, wenn die durch diese Offenlegung verwirklichte Pressefreiheit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegen würde.
Dabei bedarf es - sowohl hinsichtlich der Schutzwürdigkeit privater Interessen als auch des Überwiegens öffentlicher Interessen - einer Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Eine Beschränkung der Pressefreiheit ist dann rechtmäßig, wenn die Pressefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinter dem im Meldegesetz verwirklichten Persönlichkeitsschutz zurückzustehen hat. Aber auch die sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet, vielmehr werden sie durch die verfassungsgemäße Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. § 45 BMG ist eine Rechtsnorm, auf deren Grundlage Eingriffe in den Schutzbereich gerechtfertigt sein können, nämlich wenn ein berechtigtes Interesse des Auskunftsersuchenden vorliegt. Bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Keiner der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen kann im Rahmen des § 45 BMG grundsätzlich ein Vorrang zugesprochen werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 Rn. 22, 25, Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2015 - 5 C 15.2318 Rn. 20, jeweils unter juris, Süßmuth, Bundesmeldegesetz, § 45 Rn. 4, 5, 8.
Die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Pressefreiheit andererseits sind jeweils nur rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind. Die Regelungsziele des § 45 BMG als solche - Schutz der Pressefreiheit einerseits, Persönlichkeitsschutz andererseits - sind verfassungsrechtlich legitim. Zur Erfüllung des publizistischen Zwecks können die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein wie umgekehrt Beschränkungen des Einsichtsrechts zum Schutz des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein können.
BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 –
1 BvR 1307/91 -, Rn. 27, juris.
Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Oktober 2016
- 4 L 2130/16 -, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2013 - 5 A 413/11 - und Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 jeweils juris m.w.N.
An diesen Maßstäben ist die Ablehnung der erweiterten Melderegisterauskunft zu überprüfen, die dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person den Vorrang einräumen würde. Diese Ablehnung war hinsichtlich der Angaben der früheren Adressen sowie der Angabe zu den gesetzlichen Vertretern der verstorbenen Jugendlichen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig.
Die Auskunft wäre zwar grundsätzlich geeignet, um die publizistischen Ziele des Antragstellers zu verwirklichen, da frühere Meldeadressen sowie Angaben zu gesetzlichen Vertretern mittelbar Rückschlüsse auf das soziale Umfeld der Jugendlichen zulassen würden. Sie wären auch erforderlich, da der Antragsteller soweit ersichtlich keine andere, weniger einschränkenden Möglichkeit hat, die früheren Adressen der Verstorbenen herauszufinden. Andererseits wäre die Beschränkung des Einsichtsrechts sowohl geeignet als auch erforderlich zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der nahen Angehörigen. Ein weniger einschränkendes Mittel ist nicht erkennbar.
Demnach sind die Rechte in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei ist zum einen das Gewicht der beiden miteinander in Widerstreit stehenden Werte zu berücksichtigen, zum anderen das Maß, in welchem der eine Wert beeinträchtigt und der andere Wert verwirklich wird. Je intensiver die Beeinträchtigung des Grundrechts ist, desto gewichtiger muss das mit der Beeinträchtigung verfolgte öffentliche Interesse sein. Die Grenze für die Einschränkung ist außerdem die Zumutbarkeit der Maßnahme.
Zunächst ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn Daten, gegen deren Erhebung sich der Meldeverpflichtete, und somit auch die Angehörigen des Meldeverpflichteten, nicht wehren können, an Dritte, insbesondere an die Presse herausgegeben werden. Die Daten aus der erweiterten Melderegisterauskunft sind auch sensibler, als die der einfachen Melderegisterauskunft. Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich aber auch nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden.
Vgl. zur vergleichbaren Grundbucheinsicht: BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, Rn. 23, juris; ferner: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2017 - 17 K 414/14 -, Rn. 87, juris, unter Verweis auf: BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 -1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274-350, "Online-Durchsuchung", Rn. 198m.w.N.
Zwar ist die Schwere des Eingriffs allein durch die Herausgabe der Daten nicht erheblich, da hiervon noch nicht einmal zwingend Kenntnis erlangt werden muss. Eine mehr oder minder große Schwere ergibt sich aber gegebenenfalls durch das weitere Verhalten des Pressevertreters im Rahmen seiner Recherche (dazu sogleich).
Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 GG wird erheblich beeinträchtigt, wenn schon die Recherche zu bestimmten Aspekten nicht möglich ist, und nicht erst auf einer zweiten Stufe bestimmt wird, ob und welche dieser Informationen veröffentlicht werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -,
BVerwGE 143, 74-87, Rn. 35.
Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie ist ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt. Durch ihre Teilnahme an diesem Prozess vermittelt die Presse dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen. Die Freiheit der Presse stellt damit im demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist somit Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014-1 BvR 23/14 OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 15 A 651/14 Rn. 97, 99, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvR 154/78 Rn. 31 f. sowie auf BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 2014-1 BvR 23/14 -, Rn. 26, vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 -, Rn. 54, und vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, Rn. 13, und auf BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 -, Rn. 23, vgl. ferner: VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 27 L 259.12 alle juris.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die beabsichtigte Verwertung der Daten im Rahmen der Angemessenheitsprüfung abwägungsrelevant werden. Es ist zulässig, neben der Beeinträchtigung der Rechtsgüter der durch die Auskunft Betroffenen durch die Auskunft selbst auch mit in den Blick zu nehmen, welche weitergehenden Beeinträchtigungen durch das nach Erteilung der Auskunft realistischer Weise zu erwartende Verhalten des Pressevertreters entstehen könnten. Daten, die für sich genommenen zwar nur geringen Informationsgehalt haben, können je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten in gesteigertem Maße grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Die Befugnis der Presse, allein darüber zu entscheiden, ob und wie berichtet wird, führt nicht dazu, dass die Auskünfte ohne vorherige Abwägung auch hinsichtlich eines zu erwartenden Verhaltens des Pressevertreters erteilt werden könnten. Diese Abwägung zwischen den widerstreitenden (Grund-)Rechtspositionen darf nicht allein dem jeweiligen Presseorgan in Form seiner Entscheidung über die Verwertung und Veröffentlichung von Auskünften überlassen werden, sondern ist von der um Auskunft ersuchten Behörde und dem Gericht, das die behördliche Abwägung uneingeschränkt zu überprüfen hat, vorzunehmen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012
- 5 B 1463/11 -, Rn. 45; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2017 - 17 K 414/14 -, Rn. 87; VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 27 L 633.17 Rn. 45, jeweils juris; so auch die allgemeine datenschutzrechtliche Wertung, vgl. Go- la/Schomerus, BDSG, Kommentar, 12. Aufl., § 16 Rn. 11 („Art und Weise der Verwendung durch den Empfänger, potenzielle Gefährdung des Betroffenen"), und Albers, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht in Budn und Ländern, Kommentar, 2013, § 16 BDSG Rn. 20, 22.
Insofern ist es - wie erwähnt - zwar nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller einem gewissen Verdacht erst nachgeht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die Angabe der Adressen die Möglichkeit zu weiteren journalistischen Ermittlungen gegeben wird und die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen durch weitere journalistische Ermittlungen verstärkt werden kann, weil der Betroffene sich „verfolgt“ oder „beobachtet“ fühlen könnte.
Vgl. LG Berlin, Urteil vom 20. März 2012 - 27 O 40/12-, Rn. 30, juris.
Diese weiteren journalistischen Ermittlungen können sich bei Bekanntgabe der Adresse der Angehörigen in einem einmaligen Besuch und der einmaligen Frage, ob Auskünfte erteilt werden wollen, erschöpfen oder sich bis zu Belagerung der gesamten Straße, Belästigung von Nachbarn, etc. erstrecken. Im ersteren Fall wäre die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als relativ gering zu bewerten, im letzteren Fall allerdings als erheblich. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller beantragt, dass die Eltern der Betroffenen von der Meldeauskunft nicht benachrichtigt werden. Aufgrund dieses Antrags scheint es naheliegend, dass der Antragsteller selbst vermutet, dass die Angehörigen eine Kontaktaufnahme nicht wünschen, er aber dennoch recherchieren möchte. Daher scheint eine nur völlig unerhebliche Beeinträchtigung, beispielsweise eine einmalige Nachfrage, eher unwahrscheinlich.
In die Abwägung mit eingestellt werden darf auch die Tatsache, dass der Antragsteller nicht über ein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern über einen konkreten, aber letztlich privaten Einzelfall berichten möchte. So hat das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich festgestellt, dass es im Rahmen der Abwägung von maßgeblicher Bedeutung ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten befriedigen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, Rn. 32, juris, unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - (Caroline von Monaco II, Caroline- Entscheidung); ferner BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 -, Rn. 17 unter Verweis auf die Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11,
VersR 2012, 192 Rn. 25, vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12, vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15, die o.g. Caroline-Entscheidung, BVerfGE 120, 180, 205 und EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff, anders noch Ehmann, Kommunalpraxis BY 2001, 252, 253.
Diese Gesichtspunkte können daher auch bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht bei der erweiterten Melderegisterauskunft bedeutsam werden.
Zwar dürften Erkenntnisse zur Jugendkriminalität eine Frage darstellen, die die Öffentlichkeit grundsätzlich wesentlich angeht. Anders dürfte dies jedoch bei einzelnen, konkreten Fällen der Jugendkriminalität mit einem minderjährigen Todesopfer aussehen. Denn dies ist kein Ereignis der Zeitgeschichte sondern ein konkreter, wenn vielleicht auch symptomatischer Einzelfall, der letztlich trotz des Interesses der Öffentlichkeit an diesem Einzelfall eine private Angelegenheit darstellt. Aus diesem Grunde sind das Interesse der Öffentlichkeit an dem konkreten Fall und somit auch das Rechercheinteresse zu dem konkreten Fall geringer zu bewerten als der Schutz der Angehörigen vor einer Recherche in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld. Denn die Angehörigen der Verstorbenen sind Privatpersonen, welche durch die Verkettung bestimmter Umstände zu Opfern eines Schicksalsschlags wurden. Die Recherche zu dem Opfer der Tat und den Umständen der Tat ist daher auf ein für die Angehörigen erträgliches Maß zu reduzieren. Die Notwendigkeit einer Recherche zu den Angehörigen eines Opfers einer Straftat ist dann jedenfalls nicht dargelegt, wenn - wie hier - ein Zusammenhang zwischen der Tat und den Lebensverhältnissen der Angehörigen des Opfers der Tat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Angehörigen, als Privatpersonen ohne Behelligung durch die Presse, trauern zu können, als vergleichsweise hoch zu bewerten, während das Interesse der Öffentlichkeit an dem Bekanntwerden weiterer Umstände der Tat, die kein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, als vergleichsweise niedrig zu bewerten ist.
Zudem ist das Interesse der Angehörigen an einem Unterbleiben von Recherchen in ihrem unmittelbaren Umfeld aufgrund des kurzen Zeitablaufs seit dem gewaltsamen Tod ihrer Tochter jedenfalls im streitigen Zeitpunkt als besonders hoch zu bewerten. Der Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG soll den Einzelnen dazu befähigen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieser Schutz besteht im Rahmen der Berichterstattung über Verbrechen oder Unglücksfällen auch, um zumindest für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit der Verarbeitung des Verbrechens, durch Trauer oder andere emotionale Reaktionen, frei von den Blicken und der Bewertung anderer zu schaffen. Dieser Zeitraum dürfte sich an der hergebrachten Vorstellung eines Trauerjahres orientieren.
BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017- 7 C 24.15-, Rn. 59, juris
Deswegen kommt im vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass seit dem gewaltsamen Tod der Jugendlichen erst wenige Monate vergangen sind. Zwar folgt aus dieser kurzen Zeitspanne auch ein höheres Interesse der Öffentlichkeit an dem Fall, dass mit zunehmendem Zeitablauf abnehmen dürfte. Dennoch dürfte es bei umfassender Interessenabwägung im Fall geboten sein, jedenfalls die Vertraulichkeit der Daten der Angehörigen noch einige Zeit nach dem Tod der Tochter aufrechtzuerhalten. Dieser Zeitraum, in denen die Angehörigen frei von Recherchen in ihrem unmittelbaren Umfeld leben können, trägt dem Pietätsinteresse der Angehörigen Rechnung. Zwar müssen die Angehörigen von Mordfällen, über die die Presse berichtet, eine öffentliche Auseinandersetzung um die Person des oder der Verstorbenen und die Hintergründe der Tat in einem gewissen Maß ertragen. Über das erträgliche Maß hinaus ginge es jedoch, wenn die Angehörigen unmittelbar im Prozess der Trauerbewältigung mit Anfragen der Presse konfrontiert würden.
Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 10. August 2015 - 8 A 2410/13 -, Rn. 126, juris; vgl. zum Recht, mit der Trauer um ein verstorbenes Kind allein zu bleiben und insoweit in Ruhe gelassen zu werden, auch OLG Dresden, Urteil vom 12. Juli 2011 - 4 U 188/11 -, Rn. 24, juris, mit weiteren Nachweisen.
Sollte der Antragsteller bezwecken, soziale Missstände aufzuklären, die den Tod der Jugendlichen in irgendeiner Weise begünstigt haben, kann er dies nach einer Zeit der Pietät tun. Zwar leidet die Aktualität der Berichterstattung durch dieses Abwarten nicht unerheblich, aufgrund der genannten Umstände muss das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Berichterstattung aber aufgrund der dargestellten, schützenswerten Interessen der Angehörigen zurückstehen. Vor diesem Hintergrund ist die Herausgabe der früheren Adressen sowie des Namens und der Adresse des gesetzlichen Vertreters der Verstorbenen jedenfalls zum streitigen Zeitpunkt nicht von dem Auskunftsanspruch des Antragstellers erfasst.
Ein weitergehendes „rechtliches Interesse" im Sinne des § 45 Abs. 2 BMG muss der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Die Eltern der Verstorbenen sind über die Auskunft hinsichtlich der Angaben zu den Punkten 1. - 4., 6., 8. und 9. des Abs. 1 BMG nicht zu unterrichten, da sie nicht Betroffene im Sinne des § 45 Abs. 2 BMG sind. Die Betroffene selbst muss nicht unterrichtet werden, da sie verstorben ist. Dahinstehen kann, ob die Eltern von der Auskunft über die Punkte 5. und 7. zu unterrichten wären, da eine Auskunft diesbezüglich nicht erteilt werden muss.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 4 PresseG NRW. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 PresseG NRW vor, da es sich bei dem Antragsteller um einen Vertreter der Presse handelt, der gegen die Antragsgegnerin, eine Behörde, um Auskünfte bittet, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Hinsichtlich der Angaben der früheren Adressen der Verstorbenen ist aber ein Ausschlussgrund aus § 4 Abs. 2 c) PresseG NRW gegeben, da durch die Auskunft schutzwürdige private Interessen, nämlich jedenfalls die der noch lebenden Verwandten der Jugendlichen, verletzt würden. Die Abwägung, die im Rahmen des § 4 Abs. 2 c) PresseG NRW zu erfolgen hat, kann nicht anders ausfallen, als im Rahmen der Prüfung des § 45 Abs. 1 BMG.
Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch weder aus Art. 5 GG, noch aus Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Denn ein grundrechtsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, wenn die Rechtsgarantien aus Art. 5 GG im einfachen Recht, hier § 45 Abs. 1 BMG bzw. § 4 PresseG NRW verwirklich sind. Aus Art. 10 EMRK ergibt sich nichts anderes als aus Art. 5 Abs. 1 GG, was den Auskunftsanspruch von Pressevertretern gegen Behörden betrifft.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2015-1 BvR 1452/13-, Rn. 12; vgl. ferner zu Art. 5 GG: VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 27 L 259.12 -, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -; zu Art. 10 EMRK vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 27 L 633.17 -, Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, Rn. 18; s.a.
BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017-7 C 24.15 Rn.
45, alle unter juris.
Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte, hat er auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten des Ausgangs eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Für die Beurteilung, ob dem Antragsteller bei einem Zuwarten bis zur Klärung in einem Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, ist die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Angesichts der Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat darf an die Auslegung des schweren Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden. Maßgeblich ist, ob ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung vorliegen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 4 L 2130/16-, Rn. 30; VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 27 L 259.12 -, Rn. 41, BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014-1 BvR 23/14 -; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, jeweils juris.
Sowohl ein gesteigertes öffentliches Interesse als auch ein starker Gegenwartsbezug liegen vor. Der Einzelfall, den der Antragsteller zum Anlass seiner Berichterstattung machen möchte, geschah im Februar dieses Jahres, mit zunehmendem Zeitablauf wird die Öffentlichkeit diesen Einzelfall aber nicht mehr im Blick haben. Das gesteigerte öffentliche Interesse liegt darin, dass diese aufgrund von mehreren Einzelfällen derzeit das Problem der Jugendkriminalität besonders in den Blick nimmt. Vorliegend wäre mit einem rechtskräftigen Abschluss eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor Ende des Jahres zu rechnen, was die Aktualität der Berichterstattung und somit die Verwirklichung des Grundrechts der Pressefreiheit erheblich beeinträchtigen würde. Den Antragsteller auf die Aussicht zu verweisen, die geplante Berichterstattung treffe auch später noch auf das Interesse der Öffentlichkeit, würde daher dem grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch der Pressefreiheit nicht gerecht.
Der hilfsweise gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine erweiterte Melderegisterauskunft zur Person Frau Aaliyha Bross, geb. 9. Januar 2003, letzte bekannte Anschrift: Klosterstraße 32, 44787 Bochum, zu erteilen,
ist trotz teilweiser Ablehnung des Hauptantrags nicht zu prüfen, da der Inhalt dieses Antrags ausdrücklich darauf gerichtet ist, die Auskunft hilfsweise unter Benachrichtigung der Eltern der Verstorbenen (vgl. § 45 Abs. 2 BMG) zu erteilen. Insoweit ist nach Auslegung des Hilfsantrags die Bedingung, unter der dieser gestellt wurde, hier die Erforderlichkeit der Benachrichtigung der Eltern der Verstorbenen, nicht eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1,52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen.
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in §67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.